FFW Hainrode Chronik Überlieferungen 2
Die Feuerwehr
von Hainrode
Wenn heute eine Freiwillige Feuerwehr feiert, dann hat sie auch allen Grund dafür. Was die Kameraden heute im Alltag beweisen und leisten ist kaum zu ermessen, wie viele Ausbildungsstunden leisten sie ab, und wie viele Einsätze müssen sie heute absolvieren. Ob an Wochenenden und sonstigen freien Stunden, immer sind sie bereit. Sie löschen heute nicht nur Brände wie früher , sondern retten auch Menschen bei Unfällen und müssen sie z.T. auch aus zertrümmerten Autos befreien, pumpen oft Keller aus und retten sogar Tiere. Viel zu wenig wird ihr Einsatz gewürdigt und anerkannt Dafür gilt unser aller Dank. Doch die Freiwillige Feuerwehr gibt es eigentlich erst seit 1933 , Vorher war es eine Pflichtfeuerwehr, wie sie heute allgemein als Gründung gefeiert wird, aber hier hat es in vielen Ortschaften auch schon lange zuvor ein organisiertes Löschwesen gegeben,
so ist zumindest was unseren alten Kreis Grafschaft Hohenstein betrifft laut Verordnung vom 4.April 1819 der damalige Landkreis in 9 Feuerbezirke mit einem zuständigen Feuerkommissar und seinem Stellvertreter eingeteilt ,denen jedes Feuer in ihrem zuständige Bezirk gemeldet werden musste und welche die Feuerbekämpfung bei ihrem Eintreffen leiten mussten. Ein reitender Bote musste den andrat ebenfalls benachrichtigen. Jeder Dorfschulze musste jährlich eine namentliche Liste über ihr jeweiliges Einsatzgebiet einreichen. Von Hainrode sind uns einige z.B. seit 1867 erhalten geblieben, in denen jede männliche Person von 16 bis 60 Jahre erfasst wurde, um bei entstehenden Bränden richtig eingesetzt zu werden.Wenn nicht alle benötigt wurden, konnten die unter 20 Jahre und über 60 Jahre alten Männer ev. freigestellt werden.
wie man in Archiven an Hand von alten Akten bzw. in Zeitungen oder Gesetzblättern entnehmen kann. So heißt es u.a. in der Allg Ztg. v.. 23.2.1936 Wie unsere Vorfahren die Brandstiftung bestraften.
"Das Strafgesetzbuch teilt die leichtfertige Beurteilung der Brandstiftung nicht, die von vielen Volksgenossen als ein verzeihliches Vergehen betrachtet wird. Es bedroht die vorsätzliche Brandstiftung stets mit Zuchthausstrafe. Eine weitere Verschärfung bis zur lebenslänglichen Zuchthausstrafe ist vorgesehen, wenn der Brand den Tod eines Menschen verursacht hat oder wenn der Brandstifter das Löschen des Feuers zu verhindern sucht.
Unsere Vorfahren verurteilten die Brandstiftung aber noch weit strenger. Nach dem alten friesischen und ostgotischen Recht durfte sofort getötet werden, wer bei der Brandstiftung getroffen wurde. Der Sachsenspiegel bestimmte, daß der Brandstifter durch Enthauptung oder durch das Rad hingerichtet werden sollte, während nach den oberdeutschen Rechtsbüchern meist der Feuertod verhängt wurde. Auch nach römischen Recht galt die Brandstiftung als ein todeswürdiges Verbrechen. Seit Alexander Severus wurden Personen niedrigen Standes den wilden Tieren vorgeworfen.
In älteren Zeiten geschah die Brandstiftung wohl meist in der Absicht, andere zu schädigen, während der Versicherungsbetrug ein Kind der Neuzeit ist. Zwar gab es schon früh Brand und Feuerkassen, aber ihre Leistungen bestanden nur selten in Geld und mehr in Hand = und Spanndiensten beim Wiederaufbau, darum war der Anreiz, sein eigenes Haus anzustecken, für den Verbrecher nur gering. Als aber die segensreiche Einrichtung der Brandversicherung aufkam, da begann auch bereits ihr Mißbrauch. Trotzdem wurde der Versicherungsbetrüger, der sein eigenes Haus ansteckte, nicht als gewöhnlicher Betrüger verurteilt, sondern genau so wie derjenige, der das Haus eines anderen anzündete. In dem Feuerkassenreglement, das 1705 für das Königreich Preußen erlassen wurde und späteren Erlassen dieser Art zum Vorbild diente, heißt es "Sollten sich aber gottlose Verwahrlose oder gar boshafte Leute finden, welche aus schnöder Gewinnsucht oder Liebe zum Gelde ihre alten Häuser in vorsätzlichen Brand brächten oder geraten ließen, selbige haben nicht nur nichts aus der Kasse zu gewärtigen, sondern sollen auch selbst und nach Befinden als vorsätzliche Mordbrenner und Brandstifter an Leib und Leben bestraft werden."
Neben Naturkatastrophen hatten ja Brände früher oft eine verheerende Wirkung , indem sie ganze Häuserzeilen,Ortsteile und sogar ganze Ortschaften vernichteten, waren doch die Bekämpfungsmaßnahmen sehr begrenzt
So hat man sich schon frühzeitig Gedanken gemacht ,durch sogenannte Einungen, wie seinerzeit die heutigen Gesetze genannt wurden, Brände zu vermeiden. Die uns überlieferte Dorfeinung von 1602 von dem damaligen Gerichtsherren Heinrich von Bila auf Heyenroda umfasst 81 Artikel
Der Artikel 53 z.B.lautet: Von Blauen brechen, und Flachs dörren !
Niemand soll bey nächtlicherweile und Lichte blauen, oder brechen, oder den Flachs in der Stuben und gefährlichen Örtern dörren, bey zwei schock Strafe
Artikel 54 : Vom Feuer aufkommen !
Es soll ein jeder Unterthan, niemandts aus bescheiden, mit allem Fleiß sein Feuer, Backofen, Stroh, Flachs und anders, bey Verlust Leibs und Guths, liegendes oder fahrendes verwahren, daß dadurch Niemand Schaden widerfahren möge. In welchem Hause Feuer aufkömt, aus Verwarlosung, also daß man an die Glocken schläget, der soll den Schaden gelten, und büßen nach Gnaden. Wäre aber die Glocke angeschlagen und kein sonderlich Schade ergangen, so soll er zwey Schock zur Strafe gegen umb sein, oder seines Gesindes unfleißes willen
Artikel 55 Von Feuerstätten zu besichtigen.
Es soll der Schultheiß sambt den Vormünden des Dorfes alle Monath und wie es die noththurft erfordern wird, etzliche mahl im jahr die Feuerstädte besehen, und Ihme sambt Comparen, oder den Heimbürgen darbey zugehen unweigerlich gestattet werden, und wenn darüber Ungehorsamb und sonsten befunden, daß er unrichtig mit Feuer umgehet, oder Kindern zu verwahren thut, soll gruigt und umb des Dorfs Einigung und der Obrigkeit umb zehn fl gestraft, und nicht erlaßen, auch die untüchtigen Feuerstätten und fährliche Feuermauern abgeschaft werden.
Art. 56 In die Häuser nichts legen, davon Feuer entstehen mag !
Es soll Niemands neugedroschen getreydig, Flachs und anders in seiner Behausung, da man täglich mit Feuer pflegt umbzugehen, legen, bey Straf eines fl
Art. 60 Von Glocken schlagen !
Wenn ein Glockenschlag geschieht, oder sonsten zu den Mannern geläutet wird, soll ein jeder Mansperson im Dorfe, sofern er einheimisch, ungesäumt erscheinen oder seines Abwesens, sein Weib oder Knecht, was daselbsten verkündet wird, anhören. Wer aber daßelbige muthwillig versäumet, soll der Obrigkeit einen schlechten Frevel zur Buße verfallen seyn, welches dann dem Schultheiß ernstlich Achtung darauf zu beben, soll befohlen seyn, damit der Ungehorsame gestrafet werden möge.
In einem Nachtrag von 1611 welcher nochmals 10 Artikel umfasst heißt es in:
Artikel 10 Von Bewahrung des Lichtes und Feuers !
Wenn auch der Schenker (Gastwirt) frembde Gespahne oder Fuhrleute beherbergen wird, soll er ihnen keines weges bloße lichter in die Ställe zutragen oder darinnen zu haben vergönnen, damit Mir und der gantzen Gemeine ein unwiderbring licher schaden nicht zufüget, sondern verhütet werde, bey strafe zehn fl.
Alle diese Anordnungen wurden von Heinrich von Bila auf Heyenroda erlassen und alleUntertanen (Einwohner) waren ihm unterstellt und mussten für ihn Frondienste leisten. Seine Besorgnis war ja nicht nur um das Wohl seiner Untertanen bestellt ,sondern sein Hab und Gut war genau so gefährdet
Es ist aber kaum glaublich, was es schon für Feuerlöschverordnungen gegeben hat.So ist in einer Sonntags Beilage der Nordhäuser Allgemeinen Zeitung vom 22.10.1932 zu lesen
Eine Feuerlösch-Verordnung aus dem Jahre 1742.
In dem Buche:" Das chemische Feuerlöschwesen." teilt G. Kautsch eine Feuerlösch = Verordnung mit, die vom Herzog Ernst August von Sachsen = Weimar im Jahre 1742 erlassen wurde. Dieser sonderbare Erlaß hat folgenden Wortlaut: "Wir usw. fügen hiermit allen Unsern fürstl. Beamten usw. zu wissen, und ist denselben vorher schon bekannt, was maßen Wir aus tragender Väterlicher Vorsorge alles,was nur zur Conservation Unserer Lande und getreuer Unterthaner gereichen kann, sorgfältig vorkehren und verordnen wir nun:
Durch Brandschaden viele in große Armuth gerathen können, haben dergleichen Unglück zeitig zu steuern. Wir in Gnaden befehlen, daß in einer jeden Stadt und in jedem Dorf verschiedene hölzerne Teller, Worauf schon gegessen gewesen, und mit der Figur und Buchstaben, wie der beigefügte Abriß besagt, des Feiertages bei abnehmenden Monde, Mittags zwischen 11 bis 12 Uhr mit frischer Tinte und neuen Federn beschrieben, vorräthig sein, sodann aber, wenn eine Feuersbrunst, wovor der große Gott hiesige Lande in Gnaden bewahren wolle, entstehen sollte, ein solcher nun bemeldeter maaßen beschriebener Teller mit den Worten "Im Namen Gottes" ins Feuer geworfen, und wofern das Feuer dennoch weiter um sich greifen sollte, dreimal solches wiederholt werden soll, dadurch die Gluth unfehlbar getilgt wird. Der gleichen Teller haben die regierenden Bürgermeister in den Städten, auf dem Lande aber die Schultheissen und Gerichtsschöppen in Verwahrung aufzubehalten und den entstehender Noth, da Gott für sei, beschriebener maaßen zu gebrauchen. Hier nächst aber,weilen dieses jeden Bürger und Bauer zu wissen nicht nötig ist, solches bei sich zu behalten. Hieran vollbringen dieselben Unsern gnädigsten Willen.
Gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 24. Dezember 1742."
Diese sonderbare, stark an Aberglauben duftende Verordnung machte einen sehr ungünstigen Eindruck. Befreundete Fürstenhöfe fühlten sich peinlich berührt, und daher wurde der Erlaß bald wieder zurückgezogen.
In einem Artikel der Thüringer Allgemeinen vom 27.06.2008 wird die Neustädter Feuerwehr als die Älteste bezeichnet,nämlich 1743. . Das sich aber Hainrode gemeinsam mit Nohra schon sehr frühzeitig um eine bessere Brandbekämpfung bemüht haben, beweist ein Kontrakt (Kaufvertrag) aus dem Jahre 1713 über eine Feuerspritze, der sich in den Gemeindeakten von Hainrode im Kreisarchiv von Nordhausen befindet. Er lautet:
Actum Heynroda d. 10 ten Aprilis 1713
Wurde mit Consens der Hoch Adl. Gerichts Obrig Keit und Gemeinde in Heynroda und Nohra mit Mstr, Wolfgang Bahrte Kunstgießern und Spritzenmachern in Lange Saltz, wegen Verfertigung einer gutern und tüchtigen großen Feuer Spritzen nachfolgender Contract abgehandelt und geschloßen .
Nemlich es Verspricht obgedachter Mstr. Wolfgang Bahrt obgemeldeten beiden Gemeinden eine gute tüchtige und dauerhafte Feuer Spritzen mit einen Kupfern Kübel, in welchen wenigstens 30 biß 32 Waßer Eymer je drin a 3 Stübchen gehen sollen ,(1Stübchen=Pr.:3,77 Ltr. d. V.) nebst einen auf die portion des Keßels gerichteten starken metallenen Stiefel und Rohres ,daß es eine Ziemliche quantität Waßer mit gehöriger Force bey sammen und nicht Zerstreuet auß gießen Könne, wie auch mit Zu behörigen holtzwerk und starken beschlage samt allen da Zu gehörigen materialien nichts dar Von ausgeschloßen auf guten Glauben Zu Verfertigen, nicht Weniger auch die 4 rade tüchtig Zu machen mit da Zu gehörigen starken Rinken ,jedoch ohne Schinne binden Zu laßen ,als auch mit guter Öhlfarbe und firniß an Zu streichen,und mit blech Zu beschlagen und solche längstens Johanny dieses 1713 ten Jahres selbst und Persöhnlich naher Heynroda Zur proba Zu liefern,und gewöhnl. Maßen Zu gewähren jedoch sollen beide Gemeinden die Abholung thun und stellet obgedachter Mstr. Wolfgang Bahrt sein Hauß und Hoff in Langen Saltz Zur Caution.
Hingegen Versprechen beide Gemeinden Heynroda und Nohra dafern sich solche Spritze ohne tadel befindet ihm hundert Zehn Reichsthaler Zu liefern und soll er Gleich Vierzig Reichsthaler nebst 1 Thlr. Trinkgeld und Zwar ohne Un Kosten bey der lieferung dafern solche tüchtig und ohne allen Mangel sich befindet,baar erhalten.
Wie nun Vorstehendes alles Von beiden theilen belebet und Geschlossen worden, Alß ist Zu mehrer Versicherung dieser Contract in duplo abgefaßet,und jeden theil ein exemplar nebst behöriger Confirmation sich allen darnach habende Zu achten,außgestellet worden.
Actum ut Supra
Wolfgang bahrt
Kunstgießer und
Spritzenmacher In
Langen Saltz
Von dem Scholtzen in Nohra Empfangen
den 15. ? 1713 11 rthlr 11gl 4 ch
schreibe Elf gerichts thaler 14 gl 4 ch
Wolfgang barth
Von dem Scholz in Heynroda
Empfangen bahr 34 rtlr - -
Wolfgang barth
Bleiben Rest 24 rthlr 9 gl 8 ch
Doch schon einige Jahre später1743 entschließt sich Hainrode allein, aus welchem Grund auch immer, zum Kauf einer neuen Feuerspritze, von dem "roth gießer Brauhof" aus Nordhausen
Es heißt: Zu wißen
Daß heute dato zwischen dem Herrn von Bila und der gemeinde zu Haynrode an einen theil, und Herrn Johann Heinrich Brauhof, roth-gießer aus Northausen, andern theils folgender accord geschlossen worden:
1.) Verspricht gemeldeter Herr Brauhof zu Johanni 1743 eine tüchtige Spritze zu liefern nach
dem Modell der Feuer Spritze zu Kehmstedt, mit dieser Versicherung, daß solche noch besser
als die Kehmstedtische Spritze, ihren Dienst thun soll
2.) Verspricht Herr Brauhof das Corpus von tüchtigen Eichen Holtz zu machen, gebührendt mit
Eisen zu verwahren, und tüchtig zu befestigen
3.) Daß darzu erforderliche Messing soll von solcher bonitaet seyn, daß es auf keine weise zu
tadeln
4.) Soll ein neues kupfernes Sieb oben auf die Spritzen von guten Kupfer verfertigt werden
Vor diese Spritze ist ihn überhaupt hundert und fünfzig Reichsthaler zu zahlen versprochen worden, und zwar auf folgende weise, nemlich zur Angabe bey verrichtung dieses Contracts zwanzig Thaler, bey Lieferung der Spritze, welche die Commune auf ihre Kosten abholen muß, achtzig Thaler, und dann zu Martini 1743 die übrigen fünfzig Reichsthaler. Und verspricht Herr Brauhof die gewehr auf zwey Jahre diese Spritzen Arbeit hslber? zu laßen, behält sich aber ein beliebiges Trinkgeld vor seine Gesllen vor; Und gleich wie beyde theile mit diesen Accord wie vorstehet zu frieden, und solchen in allen Nach zu Kommen versprochen, als ist zu ihrer Versicherung von beyden seitz eigenhändig unterschrieben worden
Haynrode, den 11ten Febr. 1743
Alexander Reinhard Ernst
v. Bila:
Einsätze der Feuerspritze aus dieser Zeit sind uns leider nicht überliefert. In einem Bericht in
der Thür. Gauzeitung v.12.2.1941 heißt es:
Das Feuerlöschwesen in zwei Jahrhunderten
"Daß die Behörden auch schon vor 200 Jahren auf die Feuerwehr und ihre Ausrüstung ein wachsames Auge hatten und es nicht überall so mit ihr bestellt war, wie es sein sollte, beweist folgende Verfügung aus dem Jahre 1763:
"Sämtlichen Communen der hiesigen Grafschaft wird hiermit allen Ernstes anbefohlen, sofort das Feuer Geräthe in besseren Stand zu setzen, und nicht alles verderben und verfallen zu lassen, zumahlen verschiedene und die mehrsten Communen nicht allein das würklich vorhandene in ordentlichen und brauchbaren Zustand erhalten, sondern auch wohl ein mehreres und besonders Hand Spritzen und Eymers anschaffen könnten, wann sie anders auf würkliche und nicht ohnzeitige Menagen oder wohl gar auf Verschwendungen in denen Gemeinden dächten, wie es dann vor einige Communen eine rechte strafbare Schande und Nachlässigkeit ist, daß sie nicht in ihrer und ihrer Nachbahren Besten, das Feuer Geräthe in gehörigen Stand erhalten, sondern solches sogar verstümbelt und unbrauchbar gemacht haben, als wie zum Exempel Stöckey, welches so nur einen Feuerhaken, aber dennoch keine Stange daran haben und dergleichen noch mehrere."
Es folgt nun die Anweisung an alle Schulzen und Contributions = Einnehmer, sämtliche Anordnungen und Befehle genau zu lesen, zu haften und dem evtl. Nachfolger zu übergeben, andernfalls sie mit 3 Tagen Gefängnis bestraft würden. Die " Landreuthers " sollen die genaue Befolgung überwachen. Unterschrieben ist die Verfügung:
Haus Kleinwerther, den 8. December 1763
Freiherr von Werthern.
Ist es nicht immer schon so gewesen:Immer schreien diejenigen zuerst und am lautesten nach Hilfe und verlangen diese von der Allgemeinheit, die sonst keine Gemeinschaft kennen und nie zu einem Opfer für sie bereit sind. Schon vor 200 Jahren kannte man solche "angenehmen" Zeitgenossen:
den 8. Juni 1743..
Nachdem vom Amte Clettenberg einberichtet worden, daß die Adeligen und freyen Höfe in dasigen Amtsdorfschaften zu Anschaffung derer benöthigten Feuer Geräthe nicht das geringste contribuiren und sogar an einigen Orten zur Aufbringung des dazu erforderlichen Geldes veranlaßte Rasenhegen nicht gestatten, gleichwohl aber bei entstehenden Feuersbrünsten vor allen andern gerettet seyn wollen. Als wie bemeldten sämtlichen Herren von Adel und Besitzer der frey Höfe in dem Amte Clettenberg hiermit allen Ernstes anbefohlen, nach proportion ihrer Gebäude und Güther zur Anschaffung derer Feuer Instrumente ohnweigerlich zu concuriren, an denen Orten, wo das Rasenhegen des Behufs veranstaltet, hierunter nicht die geringste Schwürigkeit zu machen, auch übrigens diesen heilsamen und zu ihren eigenen Besten, mit abzielenden Wert auf alle Arth und Weise die Hand zu biethen
Clettenberg, den 9. Juni 1743
I. A. Hoefer.
Im Jahr 1841 schaffte sich Branderode eine eigene Feuerspritze an, nachdem es bis dahin mit Clettenberg in Verbindung gestanden hatte. Erbaut wurde sie von dem Spritzenbauer L. Heller in Sachsa, der einen Kostenanschlag über 407 Thlr. 14 Sgr. und 6 Pf. aufstellte. Da sich nachträglich herausstellte, daß er mehr Messing, Kupfer und Eisen verbraucht hatte als veranschlagt war,erhielt er noch 36 Thlr. 16 Sgr. 6Pf. Das Königliche Nebenzollamt in Sachsa bescheinigt dann am26. März 1841, daß zu der neuen Feuerspritze für die Gemeinde Branderode: erstens an Messingarbeit 289 Pfund, zweitens an Kupferarbeit 123 Pfund, drittens an Eisenarbeit 996 Pfund preusisch Gewicht verwogen worden. Ein Pfund Messing kostete 7 Sgr. 6 Pf.,verarbeitet 22 1/2 Sgr. ;ein Pfund Eisen 1 Sgr. 6Pf., verarbeitet 3 Sgr.
Da der Königliche Regierungsbauinspektor Voß aus Nordhausen bei der Revision am 10. April1841 feststellte, daß sich der Wasserstrahl schon in einer Entfernung von etwa 20 Fuß vom Mundstück so ausbreitete, daß er an Kraft und Wirkung verlor, durfte an Heller keine weitere Zahlung geleistet werden, bevor nicht der Mangel behoben war. Am 10. Mai1841 erfolgte dann die endgültige Abnahme der Feuerspritze.
Vor Anschaffung der dorfeigenen Feuerspritze wurden1873 fölgende sechs Abteilungen, 61 Mann
umfassend, aufgestellt, die bei ausbrechendem Feuer Dienste leisten mußten:
1. Zur Arbeit an der Feuerspritze: 6 Mann
2. Zum Ersteigen und Niederreißen brennender Gebäude: 12 Mann
3. Zur Herbeischaffung des Wassers und zur Oeffnung der Schleusen (am Mühlgraben
zwischen Branderode und Neuhof) : 20 Mann
4. Zur Rettung der vom Feuer bedrohten Gebäude, der darin befindlichen unvermögenden
Menschen und zum Wegführen des Viehes auf den Sammelplatz: 6 Mann
5. Zur Fortschaffung der Mobilien, Früchte, Wäsche, Betten und dergleichen :5 Mann
6. Zur Bewachung des Geretteten und Wache im Ort, : 4 Mann
7. Dazu kamen noch ein reitender Feuerbote und ein Feuerläufer.
Jede Abteilung stand unter einem Vorsteher.
Nach Anschaffung der Spritze gehörten 70 Mann zur Feuerwehr:
1. Abteilung: 24 Mann; 2. Abteilung 6 Mann; 3. Abteilung: 11 Mann; 4. Abteilung: 4 Mann
5. Abteilung: 6 Mann; 6. Abteilung 6 Mann; 7. Abteilung: 2 Mann waren zur Bewachung des Viehes bestimmt. Es gab einen Feuerboten, zwei Feuerläufer, einen Spritzenmeister, einen Boten zum Landrat nach Nordhausen, einen Boten zum Feuerkommissarius nach Mackenrode.
Die jetzt noch im Gebrauch befindlich Spritze wurde 1903 angeschaft. Sie tritt nur in Notfällen noch in Tätigkeit, da die Wasserleitung sie meist entbehrlich macht." s0 der Artikel aus der "Thür. Gauzeitung"
Ein Artikel aus dem Nordhäusischen Nachrichts=Blatt vom 24.Dec1810 über ein Feuerdämmpfungs =Mittel.regt wirklich zum schmunzeln an
"Zur Dämpfung entstehender Feuersbrünste ist die Nützlichkeit eines in mehreren Gegenden bereits gebräuchlichen Instruments, genannt der Löschwisch oder die Feuerpatsche, unbezweifelt. Dieser Löschwisch besteht aus einem Besen von Birken, oder auch andern Reisern, den man mit einer
einfachen groben Leinwand, welche alle Ruthen einschließt,umnäht, doch so, daß die Ruthen nicht zu hart an einander gedrückt werden, sondern das ganz elastisch genug bleibt, um sich nach der Form und Lage der brennenden Fläche und nach der Stellung des Löschenden zu bequemen. Auf dieser Oberfläche von Leinwand werden nun sechs bis sieben Reihen fünf Zoll breiter leinerne
Streifen mit groben Falten aufgenäht, etwa wie Manschetten.Ein solcher Löschwisch, der von der Breite,eines Besens, oder etwas breiter seyn und dessen Stiel eineLänge von 6 bis 20 Fuß haben kann, wird ins Wasser getaucht, und gleich auf die brennende Oberfläche geschleppt, als wollte man diese Oberfläche geschleppt, als wollte man diese Oberfläche mit einer Farbe anstreichen. Verfährt man mit Aufmerksamkeit, so kann man ganz gewiß darauf rechnen, daß auch die stärkste Glut durch ein einziges Bestreichen ausgelöscht wird. Man kann damit vorwärts, seitwärts, von oben nach unten,in jedem Winkel bequem löschen, und sollte ja eine Ecke sich finden, wo der Löschwisch nicht eindringen könnte, so kann man mittelst desselben so viel Wasser hineinschleudern, daß er auch da löschen muß. Kurze Löschwische von etwa 6 Fuß Länge, können in Stuben, wo Wände brennen, lange aber, außen an den Häusern mit Vortheil benutzt werden. Ein einziger Mensch kann ihn regieren, nur bey Löschwischen von 20 Fuß oder noch größerer Länge ,werden zwey Menschen erfordert. Die Wirkung soll beträchtlich seyn, daß mit 30 Pfund Wasser eine brennende Oberfläche von 500 Quadratfuß durch zwey Menschen in kurzer Zeit gelöscht werden kann." Wenn diese Methode so erfolgreich gewesen wäre, so kann man nicht verstehen, dass manchmal so verheerende Brände entstehen konnten.
Das mit den Feuerspritzen sehr sorgsam und sorgfältig umzugehen war, beweist eine Eidesformel aus Hainrode, vom 8.Januar1814, die uns erhalten ist und folgendermaßen lautet:
Eides Formel (108 D)
Ich schwöre einen Natürlichen Eid,das ich die Feuerspritze wie mein Eigenthum annehmen und bewachen will,und wenn die Sturm glocke gerühret wird mich sogleich zum spritzen Hause zu begeben und dasselbe zu oefnen, auch dahin zu sehen das alle Geräthschaften welge zur Feuerspritzen gehören, so viel als möglich in guten stande bleiben,und mich überhaupt so zu benehmen wie es einen rechtlichen spritzenmeister gebühret auch mich nicht eher von der Spritzen zu entfernen im Dienst bis das dritte Hauß von Meinen Hause in Prant gethan
So wahr mir Gott helfe und Sein heiliges Wort.
Hainrode den 8 ten Jan.1814
Heinrich Rumpf
Christoph Grimm
Auch wurden schon Feuerspritzen zum Kauf angeboten, wie eine Anzeige lautet:
Nordhäuser Wöchentliche Nachrichts- Blatt v. 8.9.1817
Feuerspritzen. Einem geehrten Publiko zeige ich hierdurch ergebenst an, daß ich mich der Verfertigung aller Arten von Feuerspritzen nach der neuesten Baukunst, unterziehe. Da ich hier am Harze mehrere gute Hülfsquellen habe, so kann ich die Spritzen vorzüglich dauerhaft liefern. Sie treiben das Wasser nach Verschiedenheit der Größe 150 bis 180 Fuß hoch. Binnen kurzem wird wieder eine Spritze ganz fertig seyn, die ich einem verehrten Publiko zum Kauf anbiete und mich demselben zu allerley Arbeiten in dieser Art bestens empfehle. Lauterberg, den 5. September 1817
Friedrich Weddecke,
Kupferschmied
1819 A 76
Cap. III Ausgabe und Besoldung Rthlr Gr Pfg
Beiden Spritzenmeister Gehalt 1
Für 3 gewöhnliche Spritzenproben 2
Dem Schulzen Gehalt 27 9 2
Einnehmer Gehalt 12 14
Dem Schullehrer Kunze für Orgelbestallung 1 3 6
Der Spritzen Compagnie da sich dieslbe beym Riegerschen Brande
auf den Weg begeben 4 6
Den beiden Spritzenmeistern für Reinigung der Feuerspritze 2
Nordhäusisches wöchentliches Nachrichts- Blatt 36 stes Stück, den 6 ten September.1819
Bekanntmachungen (eine Anordnung für Nordhausen)
Um jedem unnöthigen Allarm vorzubeugen, setzen wir das hiesige Publikum von einer Maaßregel in Kenntniß, welche künftig bey einer , auswärts ausgebrochenen Feuersbrunst , in Wirklichkeit treten soll.
Wenn die hiesigen Feuerspritzen in einen nachbarlichen Ort, in welchem eine Feuersbrunst ausgebrochen ist, zum Löschen abgesendet werden sollen, so wierd dieses den hiesigen Einwohnern durch das Läuten der vesper = Glocke vom Peters = und Blasius =Thurm bekannt gemacht. Die Mitglieder der durch die Reihenfolge bestimmten Spritzen = Compagnie finden sich hierauf, mit der größten Eil, an dem Spritzenhause, der zum auswärtigen Dienst bestimmten Feuerspritze ein und die zur Gestellung der Vorlegepferde, oder des Transport =Wagens beorderten Spannpflichtigen stellen, ebenfalls mit möglichster Eil, die bestimmten Transportmittel, damit eine Viertelstunde nach gegebenem Zeichen durchs Läuten, die Spritze abfahren könne. Das bis daher übliche Stürmen mit den Großen Glocken bey einer in der Stadt selbst oder in denzur Stadt gehörigen Umgebungen, ausgebrochenen Feuersbrunst bleibt übrigens unverändert auch für die Zukunft beybehlten.
Nordhausen, den 20. August 1819.
Der Magistrat
Es ist bey den in den letztern Jahren allhier
Nordhäusisches wöchentliches Nachrichts=Blatt,den 6 ten September 1819
Bekanntmachungen ausgebrochenen Feuersbrünsten ein Mangel an Löscheimern bemerkt worden, welchem dadurch für die Zukunft abgeholfen wird, daß ein jeder Haus = Eigenthümer einen Feuer = Eimer, welcher von Holz gefertigt, oben und unten mit einem starken, eisernen Reif beschlagen und mit der Haus = Nummer bezeichnet werden muß, binnen 4 Wochen vom Tage dieser Bekanntmachung, sich anschafft
Wir machen dahero den hiesigen Hauseigenthümern die sofortige Anschaffung solcher Eimer, welche übrigens von ihnen in Gebrauch genommen werden können, binnen der bestimmten Zeit zur Pflicht; werden nach dieser Zeit, die nöthigen Nachsuchungen in allen Häusern vornehmen lassen, und diejenigen in eine Polizey = Strafe von 1Rthlr. nehmen, welche dieser die allgemeine Sicherheit bezweckende Maaßregel nicht nachgekommen sind
Ein jeder Hauseigenthümer oder Hausbesitzer ist verbunden, diesen Feuer = Eimer bey ausgebrochener Feuersbrunst sogleich mit zur Stelle zu bringen und solchen, Behufs der Anwedung der Löschungsmittel, daselbst abzuliefern.
Da die gebrauchten Eimer nach beendigter Gefahr an jeden Hauseigenthümer nach der daran befindlichen Nummer zurückgegeben werden; so wird denjenigen auf der andern Seite eine nahmhafte Strafe treffen, in dessen Besitz der Feuer = Eimer eines andern Hauses gefunden, oder welcher überwiesen wird, von einer Brandstätte einen fremden Feuereimer entwendet zu haben.
Da in dem hiesigen öffentlichen Gose = und Breyhahnshause eiserne Nummern vorräthig sind; so können diejenigen, welchen eine bessere Gelegenheit hierzu mangelt, ihre Löscheimer an den gewöhnlichen Brautagen, Nachmittags von 2 bis 4 Uhr dort, durch die hierzu von uns bestellten Personen ; zeichnen lassen..
Ferner ist bemerkt worden, daß bey einer in dunkler Nacht ausgebrochenen Feuersbrunst, die gewöhnlichen Straßen = Laternen die bedürftige Erleuchtung bey weitem nicht gewähren. Ob nun gleich, um jenem Mangel augenblicklich abzuhelfen, von mehrern hiesigen Bürgern brennende Lichter in die Fenster gestellt worden sind; so ist doch diese Maaßregel mit Gefahr verknüpft, und wir setzen dahero hierdurch fest, da0 ein jeder Hausbesitzer, bey der Nacht ausgebrochenen Feuersbrunst, eine Laterne mit brennendem Licht, an seinem Hause sogleich aufhänge und brennend erhalten müsse.
Die Unterlassung dieser Maaßregel wird ebenfalls eine Polizey = Strafen von 1 Rthlr. für den Hausbesitzer oder Haus = Eigenthümer zur unnachlässigen Folge haben.
Nordhausen, den 20. August 1819
Der Magistrat
Einteilung des Kreises Nordhausen in 9 Feuerbezirke
Im November 1819 wurde der Kreis Nordhausen in 9 Feuerbezirke unter der Leitung eines Feuerkommissars und eines Stellvertreters eingeteilt, wobei Hainrode, gemeinsam mit Nohra, Kinderode, Wernrode, Wolkramshausen, Rüxleben, Kleinfurra, Münchenlohra, Großwenden, Kleinwenden,Wollersleben, Mörbach und Pustleben den 8. Bezirk unter dem Feuerkommissar, Herrn Oberamtmann Eggert zu Nohra und seinem Stellvertreter dem Herrn Oberamtmann Taute zu Wollersleben,bildeten. Das heißt ,es musste bei jedem ausgebrochenen Feuer der Herr Eggert bzw. Taute benachrichtigt werden,wie auch der Herr Landrat, was ein Feuerläufer oder ein reitender Bote übernehmen musste.
Darüber wurde am 20.12.1819 im
Nordhäusisches wöchentliches Nachrichts = Blatt
folgende Bekanntmachung für den Kreis Nordhausen veröffentlicht:
Zufolge der im Regierungsamtsblatt Nr.16 abgedruckten Feuerpolizeyverordnung vom 4.Apr d.J.soll jeder Landräthliche Kreis in Feuerbezirke getheilt, und für jeden Bezirk ein Feuercommmissarius und ein Stellvertreter desselben ernannt werden.
Dem gemäß habe ich den meiner Verwaltung anvertrauten Kreis in folgende neue Feuerbezirke getheilt:
a) der erste begreift in sich die Dörfer Salza, Herreden, Hörningen, Mauderode
Liebenrode, Steinsee, Gudersleben, Obersachswerfen, Woffleben und Cleysingen
b) der zweyte die Dörfer Tettenborn, Mackenrode, Limlingerode, Stöckey, Holbach,
Clettenberg und Branderode
c) der dritte die Dörfer Hesserode, Kleinwechsungen mit Flarichsmühle,Hochstedt,
Großwechsungen, Großwerther und Kleinwerther.
d) der vierte die Dörfer Günzerode, Haferungen, Immenrode, Etzelsrode, Pützlingen und
Schiedungen
e) der fünfte die Dörfer Trebra, Werningerode,Gratzungen und Bliedungen mit Königgsthal
und Fronderode
f) der sechste die Dörfer Kehmstedt,Lipprechterode,Kleinbodungen,Obergebra,Niedergebra,
Elende , Oberdorf, Mitteldorf, Friedrichslohra und Lohra.
g) der siebente die Dörfer Sollstedt, Wülfingerode, Ascherode, Rehungen, Buhla und
Friedrichsrode
h) der achte die Dörfer Nohra, Kinderode, Wernrode, Wolkramshausen, Rüxleben,
Kleinfurra, Münchenlohra, Großwenden, Kleinwenden, Wollersleben, Mörbach und
Pustleben, und
i) der neuntedie Dörfer Großberndten, Kleinberndten und Dietenborn.
Zu Feuercommissarien und deren Stellvertreter sind ernannt, und von der Königlichen
Regierung zu Erfurt bestätigt worden:
1,) für den ersten Bezirk
der Herr Oberamtmann Wallmann zu Woffleben zum Feuercommissarius
der Herr Schultheiß Kühne zu Hörningen zu dessen Stellvertreter
2.) für den zweyten Bezirk
der Herr Hauptmann von Tettenborn zum Feuercommissarius
der Herr Amtmann John zu Stöckey zu dessen Stellvertreter
3.) für den dritten Bezirk
derGutsbesitzer Herr von Zweydorff zu Hesserode zum Feuercommissarius
der Gutsbesitzer Herr Friedrich Nebelung zu Kleinwechsungen zu dessen Stellvertreter
4.) für den vierten Bezirk
der Domainenpächter Herr v. Hagen zu Günzerode zum Feuercommissarius
der Erbpächter Herr v. Schmidt zu Schiedungen zu dessen Stellvertreter
.) für den fünften Bezirk
der Erbpächter und Schulze Herr Kleemann zu Trebra zum Feuercommissarius
der Schulze Herr Kleemann zu Werningerode zu dessen Stellvertretern5
6. ) für den sechsten Beziirk
der Herr Rathmann Rüdiger zu Bleicherode zum Feuetcommissarius
der Gutsbesitzer und Schulze Herr Hesse zu Oberdorf zu dessen Stellvertreter
7.) für den siebenten Bezirk
der Pächter Herr Steuber zu Buhla zum Feuercommissarius
der Herr Schultheiß Schulze zu Sollstedt zu dessen Stellvertretern
8.) für den achten Bezirk
der Herr Oberamtmann Eggert zu Nohra zum Feuercommissarius
der Herr Oberamtmann Taute zu Wollersleben zu dessen Stellvertreter, und
9.) für den neunten Bezirk
der Herr Amtmann v. Hagen zu Dietenborn zum Feuercommissarius
der Herr Schultheiß Köhn zu Großberndten zu dessen Stellvertretern
Ich mache dies den Ortsbehörden sowohl als den Einwohnern meines Kreises mit der ausdrücklichen Anweisung bekannt , bey einer ausbrechenden Feuersbrunst den Anordnungen der gedachten Feuercommissarien, und bey der Abwesenheit derselben, ihrer Stellvertreter die unweigerlichste und pünktliche Folge zu leisten.
Nordhausen, den 22sten November 1819
Königlich Preußischer Landrath
v. Arnstedt
1823 wurde sogar eine schadhafte Feuerspritze gegen bares Geld zum Kauf angeboten,wie eine Anzeige im Nordhäuser Nachrichts-Blatt vom 16.6.1823 beweist:
Eine dem Klosteramte Lipprechterode zugehörige, auf vier Rädern ruhende und einem Druckwerke versehene schadhafte Feuerspritze, soll mit Genehmigung Königlich Großbrittanisch Hannöverscher Klosterkammer zu Hannover gegen gleich baare Bezahlung in Preuß.Courant am 27. d.M. Morgens 9 Uhr, öffentlich meistbietend verkauft werden, und haben sich Kauflustige zu angegebener Zeit auf dem Amthofe zu Lipprechterode einzufinden.
Lipprechterode, den 8 ten Junius 1823
Königl.Großbritannisch. Hannöversches Klosteramt
Wilhelmi
Ein Brief vom Landrat an den Schulzen (1826 )
An den Herrn Schulzen
Kellermann
zu
Hainrode
Die Brandt Kassen Beiträge für die Kirchen = Pfarr = und Schulgebäude müssen aus denjenigen Kassen und von denjenigen Patronen und Gemeinden bezahlt werden, welche zum Bau derselben verpflichtet sind. In der Regel liegt den Kirchen = Kassen diese Verpflichtung ob, und wenn solche außer Stande sind, so treten die Gemeinden und Patronen zu, welche die Kirchen Kassen in diesem Falle zu vertreten haben. Die Bezahlung der Brandt Kassengelder geschiehetin demselben Verhältniß, in welchem die Baukosten zu leisten sind. Giebt aber der Patron, wie dies zum Beispiel in Hainrode der Fall ist 2/3 und die Gemeinde 1/3 Dieser Kosten und Letztere leistet außerdem dabeyauch die nöthigen Fuhren und Dienste unentgeldlich, so kann angenommen werden, Daß der Patron die eine Hälfte und die Gemeinde die zweyte Hälfte giebt und in diesem letztern Verhältniße müssen dann auch die Brand Kassen Beiträge aufgebracht werden.
Ich erwidere Ihnen dieses auf Ihre desfallsige Anfrage mit dem Bemerken, daß ich die Gemeinde Hainrode heute angewiesen habe, die Hälfte der Brandt Kassen Beiträge von den Hainröder Kirchen-Pfarr-und Schulgebäuden zu bezahlen, wenn solche aus der Kirchen Kasse nicht geleistet werden können, kann vielleicht ein Theil daraus bestritten werden, so wird der Rest von dem Patron und der Gemeinde ebenfalls zu gleichen Theilen getragen.
Auf Ihre zweyte Anfrage, die Armen Liste betreffend, erwidere ich Folgendes:
Der Gemeinde Cassen Einnehmer ist zugleich Rendant der Armen Caße. Es kann außer den fixierten Ausgaben, aus der Armen Caße keine andere Zahlung geleistet werden, als wozu sie bestimmt ist, nemlich zur Unterstützung und Unterhaltung der Hülfsbedürftigen. Die Bestimmung, wie viel die Armen erhalten sollen und müssen geschiehet von den Herrn Prediger und Schulzen, welche auch gemeinschaftlich die Zahlungsanweisungen auszustellen haben, die dem Rendanten zum Rechnungsbeleg dienen und ohne welche derselbe nichts auszuzahlen hat.
Die Auszahlung eines Capitals auf eine andere Art oder die Verwendung dasselbigen zu einem der Casse fremden Zwecke, darf bey eigener Verantwortlichkeit des Herrn Predigers und Schulzen nicht geschehen. Nach Verlauf eines jeden Jahres, ist der Rendant anzuhalten, eine vorschriftsmäßige Rechnung aufzustellen, welche mir mit den dazu gehörigen Belegen zur Revision und Abnahme einzusenden ist.
Nordhausen, den 7 ten April 1826
Kgl. Landrath
An den Herrn Prediger Stamm jun
zu Hainrode
Abschrift dieser Verfügung erhält der Herr Schulze Kellermann zu Hainrode zur Nachricht und darnach achtung
Nordhausen, den 7 ten April 1826
Königl. Preuß. Landrath
v, Arnstedt
Ausgaben laut Gemeinderechnung 1828 fürs Jahr (54c Band 1)
Spritzenmeister Gehalt 1 Thaler
für die 3 gewöhnlichen Spritzenproben 2 Thaler
für Reinigung der Spritze 2 Silbergroschen (Sgr) und 6 Pfennige
für Reparatur der Spritzenlerterne 17 Sgr
Ein Aufruf des Landrates an die Hilfsbereitschaft der Bevölkerung für Brandgeschädigte
Aus Nordhäusisches wöchentliches Nachrichts = Blatt 43 stes Stück, den26 sten October 1829
Bekanntmachung.
Bey der am Morgen des 12. d.M. zu Sollstedt ausgebrochenen Feuersbrunst, wodurch 6 Wohnhäuser, eben soviel Scheuern nebst mehreren Ställen und Nebengebäuden ein Raub der Flammen wurden, und welches Unglück noch verheerender zu werden drohete, da sich der Wind stark erhoben hatte, zeichnete sich unter andern, jedoch vorzugsweise, der Schulze Höch aus Berterode im Kreise Worbis aus, ihm folgte rühmlichst die ganze Spritzenmsnnschaft seiner Gemeinde; weshalb ich mich verpflichtet fühle, dieses brave Benehmen einer benachbarten Gemeinde, zur Nachahmung für andere, hierdurch öffentlich, und Namens der Kommune Sollstedt, zugleich dankend anzuerkennen
Eben so verdient die Anstrengung eines großen Theiles der zur Hülfe aus der Nachbarschaft Herbeygeeilten, namentlich auch die Thätigkeit des Chaussee = Geld = Erhebers Blättermann, Wegewärters Merx und des Kriegsreservisten Heinrich Hause aus Wülfingerode alles Lob.
Da übrigens den Abgebannten sämmtliche eingescheuerte Früchte mit verloren gegangen sind, und auch von ihrer übrigen in den von den Flammen verzehrten Gebäulichkeiten befindlich gewesenen Habe wenig oder gar nichts gerettet worden ist; so sind dadurch wenigstens einige derselben in eine wirklich traurige Lage versetzt worden, und ich fordere daher sämmtliche Ortsvorgestzten
des hiesigen Kreises hierdurch auf, sich zum Besten der Verunglückten der Sammlung und Annahme von freywilligen Gaben in ihren Gemeinden, zu unterziehen, und dasjenige, was zu diesem Zwecke, sey es an Gelde oder Früchten u.s.w. ; aufkömmt, an den Herrn Prediger Gerlach zu Sollstedt, welcher von mir ersucht worden ist, die Vertheilung derselben nach Verhältniß und dem Bedürfniß der Verungluckten zu übernehmen, bald zu befördern, darüber aber, welche freywillige Gaben in jeder Gemeinde aufgekommen, und nach Sollstedt abgeschickt worden sind, bey mir innerhalb 14 Tagen Anzeige zu machen, wobey ich bemerke, daß demnächst über die stattbehabte Vertheilung derslben das Nöthige zur Kenntniß der Geber gebracht werde soll.
Nordhausen, den 19. October 1829 Königl. Preuß. Landrath
v. Arnstedt
1830
An den Herrn Schulzen Kellermann
zu Hainrode
In dem ich Ihnen hierbei die unterm 16 ten Mai eingereichte landräthliche Verfügung vom 7 ten April 1826 zurück sende, bemerke ich, daß es bei deren Inhalt, lediglich sein Bewenden behält, und darnach zu Hainrode, da die dortige Kirchen -Kasse sich außer Stande befindet, die nach dem Ausschreiben vom 11 ten Junii auf sie fallenden Brand = Kassengelder für die Kirchen = Pfarr = und Schulgebäude zu bestreiten, diese Gelder zur Hälfte von dem Patron, zur andern Hälfte aber von der Gemeinde getragen werden müssen.
Nordhausen, am 21 ten August 1830
Königl. Preuß. Landrath
v. Arnstedt
1832
An die Ortsbehörde zu Hainrode
Auf Grund der unterm 9 ten v. M. eingereichten Taxe sind die Gebäude
Sub Nr. 1/1 des Friedrich Kellermann
44/39 des Christian Kellermann
56/50 des Ludwig Köthe
mit den gewünschten Summen in das Feuersozietätskataster der Gemeinde Hainrode eingetragen worden, und es hat sich danach die Versicherungssumme sämtlicher Gebäude in der dortigen Kommune auf 27.705 rthlr erhöht.
In dem ich der Ortsbehörde hierbey das berichtigte Exemplar des Katasters zurücksende, weise ich dieselbe zugleich an, die oben genannten Interessenten hiervon in Kenntniß zu setzen
Nordhausen, den 2 ten Januar 1832
Der Feuersozietätsdirektor
Unterschrift(unleserlich)
Feuer = Polizei =Ordnung (1835)
für
die Landgemeinden des Nordhäuser Kreises
Nach erstattetem Gutachten der Kreisstände des Kreises Nordhausen und auf Antrag des Kreislandraths haben wir beschlossen, nachstehende unter dem 8 ten December 1835 bereits für die Kreise Mühlhausen, Heiligenstadt und Worbis erlassene feuerpolizeiliche Bestimmungen auch in den Landgemeinden des Nordhäuser Kreises einzuführen und bringen daher hierdurch zur allgemeinen Kenntniß.
I. Abschnitt
Vorschriften zur Verhütung von Feuersbrünsten
§ 1. Allgemeine Vorschriften
Im Allgemeinen ist jeder Einwohner schuldig, die erforderliche Vorsicht anzuwenden, damit durch sein Zuthun und seine Veranlassung kein Feuerscha
den entstehe. Ganz besonders sind aber Hauswirthe und Familienväter verpflichtet, auf ihre Angehörigen und Hausgenossen wegen behutsamen Verhaltens mit Feuer und Licht sorgfältige Aufsicht zu führen. Schenk = und Gastwirthe, so wie überhaupt Bewohner solcher Gebäude, in denen ein Gewerbsbetrieb Statt findet, sind nach Maßgabe der vermehrten Gefahr auch zu einer sorgsameren Aufsicht verpflichtet. Auch soll ein Jeder gehalten sein, Vernachlässigung der feuerpolzeilichen Vorschriften, welche er wahrnimmt, bei Vermeidung eigner Verantwortung, entweder selbst zu steuern, oder zur öffentlichen Anzeige zu bringen.
§ 2. Vorsicht mit Feuer und Licht
In Scheuern, Ställen und auf Böden und in andern Behältnissen, wo feuerfangende Sachen zu sein pflegen, ingleichen auf öffentlichen Straßen, in Höfen und Gärten, soll sich Niemand mit bloßem Feuer oder brennendem Licht, noch mit brennendem Kienspänen, Strohwischen u.s.w. betreten lassen. Niemand soll Kohlenbecken oder andere Feuerbehältnisse an Orten, wo Brand veranlaßt werden könnte, über Nacht stehen lassen.
§ 3.
Es sollen in jedem bewohnten Hause nach Maßgabe des erforderlichen Bedürfnisses ein oder mehrere gut erhaltene Laternen, entweder von Blech mit Glas oder Horn, oder ganz von durchlöchertem Blech gehalten, und bei Feuervisitationen vorgezeigt werden, deren sich Jeder bei denjenigen Geschäften bedienen muß, die nicht für die Tageszeit vorbehalten bleiben können. Namentlich sind aber Gastwirthe für den sorgfältigen Gebrauch dieser Laternen zu wachen verpflichtet und dürfen nicht daher nicht zugeben, daß die bei ihnen Einkehrenden Lichter an die Wände, Raufen oder sonstigen Orten in den Ställen und auf den Höfen frei ankleben
§ 4. Feuergefährliche Verrichtungen
Verrichtungen, die mit besonderer Feuersgefahr verbunden sind, dürfen zur Nachtzeit nicht vorgenommen werden, daher ist es zur Nachtzeit verboten, Lichte zu ziehen, Talg zu schmelzen, Oel und andere leicht feuerfangende Sachen zu sieden. Ueberhaupt muß alles Feuerhalten zur Nachtzeit und bei stürmischem Wetter nach Möglichkeit vermieden werden, wenn solches aber unvermeidlich, muß die Aufsicht auf jede Feuerung verdoppelt werden
§ 5. Feuerstellen.
Oeffnungen an Back = und Stubenöfen müssen mit einer eisenblechernen Thüre versehen sein, oder mit großen in die Ofenlöcher passenden Steinen zugesetzt, und dieselben nach gemachtem Gebrauch und namentlich vor dem Schlafengehen hiermit verschlossen werden.
§ 6
Die nächsten Umgebungen der Feuerungsanstalt müssen stets rein erhalten werden, und sind hiervon, alle feuerfangende Gegenstände, als Heu, Stroh, Hanf, Späne u.s.w. sorgfältig zu entfernen; auch ist es ausdrücklich verboten, Holz zum Trocknen oder Dürremachen auf Herde,in heiße Asche, oder auf, in oder vor die Oefen zu legen. Eben so wenig dürfen Flachs, Hanf, Leinenzeug und dergleichen feuerfangende Sachen auf oder um dieselben aufgehängt werden. Auf den Heerden und in den Oefen muß jedes Feuer vor dem Schlafengehen desjenigen, welchem die Aufsicht darüber obliegt, sorgfältig ausgelöscht werden.
§ 7. Leicht entzündliche Gegenstände
Beim Schmelzen von Butter, Speck, Fett und andern leicht brennbaren Sachen ist mit besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit zu Werke zu gehen; auch ist darauf zu halten, daß der zum Räuchern in den Rauchfängen aufgehängte Speck mit der Feuerflamme auf keine Weise in Berührung kommen kann.
§ 8. Asche
Asche und ausgebrannte Kohlen dürfen nicht auf die Höfe oder in die Mistgruben geschüttet und nicht auf Böden oder in der Nähe von Holzwänden oder andern leicht entzündlichen Stoffen, noch in hölzernen Gefäßen, sondern lediglich in irdenen oder eisernen Gefäßen im Keller oder in gut verdekten Gruben aufbewahrt werden.
§ 9. Kohlen.
Schmiedekohlen dürfen nicht eher als acht Tage nach aufgebrochenem Kohlenhaufen-Meilern- in die Ortschaften eingeführt werden
§ 10. Bearbeitendes Flachses.
Das Klopfen, Brechen und anderes Bearbeiten des Flachses darf in Häusern,Scheuern und Schuppen weder bei Licht noch bei der Laterne vorgenommen werden, sondern es müssen alle Flachsarbeiten am Tage geschehen.
§ 11. Holzhaufen, Strohdiemen, Kalk.
Große Holz = und besonders Wellenhaufen, Frucht =und Strohdiemen und ähnliche Gegenstände dürfen in der Nähe der bewohnten Häuser nicht aufgeführt werden, erstere müssen nach Umständen möglichst weit davon entfernt, und letztere lediglich außerhalb der Orte aufgeführt werden. Eben so darf auch ungelöschter Kalk in der Nähe von Gebäuden nur in bedeckten Behältern aufbewahrt werden.
§ 12. Tabackrauchen.
Niemand darf in Scheuern, Ställen und auf Böden, oder auf, in und bei den Lagerstellen, auf Höfen, und in solchen Gegenden, wo leicht Feuer entstehen könnte, Taback rauchen. Besonders ist das Tabackrauchen beim Binden Aufladen und Einfahren des Getreides und des Heues, desgleichen ist es den Maurern und Zimmerleuten bei Dachreparaturen untersagt.
§ 13. Schießen.
Das Schießen mit Feuergewehren, das Raketenwerfen und Abbrennen anderer Feuerwerke in der Nähe von Gebäuden oder leicht entzündbaren Sachen ist verboten. Eben so auch das Anzünden von Feuern in der Nähe von Ortschaften und Wäldern.
§ 14. Aufsicht auf Kinder, Wahnsinnige, Betrunkene u.s.w.
Wenn keine erwachsene Person in der Wohnung zurückbleibt, wie dies z.B. während der Erndte häufig der Fall ist, darf kein Feuer in der verlassenen Wohnung zurückbleiben, und muß dafür gesorgt werden, daß die etwa zurückbleibenden Kinder zu den Feuerungen keinen Zugang haben; so wie überhaupt Kinder, Blöd = und Wahnsinnige, Betrunkene in der Nähe von Feuer und Licht nie ohne Aufsicht gelassen werden dürfen.
§ 15. Gewerbe mit starker Feuerung.
Schmiede, Schlosser, Töpfer,Zinngießer, Brauer, Branntweinbrenner, Bäcker, Seifensieder und überhaupt alle diejenigen, welche in oder bei Feuer arbeiten,müssen die auf Verhütung der Feuersgefahr abzweckenden Vorschriften wegen Anlage und Verwahrung ihrer Werkstätte, ingleichen wegen der Art und Zeit, sich des Feuers zu bedienen, genau beobachten.
Insbesondere dürfen deren Werkstätten nicht in Häusern mit Stroh = ,oder Schindeldächern angelegt werden.
Holzarbeiter. Die in Holz arbeitenden Handwerker dürfen die Späne in ihrer Werkstatt nicht anhäufen, sondern müssen dieselben täglich wegschaffen, doch darf dies nicht bei Licht geschehen, auch sind sie verpflichtet, vor Schlafengehen die Werkstatt sorgfältig zu untersuchen, ob jede Feuersgefahr beseitigt ist
§ 16. Schießpulver.
Größere Vorräthe von Schießpulver, dürfen in den Häusern nicht aufbewahrt werden, sondern müssenhierzu von der Polizeibehörde besonders feuersichere Orte angewiesen werden.
Den zum Privatgebrauch erforderliche Vorrath ist gleichfalls in dicht verschlossenen Gefäßen an solchen Orten aufzubewahren, wo er weder dem Feuer und Licht, noch dem Zugang unverständiger Menschen ausgesezt ist. Der Verkauf desselben bei Licht ist gänzlich verboten.
§ 17. Backöfen.
Die so feuergefährlichen; gewohnlich in de Küchen der Häuser angebrachten und zur Hälfte oder ganz herausstehenden Backöfen, mit Ausnahme derer, welche sich unter gewölbten Küchenheerden befinden, sollen schlechterdings nicht geduldet werden.
Die Backöfen sind auf dem Lande wenigstens 30 Schritt von jedem Gebäude entfernt zu erbauen. Sie müssen mit einer Windkehre, einer Thüre von Eisenblech und einer hölzernen Thür vor dem Eingange versehen, keineswegs aber mit Stroh , Rohr oder einem hölzernen Wetterdach bedeckt werden. Um dieselben sind, um eine etwa ausbrechende Flamme abzuhalten, Bäume zu setzen.
Wenn wegen ganz besonderer Umstände oder Mangel an Raum ein Backofen in einer noch geringeren Entfernung als 30 Schritt von den nächsten Gebäuden geduldet werden muß, so ist derselbe außerdem mit einem massiven Vorgelege und einem Steindach, welches auf das Backofen = Gewölbe in Lehm eingelegt werden muß, zu versehen.
Ffachsdörren . Das Flachsdörren in den Backöfen ist verboten und müssen hierzu besondere Darrhäuser in gehöriger Entfernung von den Dorfgebäuden errichtet werden.
§ 18. Baumanpflanzungen.
Den Dorfgemeinden wird empfohlen, zwischen den einzelnen Gehöften, und auf den leeren Plätzen in den Dörfern Bäume anpflanzen zu lassen, besonders von demjenigen Gattungen, welche stark belaubt werden, und dadurch zur Hemmung der Feuersbrünste sehr beitragen können.
§ 19. Reinigung der Schornsteine.
Jeder Hauswirth muß dafür besorgt sein, daß die in seinem Hause befindlichen Schornsteine fleißig gekehrt und der Ruß abgefegt werde, damit er sich nicht entzünde. Es wird bei gewöhnlichen Wohngebäuden genügen, wenn diese Reinigung jährlich zweimal durch den Schornsteinfeger vorgenommen wird. Wie oft aber die Schornsteine derBrauereien, Brennereien, Backhäuser und anderer- zu ähnlichen Gebrauch bestimmten Gebäuden gereinigt werden sollen, hängt von dem Ermessen derOrts = Polizeibehörde ab.
§ 20. Feuer = Visitationen.
Die Orts = Polizeibehörde ist verpflichtet, die sämmtlichen Feuerstellen ihres Bezirks, so oft dies nöthig gefunden wird,wenigstens aber jährlich zweimal unter Zuziehung eines Maurers = Zimmermanns und des Schornsteinfegermeisters genau zu untersuchen. Es sind die hierbei vorgefundenen Mängel zu verzeichnen, deren Abstellung zu veranlassen, und besonders darauf zu achten, daß die zur Verhütung von Feuerschäden gegebenen Vorschriften genau beobachtet werden. In Fällen, wo durch gefährliche Anlagen augenblickliche Gefahr zu befürchten ist, muß durch Untersagung des Feuermachens, auch nöthigenfalls durch Zerstörung der gefährlichen Anlage, die drohende Gefahr gleich bei der Besichtigung beseitigt worden. Ist zur Abstellung der gerügten Polizeiwidrigkeit eine Frist bewilligt,so hat die Polizei anderweit zu untersuchen,ob den getroffenen Anordnungen überall Folge geleistet ist. Die aufgenommenen Besichtigungs = Protokolle sind dem Landrath zur weitern Veranlassung einzureichen. Auch müssen die Landräthe selbst bei Bereisung des Kreises oder die Distrikts= Feuer = Commissarien öfters unvermuthete Revisionen anstellen
§ 21. Bedachung
Alle neu zu deckenden Gebaüde müssen mit Ziegeln gedeckt werden
§ 22 Schornsteine
Es soll darauf gehalten werden, daß jedes neu zu erbauende oder einer Hauptreparatur zu unterwerfende Haus mit einem den feuerbaupolizeilichen Vorschriften entsprechenden, zum Dache hinausführenden Schornstein versehen werde.
§ 23. Straf = Bestimmungen.
Werden in dem vorstehenden Abschnitt vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln zuwider handelt, soll, sofern die allgemeinen Gesetze nicht besondere Strafbestimmungen bereits enthalten, in eine Polizeistrafe verfallen, welche nach Verhältniß der Unvorsichtigkeit, der Größe der Gefahr und der Qualität der Person in 15 Sgr. bis 10 Thlr.oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe bestehen wird. Wenn durch die Schuld und Fahrlässigkeit der Familie, des Gesindes, der Miethsleute oder Fremden Feuer entsteht, so muß der einer vernachlässigten Aufsicht überführte Hausvater, Hausbesitzer, Dienstherr, Meister oder Gastwirth für den daraus entstandenen Schaden einstehen und hat außerdem die in den Gesetzen bestimmte Strafe zu erwarten.
II: Abschnitt.
Feuerlösch =Anstalten
§ 24. Grundsatz
Eine jede Gemeinde ist verbunden, nach Verhältniß ihrer Größe und Oertlickeit, die erforderlichen Lösch = und Rettungsgeräthschaften, wozu Spritzen, Eimer Feuerhaken, Leitern, Löschwische und dergl gehören, entweder allein oder auf gemeinschaftliche Kosten mit andern nahe gelegenen Ortschaften , anzuschaffen und so in gutem brauchbarenZustande zu erhalten.
§ 25. Oeffentliche Löschgeräthschaften, Spritze.
Jede Gemeinde ist zur Anschaffung einer Feuerspritze verpflichtet und nur denjenigen Gemeinden, welche ihrer Armuth wegen hierzu unvermögend sind, ist eine Verbindung mit 2 auch 3 Dörfern, welche nicht weit auseinander liegen, nachzugeben. Es ist hierbei besonders auf die Anschaffung der Schlauchspritzen bedacht zu nehmen. Welche sonstige Löschgeräthschaften und in welcher Anzahl dieselben in den einzelnen Gemeinden vorhanden sein sollen, haben die betreffenden Polizeibehörden nach dem örtlichen Bedürfnisse zu ermessen und näher zu bestimmen.
§ 26. Beitragspflichtigkeit, zu den Feuerlöschgeräthschaften.
Um den Gemeinden die Anschaffung und Unterhaltung der Feuerlöschgeräthschaften so viel als möglich zu erleichtern, soll jeder neu einziehende Einwohner noch außer dem herkömmlichen Enzugsgelde einen neuen, ledernen Eimer, oder einen Geldbetrag dafür mit 2 Thlr., der Einheimische, sofern er zu den Ackerhofbesitzern gehört, den nämlichen Betrag von 2 Thlr.,der sogenannte Hintersattler die Hälfte mit 1 Thlr.,und der Anbauer-Häusling- oder Einmiethling
20 Sgr. bei der Begründung seines Haushaltes an die Ortsbehörde abliefern, resp. den Geldbetrag der Ortskasse einzahlen. Es soll hierbei aber streng darauf gehalten und alljährlich in den Gemeinderechnungen nachgewiesen werden, daß die Eimer entweder in natura geliefert, oder die dafür zu entrichtenden Geldbeträge zur Anschaffung neuer Löscheimer oder sonst zur Unterhaltung der Löschgeräthschaften der Gemeinde verwendet worden sind.
§ 27. Spritzenhaus.
Jede Gemeinde welche eine Feuerspritze besitzt, hat auch die Verpflichtung zur Erbauung und Unterhaltung eines zweckmäßigen Spritzenhauses. Von mehreren Gemeinden, welche eine gemeinschaftliche Spritze besitzen, liegt diese Verpflichtung zur Unterhaltung des Spritzenhauses derjenigen Gemeinde ob, welcher speziell die Aufbewahrung der Spritze übertragen ist.
Zu jedem Spritzenhause müssen drei Schlüssel vorhanden sein, von denen der eine vom Ortsvorstande, der andere vom Spritzenmeister, und der dritte von dem nächsten zuverlässigen Nachbar des Spritzenhauses aufbewahrt werden soll.
In dem Spritzenhause sind außer der Spritze selbst und allen zu deren Gebrauch erforderlichen Gegenständen, auch sämmtliche der Commune angehörigen Löschapparate aufzubewahren.
§ 28. Spritzenmeister.
Bei jeder Spritze werden zwei Spritzenmeister ernannt, wozu körperlich kräftige Männer, wo möglichst ein Schmied und ein Zimmermann, erwählt werden müssen.
Diese Wahl darf nicht zurückgewiesen werden.
§ 29. Revision der Feuer = Lösch = Anstalten.
Die Feuerspritzen müssen in Gegenwart des Feuer = Commissarius, und unter Zuziehung der Ortsbehörde, nach zuvor erlassener Benachrichtigung der betreffenden Gemeinde wenigstens einmal im Frühjahr und Herbst jeden Jahres probiert werden, wobei darauf zu achten ist, daß die Schläuche gehörig eingeschmiert sind, und an einem luftigen Orte aufgehängt werden.
Die Spritze selbst muß viermal im Jahre eingeschmiert werden, und zwar die Stiefel, das Druckwerk und die Schrauben mit frischem Baumöl; die messingenen Windungen am Rohr aber mit Talg, nachdem sämmtliche Theile zuvor sorgfältig vom Staub gereinigt worden. In dem Kasten der Spritze müssen die Mundstücke von der Röhre, ferner ein Brecheisen, Axt, Zange, Nagelbohr, Nägel von verschiedener Stärke, ein starkes Messer, Schraubenschlüssel, Leder zum Verbinden schadhafter Schläuche , Stricke, ein Spannagel, Laterne, Licht und Feuerzeug befinflich sein.
Bei jeder Visitation haben die Feuerpolizeibeamten die angeführten Gegenstände, so wie überhaupt alle sonstigen Löschgeräthschaften, als Leitern, Haken, Eimer, Löschwische und dergleichen nachzusehen, die Abstellung der vorgefundenen Mängel anzuordnen, nöthigenfalls auch die Vervollständigung der Geräthe aufzugeben und, wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, dem Kreislandrath davon Anzeige zu machen.
§ 30. Distrikts =Eintheilung, Ernennung von Feuer = Commissarien
Um die Erfüllung derjenigen Vorschriften zu sichern, unter welchen ausbrechenden Feuersbrünsten Einhalt gethan, die Löschanstalten schnell in Wirksamkeit gesetzt werden, und die Rettungsarbeiten unter besonnener Leitung wohl geordnet und in ausreichenden Maße erfolgen können, ist bereits unter dem 4. April 1819 eine Verordnung erlassen und durch das Amtsblatt (Jahrgang1819 Nr.16 )
bekannt gemacht worden. Diese Verordnung ist am Schlusse dieser Feuerlöschordnung besonders abgedruckt worden und werden die Einwohner und Behörden der Ortschaften des platten Landes wiederholt auf dieselbe aufmerksam und für deren strenge Befolgung verantwortlich gemacht
§ 31.
Die Ortsbehörden haben über die hierin vorgeschriebenen Eintheilungen der Einwohner besondere Listen zu führen und am 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres die betreffenden Mannschaften so bestimmt mit den ihnen für den vorkommenden Fall ein halbes Jahr lang obliegenden Dienstleistungen bekannt zu machen, daß keiner sich mit Unwissenheit entschuldigen kann.
Der Plan zu dieser Eintheilung ist von der Ortsbehörde zu entwerfen, von dem Bezirks = Feuer = Commissarius zu begutachten und dem Kreislandrath zur Bestätigung Vorzulegen
§ 32. Reihenfolge unter den Pferdebesitzern und Boten.
Die Reihenfolge , nach welcher bei auswärtigem Feuer die Pferde an die Spritze und den Wasserwagen zu stellen sind, muß gleichfalls vorher bestimmt werden. Sind die Pferde desjenigen, an dem die Reihe ist, nicht bei der Hand, so müssen die bereitesten genommen und der Eigenthümer muß von den Säumigen, wenn diesen eine Verschuldung trifft, oder sonst von der Gemeinde entschädigt werden.
Eben so sind die Feuerläufer und reitenden Boten im Voraus zu bestimmen, welche die benachbarten Ortschaften, so wie den Distrikts = Feuer = Commissarius und Kreislandrath von dem ausgebrochenen Feuer zu benachrictigen.
§ 33. Obliegenheiten einzelner Handwerker.
Handwerker, als Zimmerleute, Maurer, Dachdecker, Schmiede und Schornsteinfeger sind, insofern sie hierzu nicht schon durch ihre Eintheilung bei den Rettungsmannschaften verpflichtet sind, besonders gehalten, bei entstehenden Feuer sofort auf die Brandstätte zu eilen und die nöthigsten Handwerksgeräthe mit zur Stelle zu bringen.
§ 34. Privat = Löschgeräthschaften.
Außer den gemeinschaftlichen Löschgeräthschaften ist jeder Hauseigenthümer verpflichtet
1.) einen ledernen Eimer, 2.)eine Feuerleiter, 3.) ein Löschwisch
stets vorräthig und in gutem Stande zu erhalten; auch diese Geräthschaften bei einer entstehenden Feuersbrunst zur Stelle der Gefahr zu bringen.
Diese Geräthschaften und namentlich die Eimer, müssen mit dem Namen des Eigenthümers und des Dorfes, dem sie angehören, bezeichnet sein. Zur Anschaffung derselben kann der Hauseigenthümer nöthigenfalls durch Execution angehalten werden.
§ 35. Wegsamkeit der Dorfstraßen
Damit besonders bei Nachtzeit der Transport der Löschgeräthschaften nicht gehindert ist, wird auf diejenigen Polizeivorschriften aufmerksam gemacht, wonach die Dorfstraßen durch das Auffahren von Wagen, ,Pflügen ec., oder durch aufgestellte Holzlager oder Steinhaufen nie gesperrt oder beschränkt sein dürfen
§ 36. Brunnen, Wasserbehälter.
Auch den Wasserbehältern, öffentlichen und Privatbrunnen in den Ortschaften ist eine ununterbrochene Aufmerksamkeit zu widmen. Ihr Zustand ist bei jeder abzuhaltenden Feuervisitation zu untersuchen, damit für die Abhilfe der vorgefundenen Mängel sofort Sorge getragen werden kann.
§ 37.
Im Winter ist diese Aufmerksamkeit zu verdoppeln; es ist insbesondere darauf zu sehen, daß die Brunnenröhren und Kasten durch Ueberlegen und Einbinden mit Stroh gegen das Einfrieren verwahrt werden und das Eis um dieselben abgehackt und entfernt wird, so wie die fließenden Bäche und Gewässer vom Eise stets gereinigt werden müssen
§ 38.
In denjenigen Ortschaften, wo sich kein fließendes Wasser, Teiche oder Brunnen befinden müssen Wasserbehälter von zureichender Größe angelegt werden, wie es überhaupt Pflicht der Ortsbehörde ist, Vorkehrungen zu treffen daß bei entstehendem Brandunglück kein Wassermangel Statt finde.
III.Abschnitt
Vorschriften über das Verhalten bei Feuersbrünsten
§ 39 Kundmachung
Jeder- auch Miether und Dienstbote- in dessen Wohnung Feu Vorschriften über das Verhalten bei Vorfallenden Feueer ausbricht, ist verpflichtet unverzüglich Lärm zu machen, die Eingänge des Gebäudes und der etwa dazu gehörigen Höfe zu öffnen und die öffentliche Hilfe ohne Zeitverlust herbeizurufen.
Wer das ausgebrochene Feuer zu verheimlichen und dasselbe mit den Seinigen in der Stille zu dämpfen versucht, macht sich der im allgemeinen Landrecht Th.II.Tit. 20. § 1566 bestimmten Strafen von 5 bis 20 Thlr. oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe schuldig.
Ist aber durch solche Verheimlichung die öffentliche Hilfe verabsäumt und dadurch ein erheblicher Schaden angerichtet worden, so tritt die Strafe der unvorsichtigen Brantstiftung, welche nach dem Allgemeinen Landrecht nach Verhältniß des angerichteten Schadens auf sechs Monate bis zwei Jahre Gefängniß, oder nach Beschaffenheit der Person und der Umständeauf 50 bis 100 Thlr. Geldstrafe festgelegt ist, ein.
§ 40.
Eben so ist Jeder, welcher bei seinem Nachbar oder überhaupt im Orte, sei es bei Tage oder bei Nachtzeit einen brandigen Geruch entdeckt, der die Vermuthung eines sich entzündenden Feuers rechtfertigt, verpflichtet, sich sofort dahin zu begeben und Nachsuchung zu halten. Findet sich die Vermuthung begründet, so ist nach dem vorstehenden § zu verfahren.
§ 41.
Bei Nachtzeit haben besonders die Nachtwächter und Thürmer die Verpflichtung auf Merkmale ausbrechenden Feuers aufmerksam zu sein, und wenn sie dergleichen an oder in einem Gebäude wahrnehmen, sogleich hinzueilen und die Bewohner zu wecken. Droht wirklich Feuersgefahr, so müssen sie sogleich Lärm machen und durch Anpochen an die angrenzenden Häuser , auch die Nachbarn ermuntern. Besonders muß die Ortsbehörde so schnell als möglich, hiervon in Kenntniß gesetzt und das vorgeschriebene oder herkömmliche Feuerzeichen ungesäumt gegeben werden.
Durch welche Lärmzeichen der Ausbruch des Feuers bekannt gemacht werden soll, muß in jedem Orte besonders bestimmt und sämmtlichen Einwohnern bekannt gemacht werden.
§ 42 Leitung der Löschanstalten.
Wenn der Kreislandrath, der Distrikts = Commissarius oder dessen Stellvertreter noch nicht gleich bei dem Ausbruche des Feuers im Orte anwesend sind, übernimmt zunächst die in Person anwesende Polizeiobrigkeit, in deren Ermangelung aber der Dorfschulze oder sein gesetzlicher Stellvertreter die Leitung der Löschanstalten.
§ 43
Die Geschäfte, des Feuer = Commissarius und jedes Vorgesetzten bei ausgebrochenen Feuer erstrecken sich sowohl auf die Dämpfung des Feuers, als auch auf die Rettung von Personen und Sachen. Diejenigen Maßregeln, welche er hierzu, so wie zur Sicherstellung der geretteten Mobilien treffen will, bleiben jedem speciellen Falle seiner Umsicht und seinem Ermessen überlassen.
§ 44 Flugfeuer.
Bei entstandenem Brande haben sich die §31 bis 33 zum Löschen bestimmten Personen augenblicklich auf der Brandstätte einzufinden und die ihnen obliegenden Pflichten zu erfüllen. Auch ist vorzüglich Aufmerksamkeit auf das Flugfeuer zu verwenden, und hat daher jeder Hauswirth Dachfenster, Bodenlöcher oder sonstige Oeffnungen seiner Gebäude zu verschließen, so wie die wahrgenommenen Funken und Brände durch Wasser und besonders mittelst der Löschwische zu dämpfen. Bei nächtlichen Feuersbrünsten muß in jedem an der Straße liegenden Hause ein Licht vor das Fenster gestellt, oder eine brennende Laterne an dem zu diesem Ende an dem Hause befindlichen Haken aufgehängt werden.
§ 45. Gehorsam.
Jede Gemeinde und jeder Einwohner des Distrikts ohne Unterschied, nicht minder jeder Fremde , der sich auf der Brandstelle einfindet, ist gehalten, dem Feuer = Commissarius oder seinem Stellvertreter unweigerlich Folge zu leisten und erstreckt sich diese Verpflichtung bei einem ausgebrochenen Feuer auch auf die zur Löschung des Brandes aus andern Distrikten und Kreisen des platten Landes und der Städte herbeigeeilten obrigkeitlichen Personen und Mannschaften.
§ 46. Diebstahl.
Wer sich beigehen lassen sollte, Feuergeräthschaften, gerettete Sachen ec. bei dieser Gelegenheit zu stehlen, in Verwahrung genommene Sachen nicht zurück liefert, oder sonst das Brandunglück zu ähnlichen unerlaubten Handlungen benutzt, fällt der gerichtlichen Untersuchung und Bestrafung anheim.
§ 47. Untersuchung.
Bei vorwaltendem Verdacht, daß das Feuer angelegt sein möchte, hat die Ortspolizeibehörde die verdächtigen Personen besonders ins Auge zu fassen, sie nach Umständen festzuhalten, und der Kreisbehörde hiervon sofortige Anzeige zu machen, auch bis auf weitere Verfügung für Sicherstellung solcher verdächtiger Personen zu sorgen.
IV. Abschnitt
Feu Vorschriften wegen der Massregeln nach gedämpfter Feuersbrunst.
§ 48 Obliegenheiten nach dem Brande.
Sämmtliche bei der Feuerlösch = und Rettungsanstalten angestellten Mannschaften müssen auch nach gelöschtem Feuer, bis sie von der Aufsichtsbehörde die Erlaubniß, sich zu entfernen, erhalten haben, auf der Brandstelle verbleiben. Aber auch dann selbst müssen noch einige Spritzen und die erforderlichen Mannschaften auf dem Brandplatze zurückbleiben, um das etwa wieder auflodernde Feuer zu löschen und die noch glimmenden Gegenstände mit Wasser zu begießen.
Ingleichen muß zur Sicherheit des Eigenthums des Abgebrannten auf den Rettungsplätzen, so wie auf dem Brandplatze selbst, Wache gehalten werden.
§ 49. Ablösung.
Es müssen diese Mannschaften von drei bis vier Stunden abgelöst und durch andere ersetzt werden, bis nach der Ueberzeugung der Aufsichtsbehörde weiter keine Gefahr zu besorgen und das gerettete Eigenthum wieder ausgeantwortet ist.
§ 50. Aufräumung des Brandplatzes.
Hiernächst wird zur Aufräumung des Brandplatzes geschritten, dergestalt, daß die stehen gebliebenen Mauern der abgebrannten oder vom Feuer beschädigten Gebäude, insoweit solche Gefahr und Einsturz drohen, abgebrochen, und entfernt und jeder die Wegsamkeit der Straßen hindernde Gegenstand bei Seite geschafft wird.
Sobald die öffentliche Gefahr beseitigt ist, liegt die fernere Aufräumung der Brandstelle, dem Eigenthümer ob.
§ 51. Untersuchung der Löschgeräthe.
Gleich nach dem Brande müssen die gebrauchten Löschgeräthschaften unter Aufsicht der Ortsbehörde sorgfältig untersucht, das Fehlende ergänzt und das Schadhafte ausgebessert demnächst aber jegliche Geräthe an die ihnen angewiesenen Aufbewahrungsorte zurückgebracht werden.
§ 52. Untersuchung über das Entstehen der Feuersbrunst
Sobald die Löschgeschäfte es gestatten, ist genau nach den deshalb gegebenen Vorschriften zur polizeilichen Untersuchung über das Entstehen der Feuersbrunst zu schreiten und sind die desfallsigen Verhandlungen der vorgesetzten Behörde einzureichen.
§ 53. Belohnung und Bestrafung.
Desgleichen hat die Ortsbehörde zu untersuchen, welche Personen sich bei dem Brande durch besondere Thätigkeit hervor gethan haben, und sie der höhern Behörde zur Anzeige zu bringen, damit dieslben öffentlich belobt und den Umständen nach belohnt werden.
Eben so aber hat die Ortsbehörde diejenigen Personen zur Untersuchung zu ziehen und Behufs ihrer Bestrafung zur Anzeige zu bringen, die bei dem Feuer entweder gar nicht, oder zu spät erschienen sind; die gehörigen geräthschaften nicht mitgebracht, sich vor erhaltener Entlassung entfernt, oder sich sonst eines Ungehorsams gegen ihre Vorgesetzten oder anderer Ungebühr sich schuldig gemacht haben.
§ 54. Strafbestimmungen.
Die Nichtbefolgung der in dieser Verordnung ertheilten Vorschriften und Zuwiderhandlungen gegen die darin enthaltenen Verbote werden nach Bewandtniß der Umstände entweder dem ordentlichen Richter zur Einleitung einer fiscalischen oder Criminaluntersuchung angezeigt, oder sofern die allgemeinen Gesetze keine andern Strafen vorschreiben; mit Polizeistrafen von 1 Thlr. bis 10 Thlr. oder verhältnißmäßiger Leibes = oder Gefängnißstrafe belegt, auch wenn sich der Vorfall dazu eignet, gegen Beamte durch Ordnungsstrafen geahndet.
§ 55. Bekanntmachung.
Die Ortsbehörden sind verpflichtet, gegenwärtige Verordnung mindestens alljährlich zweimal vor versammelter Gemeinde zu verlesen, damit sich kein Einwohner mit Unwissenheit zu entschuldigen im Stande ist.
Erfurt, den15. August 1835.
Königl. Preußische Regierung
Ditmar.
Nordhäuser Nachrichts -Blatt 27. 1. 1845 Bekanntmachung
Das platte Land des hiesigen Kreises ist in 9 Feuer- Polizei = Bezirke eingetheilt. Seit der Bekanntmachung dieser Eintheilung vom 3. October1835 im 41. Stück dieses Blattes von demselben Jahre, sind mehrere Veränderungen in den Personen der für die Feuerpolizei =
Bezirke ernannten Feuer = Commissarien und deren Stellvertreter eingetreten. Deshalb, und unter Hinweisung auf meine Bekanntmachung vom 4. d.M.im zweiten Stück des Nachrichtsblatts, wegen der im Voraus zu bestimmenden Feuerläufer und reitenden Boten, finde ich mich veranlaßt, jene Eintheilung mit Rücksicht auf die eingetretenen Veränderungen, nachstehen wider zu veröffentlichen.
Der 1. Bezirk besteht aus den Ortschaften: Woffleben, Gudersleben, Mauderode,
Obersachswerfen, Hörningen, Steinsee, Liebenrode, Herreden und Salza
Feuer = Commissarius desselbenist der Herr Amtsrath Wallmann zu Woffleben
dessen Stellvertreter Herr Schulze Kühne zu Hörningen
Der 2. Bezirk aus den OrtschaftenMackenrode, Tettenborn, Limlingerode, Stöckey, Holbach,
Clettenberg und Branderode
Feuer = Commissar desselben ist der Herr Oeconom Marktscheffel zu Mackenrode
Dessen Stellvertreter vacat
Der 3. Bezirk aus den Ortschaften Trebra, Werningerode, Gratzungen, Bliedungen, Königsthal
und Fronderode
Feuer = Commissarius:Herr Erbpächter Kleemann zu Trebra
Dessen Stellvertreter: Herr Erbpächter Nebelung zu Fronderode
Der 4. Bezirk aus den Ortschaften Großwerther, Kleinwerther, Hesserode, Kleinwechsungen
mit Flarichsmühle, Hochstedt und Großwechsungen
Feuer = Commissarius: Herr Erbpächter Lange zu Kleinwechsungen
Dessen Stellvertreter: Herr Oeconom Albert Frister zu Kleinwerther
Der 5. Bezirk aus den Ortschaften: Haferungen, Immenrode, Etzelsrode, Günzerode, Pützlingen
und Schiedungen.
Feuer = Commissarius:Herr Rittergutsbesitzer Diederichs zu Haferungen
Stellvrtreter desselben: Herr Rittergutsbesitzer Schneitler zu Pützlingen
Der 6. Bezirk aus den Ortschaften: Buhla, Ascherode, Wülfingerode, Rehungen, Friedrichsrode
und Sollstedt.
Feuer = Commissarius:Herr Rittergutspächter Steuber zu Buhla
Dessen Stellvertreter : vacat (= fehlt, nicht vorhanden)
Der 7. Bezirk aus den Ortschaften: Friedrichslohra mit Lohra, Obergebra, Niedergebra,
Kleinbodungen, Lipprechterode, Oberdorf, Mitteldorf, Elende und Kehmstedt
Feuer = Commissarius: Herr Schulze Moye zu Mitteldorf
Stellvertreter desselben : Herr Rittergutsbesitzer Hesse zu Oberdorf
Der 8. Bezirk aus den Ortschaften: Kleinfurra, Nohra, Kinderode, Hainrode, Wernrode,
Wolkramshausen, Rüxleben, Münchenlohra, Großwenden, Kleiwenden, Mörbach und
Pustleben
Feuer = Commissarius: Herr Amtmann Kürsten zu Pustleben
Stellvertreter desselben: Herr Gutspächter Reidemeister in Wollersleben
Der 9. Bezirk aus den Ortschaften: Großberndten, Kleinberndten und Dietenborn
Feuer = Commissarius: Herr Schulze Köhn zu Großberndten
Stellvertreter desselben: Herr Stolberg daselbst
Nordhausen, den 15. Januar 1845
Königl.Preuß. Landrath
In dessen Abw. und Vertretung der
Kreisecr. Kosak
Verzeichniß sämtlicher Mobiliar und Inmobilien und Inventarienstücke der Gemeinde Hainrode 1854 (54c Band 2)
A.Grundbesitz
ua. 2.Ein Spritzenhaus,mitten im Dorfe der Pfarrwohnung gegenüber
C.Die der Gemeinde gehörigen Utensilien,Bücher pp.
1 .Eine Feuerspritze nebst Zubehör
2 vier lederne Feuereimer
3 drei Feuerleitern
vier Feuerhaken
ein Sturmfaß
ein Löschfaß
-
15 Stück Abzeichen für die Spritzenmannschaften
Unterhaltung der Feuerlöschgerätschaften 1854
Für Reinigung der Feuerspritze 2 Sgr 6 Pfg
Oehl auf die Spritzenlaterne 2 Sgr
Für ein viertel Pfd Oehl zur Spritze schmieren 1 Sgr 2 Pfg
Für ein dreiviertel Pfd Oehl zur Spritze schmieren 3 Sgr 6 Pfg
Für ein viertel Pfund Oehl zur Spritze schmieren 3 Sgr 3 Pfg
Für Theer 2 Sgr 6 Pfg
Für Reparatur der Spritzenlaterne 3 Sgr
Für Oehl zur Feuerspritze 3 Sgr 10 Pfg
Für Stränge an die Spritze 1Thlr 22 Sgr 9 Pfg
---------------------------
Summa 2 Thlr 14 Sgr 6 Pfg
Für Ausfahrt der Spritze nach Bleicherode 4 Thlr 21 Sgr
Für Ausfahrt der Spritze nach Holbach 4 Thlr
Für Ausfahrt der Spritze nach Kehmstedt 4 Thlr 20 Sgr
Für Ausfahrt der Spritze nach Bleicherode 4 Thlr 27 Sgr
Für Ausfahrt der Spritze nach Nordhausen 6 Thlr 20 Sgr
Für Ausfahrt der Spritze nach Mitteldorf 5 Thlr 24 Sgr
Für Ausfahrt der Spritze nach Straußberg 8 Thlr 20 Sgr
Für Ausfahrt der Feuerspritze nach Groß Wenden 5Thlr 1Sgr 6 Pfg
Spritzenmeistergehalt an Mstr.August Wiederhold u.Heinrich Koch 1Thlr
Kosten welche durch den Brand an dem hiesigen
Hirten Haus Gebäude entstanden 6 Thlr 16 Sgr 7 Pfg
Für die drei gewöhnlichen Spritzenproben 2 Thlr
Für Reinigen der Feuerspritze an Koch und Wiederhold 2 Sgr 6Pfg
Für Oehl aufcdie Feuerspritzen Laterne 2 Sgr
2 Paar 16 Ellige Hanf Zugstränge an die Spritze 1Tlr 22Sgr 9Pfg
55 C Spritzenmeister: Heinrich Koch und August Wiederhold
2 Paar 16 Ellige Hanf Zugstränge an die Spritze 1 Thlr.22 Sgr 9 Pfg
Ausfahrt der Feuerspritze in der Nacht vom 28. Febr. zum 1.März1854 nach Bleicherode zur ausgebrochenen Feuersbrunst 4 Pferde 2 Spritzenmeister insgesamt15 Mann für Entschädigung
unterschrieben
A 55 Bd 1
Durch die Ausfahrt der Feuerspritze wegen der in der Nacht vom 28. Februar bis1. März zu
Bleicherode ausgebrochenen Feuersbrunst sind der hiesigen Gemeindekasse nachstehende Kosten erwachsen:
1 Für 4 Pferde a 7 1/2Sgr 1 rthlr -Sgr - Pfg
2. den beiden Spritzenmeistern a 71/2 Sgr - 15 -
3. den Spritzenmannschaften a 5 Sgr 2 - -
4. In Berücksichtigung der vorliegenden Theuerung und wegen des außerordentlich
schlechten schmutzigen Weges haben die Spitzenmannschaften in Bleicherode
verzehrt für 21
5. dem Schöppen Heimbuch als Aufsichtsbehörde für Weg und Versäumniß - 15 -
Summa 4 21 -
Vorstehende 4 rhlr 21 Sgr sind der Gemeindekasse zu entnehmen, an die Betreffenden auszuzahlen und in der Rechnung pro 1854 zu verausgaben
Hainrode, am 1.März 1854 Der Schulze Gebhart
Vorstehende Beträge empfangen
Heimbuch
Spritzenmstr. H. Koch
Spritzenmstr Wiederhold
Strube Kühlewind
Sander Friedrich Wand
Müller Meier
Karl Schützenmeister Heinrich Eichholz
Christ Heinrich Wenkel
Thelemann Leopold Emmelmann
Nordhäuser Kreis- und Intelligenzblatt Jan.-Dez. 1854 Nr.27 Sonnabend den 4. März
In unserer Nachbarstadt Bleicherode entstand am vergangenen Dienstage (28.Febr.)Abends kurz nach 10 Uhr in der Unterstadt Feuer, welches mit solcher Heftigkeit um sic h griff, das binnen wenigen Stunden 11 Wohnhäuser zum größten Teil gänzlich zerstört und eine große Anzahl Hintergebäude ein Raub der Flammen wurden, darunter die bedeutende Fütterer`sche Fabrik, die bis auf das Wohngebäude gänzlich niedergebrannt ist. Erst gegen 3 Uhr Morgens wurde man des Feuers Herr, ohne da0 man die Entstehung desselben hat ermitteln können. Der Verlust soll sehr bedeutend sein.
Durch die Ausfahrt der Feuerspritze am 21. Mai bei einem ausgebrochenen Feuer in einer Mühle bei Holbach sind der Gemeindekasse nachstehende Kosten erwachsen:
1. Für 4 Pferde a 7 1/2 Sgr 1 rthlr -Sgr -Pfg
2. Den beiden Spritzenmeistern a 7 1/2 Sgr - 15 .-
3. Für 12 Mann Spritzenbedienung a 5 Sgr 2 - -
4. Dem Schöppen Gassmann als Aufsichtsbehörde für den Weg - 15 -
4 - -
Vorstehende Kosten sind der Gemeindekasse zu entnehmen, an die Betreffenden auszuzahlen
und in der Rechnung per 1854 zu verausgaben
Hainrode, den 24. Mai 1854 Der Schulze Gebhart
Vorstehende Beträge empfangen
Der Spritzen Mstr. Heinrich Koch
Der Spritzen Mstr. August Wiederhold
Heinrich Chr. Eichholz Friedrich Wand
Friedrich Müller Karl Schmidt
Friedrich Taute August Koch
Karl Strube Karl Schützenmeister
Heinrich Thelemann Heinrich Schütz
Karl Weihe Friedrich Sander
15 Sgr. richtig erhalten Der Schöppe Gaßmann
Für die Ausfahrt der Feuerspritze nach Kehmstedt am 17. Octbr. .früh 1 Uhr sind nachfolgende Kosten entstanden:
1. Für 4 Pferde a 7 1/2 Sgr 1 rthlr --Sgr ---Pfg
2. Den 12 Spritzenmannschaften a 5 Sgr 2 -- --
3. Den beiden Spritzenmeistern a 5 Sgr -- 15 --
4. Zehrungskosten den Spritzenmannschaften lt. B. -- 20 --
5. Dem Schöppen Emmelmann für den Weg nach Kehmstedt behufs
Beaufsichtigung der Spritze pp -- 15 --
Summa 4 20 --
Vorstehende 4 rthlr 20 Sgr ---Pfg, sind der Gemeindekasse zu entnehmen und in der Rechnung pro 1854 zu verausgaben
Hainrode, am 17. Octbr. 1854 Der Schulze Gebhart
20 Sgr hatt die Spritzen Kombani am 17. Oktober bei mir Verzehrt worüber Quittiert
Friedrich Rupprecht Schenkwirt Kinderode 17.10.1854
Erhalten
Der Spritzen Mstr. H. Koch
Der Spritzen Mstr. A. Wiederhold
Friedrich Sander Karl Strube
August Koch Heinrich Eichholz
Friedrich Palm Wilhelm Meyer
Friedrich Müller Friedrich Taute
Heinrich Schütz Karl Schmidt
Karl Emmelmann Friedrich Wand
Anspänner Chri.. Kellermann und Fr. Urlepp 7 Sgr 6 Pfg erhalten C Kellermann
Durch die Ausfahrt der Feuerspritze nach Bleicherode in der Nacht vom 19.zum 20. Octbr sind nachfolgende Kosten entstanden:
1. für 4 Pferde a 7 1/2 Sgr 2 rthlr---Sgr----Pfg
2. den 12 Spritzenmannschaften a 5 Sgr 2 --- ----
3. den beiden Sritzenmeistern a 7 1/2 Sgr --- 15 ---
4. dem Schöppen Emmelmann für den Weg und spezielle Aufsicht - -- 15 ---
5. den Spritzenmannschaften zur Zehrung verabreicht lt. Beleg ---- 27 ---
4 27 ---
Vorstehende 4 rthlr 27 Sgr sind aus der Gemeindekasse auszuzahlen und hiermit belegt pro 1854
in Ausgabe nachzuweisen
Hainrode, am 20. Octbr 1854 Der Schulze Gebhart
Dem Schöppen Herrn Emmelmann aus Hainrode seinen Spritzenmannschaften haben 27 Sgr
bei mir Verzehrt bescheinigt hiermit H Kühn Großwenden den 20. Octbr 1854
erhalten
Heinrich Koch Spritzen Mstr
A. Wiederhold Spritzen Mstr
Karl Strube Heinrich Schütz
Friedrich Palm Karl Engel
August Koch Christoph Kühlewind
Friedrich Sander Karl Schmidt
Friedrich Taute Heinrich Eichholz
Friedrich Müller Friedrich Wand
Sch Emmelmann Kellermann jun
Urlepp
Durch die Ausfahrt der Feuerspritze bei dem Brande auf Strausberg am 19. September sind folgende Kosten entstanden :
1. für 4 Pferde a. 7 Sgr. 6Pfg 1Rthr. -Sgr - Pfg
2. den 12 Spritzenmannschaften für 2 Tage den 19.u.20.Sept a 10 Sgr 4 - -
3. den beiden Spritzenmeistern für 2 Tage a. 15 Sgr. 1
4 dem Schulzen Gebhardt für Aufsicht für 2 Tage incl. Nacht 1
5. den Spritzenleuten behufs ihrer Beköstigung verabreicht 1 20
Summa 8 20
Vorstehende 8 Rthr. 20 Sgr. sind aus der Gemeindekasse auszuzahlen
Hainrode, am 20. Septbr. 1854
Der Schulze Gebhart
Erhalten:
Der Spritzenmeister H.Koch Gustav Koch
Der Spritzenmeister A. Wiederhold Karl Strube
Friedrich Wand C. Ziegenbein
August Koch K. Emmelmann
Karl Schmidt Hr. Schütz
Karrel Engel Fr. Zeitler
Fr. Müller Der Schulze Gebhart
H. Eichholtz Christian Große
A55 Bd 1
Rechnung der Kosten, welche beym Brande des hiesigen Stalles beym Gemeinde Hirtenhause entstanden:
Die Nohraische Spritze 28 Sgr
Die Wolkramshäuser Spritze 27
Die Klein Furraer Spritze 26
Die Hainröder Spritze 25 7 Pfg
Den 18
Den Hainrödern 2 Rthr 10
6 Rtlr. 16 Sgr 7 Pfg
Hainrode,den 4. Decbr 1854 Kellermann Gastwiirth
Gesehen und zur Auszahlung angewiesen ,Hainrode den,4.12. 1854
Der Schulze Gebhart
2 rthlr für die gegenwärtigen jährlichen drey Spritzenproben sind aus der Gemeinde Kasse richtig ausgezahlt, worüber quittiren Hainrode den 4 Decbr
Der Spritzenmeister August Wiederhold Christian Kühlewind
Der Spritzenmeister Karl Sschmidt Heinrich Eichholz
Friedrich Zeitler Heinrich Schütz
Friedrich Wand Wilhelm Meyer
August Engel August Koch
Friedrich Palm Karl Strube
Friedrich Sander Lui Meier
Verkauf des Holzes des am 23.d.M. abgebrannten Gebäudes
Friedrich Müller 7 Sgr August Große 10 Sgr
Friedrich ? 8 Karl Koch 18
Friedrich Schützenmeister 11 Karl Koch 10 6 Pfg
Heinrich Gassmann 10 Friedrich Taute 23
Karl Wenkel 9 Karl Strube 12
Summa 3 rtlr 28 Sgr 6Pfg
Vorstehende 3 Rtlr 28 Sgr & Pfg sind von den Genannten zu erheben und in der Rechnung pro 1854 zu vereinnahmen.
Hainrode, am 14. Decbr.1854
Der Schulze Gebhart
Der Schöppe Gaßmann
Der Schöppe Emmelmann
Durch die Ausfahrt der Feuerspritze nach Mitteldorf in der Nacht vom7 ten zum 8 ten Julius sind nachfolgende Kosten entstanden:
1. Für 4 Pferde a 7 Sgr 6 Pfg 1 Rthlr
2. Den 12 Spritzendrückern a 5 Sgr 2
3. Den beiden Spritzenmeistern a 7 1/2 Sgr 15 Sgr
4.Dem Schöppen Emmelmann für Aufsicht 15
5.Den Spritzenleuten behufs ihrer Beköstigung verabreicht 1 24
5 Rthlr 24 Sgr
Vorstehende 5 Rthlr 24 Sgr -Pfg sind aus der Gemeindekasse auszuzahlen
Hainrode, am 8. Juli 1854 Der Schulze
Gebhart
Erhalten:Heinrich Koch Friedrich Müller
August Wiederhold Friedrich Taute
Schöppe Emmelmann Heinrich Schütz
Friedrich Wand Fridrich Zeitler
Karl Schmidt Heinrich Thelemann
Heinrich Eichholtz Karl Strube
Friedrich Palm Der Schulze Gebhart
Friedrich Sander Carl
C. Kühlewind
Quittung 1 Rthlr 24 Sgr buchstäblich ein Thaler vier und zwanzig Silbergroschen zehrungs Kosten für die Hainröder Spritzen Mannschaft beim Mitteldörfer Brande sind mir von dem Schöppen Emmelmann aus Hainrode richtig ausgezahlt, welches ich hiermit quittierend bescheinige.
Oberdorf, den 8ten Juli 1854 Gastwirth Kiel
Durch die Ausfahrt der Feuerspritze nach Northausen in der Nacht vom13 ten zum 14 ten Dec sind nachfolgende Kosten entstanden
1. Für 6 Pferde a 7 1/2 Sgr 1 Rthlr 15 Sgr--Pfg
2. Den 12 Spritzenmannschaften a 5 Sgr 2
3.. Den beiden Spritzenmeistern a 7 1/2 Sgr 15
4.Dem Schöppen Emmelmann für den Weg und specielle Aufsicht 15
5. Den Spritzenmannschaften zur Zehrung verabreicht laut. Beleg 2 5
Summa 6 Rthlr 20 Sgr
Vorstehende 6 Rtlr 20 Sgr sind aus der Gemeindekasse auszuzahlen und hiermit belegt pro 1854 in Ausgabe nachzuweisen
Hainrode, d.14.12.1854 Der Schulze Gebhart
Erhalten: Heinrich Koch Spritzenmeister Ferdinand Rumpff
Friedrich Mükker Karl Strube
Friedrich Wand Oehme
Friedrich Sander August Wiederhold
Christoph Kühlewind Karl Schmidt
Friedrich Palm Karl Engel
August Koch Heinrich Eichholtz
Louis Meier
Die Spritzenmannschaft hat in Summa verzehrt an Speiß und Trank 2Rthlr 5 Sgr welches der
Schöppe Emmelmann richtig bezahlt hat.
Schern, den 14 ten December 1854 Wittwe Wisotzky
desgleichen im Mai eine Mühle bei Holbach
desgleichen im Okt. nach Kehmstedt
desgleichen vom 19.zum 20. Okt nach Bleicherode
desgleichen vom 13. zum 14. Dez. nach Nordhausen
desgleichen im Juli 1854 nach Mitteldorf
desgleichen im Sept nach dem Straußberg
Nordhäuser Kreis u. Intelligenz -Blatt 14. Nov. 1854 Bekanntmachungen.
Nachstehende Bestimmungen der hiesigen Feuer -Ordnung vom 8.1.1842 § 194 Müßige Zuschauer, Frauenspersonen, Kinder und Fremde, ingleichen alle wegen Entwendung, Betrugs oder ähnlicher
Verbrechen in Untersuchung gewesene Individien werden in der Nähe der Brandstelle nicht geduldet und nötigenfalls sofort verhaftet.
§ 195 Wenn zur Nachtzeit Feuerlärm entsteht, sind die Hausbewohner verpflichtet, zur schleunigen
Erleuchtung der Straßen eine brennende Laterne vor dem Hause aufzuhängen
§ 198 Die dem Orte des Brandes nahe wohnenden Hausbesitzer und Miethleute sind schuldig, für den ersten Augenblick und so lange bis an öffentlichen Eimern und Wasserbehältern kein Mangel mehr ist, ihre Wassereimer, Wasserkannen und Zober unweigerlich abzulassen und zum Brandplatze zu bringen.
Nordhausen, den 9.Novbr.1854
Der Magistrat
Der Königl.Landrath von Davier verfügte am16. Novbr 1854 folgende Feuerpolizeiliche Vorschriften.
Mit der eingetretenen kälteren Witterung und der durch sie bedingten stärkeren Feuerung in allen Haushaltungen, erfordert die Aufsicht auf Feuer und Licht zur Vermeidung von Feuerschäden und Brandunglück größere Aufmerksamkeit und daher eine genaue Beachtung der feuerpolizeilichen Vorschriften, welche für die Landgemeinden des hiesigen Kreises in der Feuerpolizeiordnung vom 15. August 1835 ertheilt sind. Wie dieselben einerseits die Verhütung von Feuersbrunst und anderen Beschädigungen durch Feuer zum Zweck haben, sollen sie andererseits geordnete Hilfe und Rettung in Feuersgefahr sichern.
Ich empfehle daher den Kreisbewohnern, auf das sorgsamste mit Feuer und Licht umzugehen und
die feuerpolizeilichen Bestimmungen zu befolgen, die Ortsbehörde aber erinnere ich, alle denselben entsprechenden und vorgeschriebenen Anordnungen unverweilt, wo es noch nicht geschehen, in Ausführung zu bringen und das in dieser Beziehung etwa Verabsäumte nachzuholen Ich spreche hierbei das Vertrauen aus, daß die Einwohner diesen Anordnungen willige Folge leisten, um nicht nur zur Verhütung von Brandunglück mitzuwirken, sondern auch,wenn solches ausgebrochen, den davon Betroffenen durch geordnete kräftige Hilfe ein willkommener Beistand in der Noth zu sein.
Schließlich mache ich noch darauf aufmerksam,daß, wer die polizeilich vorgeschriebenen
Feuerlöschgeräthschaften entweder gar nicht, oder nicht im brauchbaren Zustande hält, nach § 347 des Strafgesetzbuches mit Geldbuße bis zu 20 Thlr. oder mit Gefängniß bis zu 14 Tagen bestraft wird, wobei ich meine Bekanntmachung vom 1.December v, J., Nr. 142 des Blattes, in Erinnerung bringe.
1855
A 54 Band 3
Unterhaltung der Feuerlöschgerätschaften
Thlr Sgr Pfg
Für Reinigung der Feuerspritze 2 6
Für Oehl zur Spritze 8
Für Schmiedearbeit an Wiederhold 14 7
Für Spritzenschmiere 6 8
Für Reparatur der Feuerleiter an Bergmann 5
----------------
29 5
Ausfahrt der Spritze nach Großwenden 5 1 6
Für 3 gewönliche Spritzenproben 2
Nordhäuser Kreis-und Nachrichts-Blatt Nr 23 vom 21.Februar 1856
Amtliches
Da seit der im 4.Stück des Nachrichtsblatts pro 1845 veröffentlichten diesseitigen Bekanntmachung vom 15. Januar 1845 bei den für die 10 Feuer = Polizeibezirke des platten Landes hiesigen Kreises ernannten Feuer = Commissarien und deren Stellvertretern mehrere Veränderungen eingetreten sind, so sehe ich mich veranlaßt, die nachstehend abgedruckte Nachweisung der zeitigen Feuer = Commissarien und deren Stellvertreter, bei Hinweisung auf die landräthliche Bekanntmachung vom 4. Januar 1845 ( im 2. Stück desselben Blattes), die im Voraus zu bestimmenden Feuerläufer und
reitenden Boten für den Fall eines Brandunglücks betreffend, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Nordhausen, den 16. Februar1856
Königl. Landrath
I.V. Köhler, commiss. Kreis -Secr.
Nachweisung
der Feuer = Commissarien und deren Stellvertreter in den Landgemeinden des Kreises Nordhausen.
I. Bezirk: !.) Gudersleben, 2.)Herreden, 3.)Hörningen, 4.) Liebenrode, 5.)Mauderode
6.) Obersachswerfen, 7.)Salza, 8.)Steinsee, 9.)Woffleben
Feuer = Commissar: Th. Spötter, Gutspächter zu Mauderode.
Stellvertreter: H. Berger, Domainenpächter und Lieutenant zu Woffleben
II.Bezirk: 1.)Clettenberg, 2.)Branderode, 3.)Holbach, 4.)Limlingerode, 5.)Mackenrode,6.)Stöckey,
7.)Tettenborn
Feuer = Commissar: G.Linsel, Rittergutsbesitzer zu Clettenberg
Stellvertreter: W. Steinmüller Gutsbesitzer zu Tettenborn
III.Bezirk 1.) Gratzungen,2.)Bliedungen, 3.)Königsthal, 4.)Fronderode, 5.)Trebra, 6.)Werningerode
Feuer = Commissar:M. Seidler, Erbpachts = Domainenen Besitzer zu Bliedungen
Stellvertreter: H. Pfeifer Schulze zu Werningerode
IV.Bezirk: 1.)Großwechsungen, 2.) Großwerther, 3.)Hesserode, 4. )Hoch städt, 5. Kleinwechsungen,
6.)Flarichsmühle, 7.)Kleinwerther
Feuer = Commissar: H.Becker, Schulze zu Kleinwerther
Stellvertreter: G. Schulze, Freigutsbesitzer zu Großwechsungen
V.Bezirk: 1.)Etzelsrode, 2.)Günzerode, 3.)Haferungen, 4.) Immenrode, 5.)Pützlingen,
6.)Schiedungen
Feuer = Commissar:I Diederichs, Rittergutsbesitzer zu Haferungen;
Stellvertreter: F. Schneitler, Rittergutsbesitzer zu Pützlingen
VI.Bezirk 1.)Ascherode, 2.)Buhla, 3.)Friedrichsrode, 4.)Rehungen, 5.)Sollstedt, 6.)Wülfingerode.
Feuer = Commissar: A. Steuber, Rittergutspächter zu Buhla
Stellvertreter: C.F. Müller, Rittergutsbesitzer und Lieutenant zu Ascherode
VII.Bezirk1.)Elende, 2.) Friedrichslohra, 3.) Lohra, 4.)Kehmstedt, 5.)Kleinbodungen,
6.)Lipprechterode, 7.)Mitteldorf, 8.)Niedergebra, 9.)Oberdorf, 10.)Obergebra
Feuer = Commissar: F.Wisotzky, Schulze zu Obergebra
Stellvertreter: W. Hesse, Rittergutsbesitzer zu Oberdorf
VIII. Bezirk 1.)Großwenden, 2.) Hainrode, 3.) Kleinwenden, 4.) Münchenlohra,5.) Kleinfurra,
6.) Mörbach, 7.) Nohra,8.)Kinderode, 9.)Pustleben, 10.)Rüxleben, 11.)Wernrode,
12. )Wolkramshausen, 13. )Wollersleben
Feuer = Commissar: C. Ramsthal, Rittergutsbesitzer zu Wollersleben
Stellvertreter: H. Reidemeister, Freigutsbesitzer zu Wollersleben
IX.Bezirk 1.) Großberndten, 2.)Dietenborn, 3.) Kleinberndten.
Feuer = Commissar:C. Stolberg, Gutsbesitzer zu Großberndten
Stellvertreter: . Köhn, Gutsbesitzer zu Kleinberndten
X. Bezirk . Sorge
Feuer = Commissar :F.W. Stecker, Bürgermeister zu Benneckenstein
1856
A54 Band 4 Thlr Sgr Pfg
Spritzenmeistergehalt an Mstr.Wiederhold u. Schmidt 1
Oel für die Spritzenlaterne 8
Unterhaltung der Feuerlöschgerätschaften
Für Wagenschmiere an der Feuerspritze 6 8
Für Reinigung der Feuerspritze 2 6
Für 3 gewöhnliche Spritzenproben 2
Entschädigung für die Spritzenmannschaften 2 15
4 24 2
März für die Ausfahrt der Feuerspritze nach Großwenden 5 1 6
? für die Ausfahrt der Feuerspritze nach Grosswerther 4 15
Dem Feuerspritzen= Fabrikanten Herrn Oscar Kropff in Nordhausen bescheinigen wir hiermit, daß die von ihm für hiesige Stadt gefertigte Rohr = und Schlauchspritze hinsichtlich der ausgeführten Arbeit sowohl, als ihrer Leistungsfähigkeit nicht nur mit dem Gebrauche des Rohrs oder Schlauchs allein, sondern auch mit beiden zugleich vorzüglich ist, so daß wir bei der Probe dieser Spritze nicht anstehen durften, dem Herrn Kropff unsere vollkommene Zufriedenheit zu erkennen zu geben.
Heringen, am 25. October 1856 Der Magistrat.
Richter.
Eine Anzeige im Nordhäuser Nachrichtsblatt vom 30.12.1856
Die Metallgießerei von D.J.Vollgold in Nordhausen, Petersberg 239, empfiehlt sich allen geehrten Ortsbehörden zur Anfertigung von allen Arten Feuerspritzen mit und auch ohne Saugewerk nach guter und solider Construction. Für Erzielung starker Wasserstrahle, sowie für größtmögliche vorher bestimmte Tragweite derselben wird garantirt.
Alle Reparaturen in diesem Fache werden bestens ausgeführt. Hanfschläuche in jeder Dimension werden in vorzüglicher Waare zu den billigsten Preisen besorgt.
Bei neuen Spritzen giebt sie für deren gute Arbeit und Leistungsfähigkeit eine Garantie auf vier Jahre
1857 Band 5
Unterhaltung der Feuerlöschgerätschaften
Für Wagenschmiere an die Feuerspritze 6 Sgr 8 Pfg
Für 3 gewöhnliche Spritzenproben 2 Thlr
----------------------------
2 Thlr 6 Sgr 8 Pfg
74 rthlr 12 sgr 7 Pfg für die Erbauung eines neuen Stallgebäudes bey die Gemeinde Hirtenhäuser hier wurden ausgezahlt.
Hainrode, den 17,Februar 1857
Chr. Kellermann, Maurermeister
2 rthlr für 3 gewöhnliche Spritzeproben sind aus der Gemeinde Kasse richtig ausgezahlt worden, worüber quittieren Hainrode, d.31.December 1857
August Wiederhold Christopf Kühlewind
Heinrich Eichholtz Louis Meyer
Karl Schmidt August Koch
Karl Strube Wilhelm Meyer
Friedrich Palm August Engel
Friedrich Sander Heinrich Schütze
Friedrich Zeitler Friedrich Wandt
Hainrode, 31. December 1857
Der Schulze Kellerman
1858
A 54 Band 6
Spritzenmeistergehalt 1 Thlr
Unterhaltung der Feuerlöschgerätschaften
Für Reinigung der Feuerspritze incl. Spritzenschmiere 6 Sgr 8 Pfg
Für die 3 gewöhnlichen Spritzenproben 2 Thlr
-------------------------------
2 Thlr 6 Sgr 8 Pfg
Ausfahrt und Bedienung der Feuerspritze bei Brand in Groß-Werther
Ackermann Carl Rumpff für 2 Pferde 15 Sgr.
Ackermann August Gebhardt für 2 Pferde 15 Sgr
Fr. Schütz 15 Sgr
Schöppe Emmelmann 15 Sgr
Spritzenmeister Wiederhold und Schmidt 15 Sgr.
An die Spritzenmannschaften Carl Strube und Consorten 2 Thlr
Da keine Gefahr bei dem hiesigen Brande mehr vorhanden ist, so wird die Spritzenmsnnschaft der Gemeinde Hainrode entlassen mit dem herzlichsten Danke für Herbeieilung zur Hilfe
Groß Werther, den,24 Juni 1858
Zimmermann, Schulze
A55 Bd 2 1860
Für die Ausfahrt der Feuerspritze am 2 d.M.nach Wollersleben:
1. An 12 Spritzenbediente a 5 Sgr 2 rthlr - Sgr -Pfg
2. An 2 Spritzenmeister a 7 1/2 Sgr 15
3. An Fr. Urlepp für 2 Pferde a 7 1/2 Sgr 15
4. An den Schulzen Kellermann 15
5 rthl 15 Sgr
Hainrode, den 3ten Juni 1860
Ausgabe= Ordre. Der Gemeinde=Einnehmer Engel wird angewiesen, an den Gastwirth Kellermann hier für Verabreichung einer Erfrischung an die fremden Spritzenmannschaften für ihre schnelle und thätige Hülfeleistung bei der am7.Mai hier ausgebrochenen Feuersbrunst 5 RM 23 Sgr
8 Pfg buchstäblich: fünf RM dreiundzwanzig Sgr acht Pfg.gegen Quittung aus der Gemeinde=Casse auszuzahlen und solche in der Rechnung pro 1860 sub Tit X in Ausgabe zu verrechnen
Hainrode, den 7. ten Octbr.1860
Der Schulze Kellermann
Die Feuersprtze von Hainrode ist bei dem hiesigen Brande thätig gewesen, und kann nun zurückkehren, welches bescheinigt
Der Feuer Commissarius
Wollersleben,den 2 ten Junius1860 Ramsthal
55 C 1861
Spritzenmannschaft für 3 Spritzenproben im Jahre 1861 2 Reichsthaler
Untreschriften von: Wilhelm Meier, August Wiederhold, Louis Meyer, Friedrich Palm, Heinrich Eichholz, Friedrich Zeitler, August Koch, Carl Schöpfer, Christian Kühlewind, August Engel,
Spr. Meister K. Schmidt, Karl Strube, Karl Münch u. Friedrich Sander
Ausfahrt der Feuerspritze am 25.3.1861 nach Oberdorf
Rittergutspächter Oehme für 6 Pferde 1 Thlr. 15 Sgr
Schöppe Emmelmann 15
2 Spritzenmeister 15
12 Spritzenzieher 2.
4 15
Spritzenmeister August Wiederhold und Karl Schmidt 1 Rthlr Gehalt für 1861
Zu jedem Brand liegt eine Bescheinigung vom jeweiligen Schulzen vor, daß sie wieder abfahren können
1861 7. Mai Feuer in Hainrode
Verhandelt Hainrode, den10. Mai 1861
Nach dem am 15. v. M. die Dorfstraße nach der Mühle zu durch Brand zerstört und bei dieser Gelegenheit dieselbe als unbedingt zu schmal anerkannt worden war, kam man zu der Ansicht, die Straße zu erweitern. Es hatte sich daher zu diesem Behufe die Besitzer der abgebrannten Gehöfte vor Unterzeichneten eingefunden um sich über die genannte Erweiterung resp. Abtretung der dazu erforderlichen Flächen von ihren Gehöften sich zu verständigen. Der Unterzeichnete brachte in Vorschlag eine gerade Linie von der Straßen Scheunenecke des Einwohners Heimbuch auf den Nußbaum in August Kochs Garten, ziemlich am Ende dieser Straße, zur Straße anzunehmen, und zur Vollendung der Straße von dem erwähnten Nußbaum auf die Befriedigung des Wegegartens zu, noch ein kleines Stück von August Kochs Baumgarten abzuschneiden.
Der Einwohner und frühere Gemeinde Einnehmer Chr. Emmelmann erklärte hierauf, da er nur theilweise abgebrannt sei, so könne er so viel als diese Linie bezeichnete nicht von seinem kleinen Gehöft hergeben, indem er seine Wirthschaftsgebäude sonst nicht wieder zweckmäßig könne aufbauen lassen, und willigte deshalb nur auf seiner Grenze an dem Gehöfte der Hocheschen = Erben in eine Abtretung von 1 1/2 und an der entgegengesetzten Grenze seines Gehöfts an Karl Strube in 4 Fuß Breite. Die Straße erhält daher an den bezeichneten Punkte, eine Breite von 16 und resp.23 Fuß, und ist dieses als ausreichend angenommen.
Es bildet daher von Chr. Emmelmanns und Karl Strubens Grenze an, die Straße bis an Heimbuchs Scheunenecke eine gerade Linie zu dessen Herstellung resp. Abtretung die darüber liegenden Besitzer Karl Strube und Ferdinand Probst einwilligen.
Die Besitzer unterhalb Chr. Emmelmanns, als Hochens Erben, Leopold Emmelmann und August Koch erklären sich bereit, daß abzutreten was die zuerst verlangte Linie verlangt. Es entsteht daher zwischen Hochens Erben und Chr. Emmelmanns Gehöft eine einspringende Ecke, welche im wesentlichen keinen Einfluß auf die Straße macht
Für die abzutretenden Flächen verlangen sämmtliche Betheiligten pro quadrat Ruthe eine Entschädigung von 3 rthlr; außerdem::
1. Karl Strube für ein zu diesem Behufe abzutragendes Stallgebäude 10 rthlr
2. Chr. Emmelmann für Abtragung eines doppelten Schweinekobens und eine
Plankenbefriedigung nebst Hoftor 10 "
3. August Koch für Abtragung einer im vorigen Jahr erst neu errichteten Planke nebst
Hofthor und Wegnahme mehrerer tragbarer Zwetschenbäume 10 "
Der Unterzeichnete hält die entsprechende beanspruchte Entschädigung für
entsprechend und bewilligte dieselbe unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der
Genehmigung des Königl. Landraths = Amts zu Nordhausen und der Gemeindeglieder,
aus der hiesigen Gemeindekasse
v g u u
Karl Strube
Probst
August Koch
Christian Emmelmann
Fr. Urlepp als Vormund
Vor der Unterschrift erklärte der Ortsschöppe Leopold Emmelmann, daß er wegen des zurückrückens an den Fundamente seines Wohnhauses, welches hierdurch in ein zugefüllten Kellerraum komme, einen Schaden hätte, den er mindestens auf 3 rthlr anschlage und beanspuche.
v g u u
Leopold Emmelmann
Der Schulze Kellermann
die in vorstehender Verhandlung festgestellten Entschädigungssätze für Abtretung des Grund und Bodens und Wegnahme der erwähnten Baulichkeiten, erkennen wir nach besten Wissen und Gewissen hiermit als richtig an.
Hainrode, den 11. Mai 1861
Der Ortstaxator
der Schöppe Urlepp
der Schöppe Emmelmann
Grundbesitz:u.a. Ein Spritzenhaus, neben v.Bilas Garten, der Pfarrwohnung gegenüber
1861 11.5. Verhandlung über Erweiterung der durch den Brand zerstörten Dorfstraße nach der Mühle zu, die Anlieger sind einverstanden
Es treten ab:1. Ferd. Probst (heute Nr.48 Freitag Hans, Maria)
2. Karl Strube ( heute Nr.49 Strube Otto, Lothar)
3. Christian Emmelmann ( heute Nr. 50 Koch, Strube Otto, Lothar)
4. Hochens Erben ( heute Nr. 51 Gibelius Gerlach Paul, Annemarie)
5. Leopold Emmelmann ( heute Nr. 52 Koethe, RdG, Rilk)
6. August Koch ( heute Nr 53 Kellermann Hugo, Segert Heinz )
Verhandelt Hainrode, den 10. Mai 1861
Nach dem am 15. v. M. die Dorfstraße nach der Mühle zu durch Brand zerstört und bei dieser Gelegenheit dieselbe als unbedingt zu schmal anerkannt worden war, kam man zu der Ansicht, die Straße zu erweitern.
Es hatten sich zu diesem Behufe die Besitzer der abgebrannten Gehöftevor unterzeichneten eingefunden, um sich über die Erweiterung entspr. Abtretung der dazu erforderlichen Flächen von ihren Gehöften zu verständigen
Verhandelt Hainrode d. 11,Mai 1861
Gemäß Vorladung vom 10. d. M. waren die Gemeindeglieder zusammenberufen um darüber Beschluß zu fassen , ob die Erweiterung der durch den Brand zerstörten Dorfstraße nach der Mühle zu, so wie in der Verhandlung vom 10. d.M. zwischen dem Schulzen Kellermann und den betreffenden Gehöftsbesitzern Ferd. Probst und Consorten aufgenommen worden ist, sich ergiebt, soll ausgeführt, und die angegebene Entschädigung für die betreffenden abzugebenden Flächen soll gewährt werden.
Die Erschienenen erklärten sich mit der Erweiterungder genannten Straße einverstanden und wünschen auch, daß die betreffende noch zu ermitteltende Entschädigung aus der Gemeindekasse ausgezahlt werde.
v. g. u. u.
Gustav Reidemeister
Carl Schmidt
Friedrich Taute
Johann Gaßmann
Kellermann
Probst
Chr. Emmelmann
August Koch
Koethe
Der Schulze Kellermann
Der Schöppe Emmelmann
Der Schöppe Urlepp
Vorstehender Beschluß wird dahin genehmigt, daß die vereinbarten Entschädigungsgelder
mit 72 Thaler 27 Sgr 3 Pfg aus der Gemeindekasse entnommen werden können
Nordhausen 14. May 1861
Der KöniglicheLandrath
v. Davier
Entschädigungs Nachweisung über Abtretung des Grund und Bodens zur Verbreiterung der Dorfstraße
Nach anliegender Handzeichnung treten ab:
1. Ferd. Probst 194 Quadratfuß 4 Thlr 1 Sgr 3 Pfg
2. Karl Strube 268 " 5 17 6
3. Chr. Emmelmann 233 3/4 " 4 26 3
4. Hochens Erben 136 5/8 2 25 4
5. Leopold Emmelmann 120 2 15
6. August Koch 963 20 1 11
Summa 39 27 3
Hierzu die in anliegender Verhandlung vom 10. d. M. festgestellte Entschädigung für Wegnahme von Gebäuden pp an:
1. Karl Strube 10 rthlr
2. Chr. Emmelmann 10
3. Leopold Emmelmann 3
4. August Koch 10
Summa Summarum 72 27 3
Hainrode, den 12. Mai 1861
A 55 Bd 3
zufolge genehmigten Gemeindebeschlusses vom 14. Mai und der Entschädigungs Nachweisung vom 12. Mai angewiesen an nachgenannte Einwohner für Abtretung von Grund und Boden an hiesige Gemeinde zur Verbreiterung der Dorfstraße und für Abtragung von Gebäulichkeiten, als
1. An Ferdinand Probst 4 RM 1 Sgr 3 Pfg
2. An Karl Strube 15 17 6
3. An Chr. Emmelmann 14 26 3
4. An Hochens Erben 2 25 4
5- An Leopold Emmelmann 5 15 -
6. An August Koch 30 1 11
72 27 3
11.October 1861 Gerichtsverhandlungen u.a.
Der Zimmergeselle Friedrich Worbis zu Nohra, bereits wegen Diebstahls zweimal bestraft, war beschuldigt, am 15. April des Jahres zu Hainrode bei der daselbst stattgehabten Feuersbrunst , von dem Schulzen Kellermann gehörigen geretteten Sachen beine Schachtel, welche ein Paar goldene Ohrringe mit Glocken und eine Busennadel, 5 Thlr.werth, enthielt, dem Fütterburschen Schiecke abgenommen, dem Kellermann aber nicht zurückgegeben zu haben. Der p. Worbis wurdewegen einer Unterschlagung zu sechs Wochen Gefängniß und Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr verurtheilt.
A 55 Bd.3 1861
Für Ausfahrt der Feuerspritze am15 ten Septbr. nach dem Brande nach Pustleben die Entschädigungen an
1. Fr. Schütze für 2 Pferde 15 Sgr
2. Fr. Urlepp Für 2 Pferde 15
3. Carl Kellermann für 2 Pferde 15
4. Schulzen Kellermann für Begleitung der Spritze 15
5. Die Spritzenmeister Wiederhold und Schmidt 15
6. 12 Spritzenmannschaften a 5 Sgr 2 RM--- Sgr.
Zusammen 4 RM 15 Sgr
Hainrode, den 3 ten Novbr.1861
Der Schulze Kellermann
Obiger Betrag von 4 RM 15 Sgr -Pfg uns bar und richtig ausgezahlt worden, welche ich hiermit bescheinige Hainrode den 3 ten Novbr. 1861
Karl Münch Friedrich Schütze Louis Meyer
Karl Strube Friedrich Palm Heinrich Eichholz
Wilhelm Meier Frirdrich Zeitler August Koch
Carl Schöpfer jun. Kühlewind August Wiederhold
Karl Schmidt August Engel Friedrich Sander
Fr. Urlepp
Der Gemeinde Einnehmer Engel
wird angewiesen, an den Bäckermeister Herrn Thiemroth in Wolkramshausen für verabreichtes Brot bei dem hiesigen am 15. d. M. stattgehabten Brande 2 RM 2 Sgr. 11 Pfg
gegen Quittung aus der Gemeinde Casse auszuzahlen und solche in der Rechnung pro 1861 in Ausgabe zu verrechnen
Hainrode, den 21.April 1861
Der Schulze Kellermann
.... an den Gastwirth Chr Kellermann für die auf Anordnung der hiesigen Ortsbehörde an die fremden Spritzenmannschaften bei dem am 15. April hier stattgefundenen Brande verabreichten Getränke 7 RM 17 Sgr 4 Pfg
Hainrode, den 26.Octbr. 1861
Der Schulze Kellermann
Sattlermeister Apitius für Anfertigung von zwei Stück Kettenträger an die Feuerspritze 12 Sgr
Hainrode, den 6.Sept.1861
Der Schulze Kellermann
Brand in Oberdorf
Bescheinigung vom Schulzen
Die Spritze von Hainrode kann, da das Feuer Niedergebrannt ist Abfahren
Der Schulze Köhn 25. Maerz 1861
Unterschriften:August Engel Wilhelm Meier Carl Schöpfer
Strube Friedrich Zeitler Firiedrich Sander
Louis Wenkel August Koch Senior Friedrich Palm
Christian Kühlewind HeinrichEichholz Louis Meyer
Albert Schneppe Emmelmann, Schöppe
Spritzenmeister Karl Schmidt u. August Wiederhold
31.3. 1861
Ausfahrt der Feuerspritze am 22 ten d. M. nach dem Brande nach Friedrichslohra
1. An Herrn Oehme für 2 Pferde 15 Sgr
2. An Herr Rumpff für 2 Pferde 15
3. An Herr Gebhardt für 2 Pferde 15
4. An die beiden Spritzenmeister 15
5. An 12 Spritzenzieher a 5 Sgr 2 RM
6. An den Schulzen Kellermann 15
4 RM 15 Sgr
23.August 1861
Nach Beendigung des hiesigen Brandes kehrt die Spritze von Hainrode zurück.
Friedrichslohra, den 22.Aug. 1861
Das Schulzen Amt Biermüller
Unterschriften: Friedrich Sander Christoph Kühlewind Wilhelm Meyer
August Koch Carl Schöpfer junior August Engel
Luih Meier Fr. Zeitler Heinrich Eichholz
Karl Mönich August Wiederhold
Spritzenmeister C. Schmidt Rumpff Herr Oehme
A.. Gebhardt August Koch
A76 Ausgaben
Tit X Unterhaltung der Fruerlösxhgerätschaften Rthlr Sgr Pfg
Für Spritzenschmiere 6 8
Für die drei gewöhnlichen.Sptitzenproben 2
Ausfahrt der Spritze nach Oberdorf 4 15
desgleichen nach Friedrichslohra 4 15
" " Pustleben 4 15
Zahlungskosten an Brot beim hiesigen Brande 2 2 6
desgleichen an Kellermann für Getränke 7 17 4
An Apitius für 2 Kettentrger zur Feuerspritze 1
Summa Tit X 25 23 6
Verzeichniß sämmtlicher Mobilar und Inmobilien Inventarienstücke der Gemeinde Hainrode.
u.a.2. Ein Spritzenhaus , neben v. Bilas Garten, der Pfarrwohnung gegenüber.
CDie der Gemeinde gehörigen Utensilien p.p.
1.Eine Feuerspritze mit Zubehör
2. vier lederne Eimer
3. drei Feuerleitern
$. vier Feuerhaken
5. ein Sturmfaß
6. ein Löschfaß
7. zwei Vorlegeschlösser nebst Schlüsseln
8. p p
Nachtrag::( A76):
Anmerkung. Bei den am 15.April 1861 in der Wohnung des Schulzen stattgefundenen nachstehend
hier aufgeführten Bücher und Utensilien verbrannt, als 1Geburtsstuh, der Gemeindeschrank, die Gemeinde Lade, eine Trommel nebst Zubehör Trokar, eine Meßruthe, ein Spritzenschild für den Ortsvorstand, zwei Klistierspritzen sind bereits durch neue ersetzt.Die Feldordnung von 1759, zwei Circular Bücher, Gesetzsammlung von 1815, das Regierungs-Amtsblatt vom Jahr 1824, ein Buch zum Besten der überschwemmten von Gr. Glogau, eine alte Salzwaage mit 1-2 und3Pfund Gewichten, Gemeinde und Armenkassenrechnungen bis inclusive 1853. Nach dem Verzeichniß über die Gemeinde Registratur fehlen ferner:unter Acta A das Actenstück No II betreffend die vormalige zwischen Hainrode und Nohra obwaltenden gemeinschaftlichen Waldgerechtigkeit Act.D die Actenstücke No I bis incl. XVIII (diese Actenstücke sind wertlos),Acta I und deren Aufstellung Acta II über geleistete Lieferungen1813-1815, Acta IIIL Lagetimationskarten, Acta VI_VII Grund, Klassen,Gewerbesteuer und Holzvertheilungsrollen ( sämmtlich ohne Werth)
Die Richtigkeit des vorstehenden Inventariums bescheinigt
Hainrode, den, 31.Drc. 1861
Der Schulze Kellermann
Der Schöppe Emmelmann
Der Schöppe Urlepp
1863 A 55 Bd. 3
für Ausfahrt der Spritze nach Nohra am 21.October 1863, als an
1. 2 Spritzenmeister a 7 1/2 Sgr 15 Sgr
2. 12 Spritzenzieher a 5 Sgr 2 RM
3.dem Schulzen Kellermann 15
4. Herr Burchardt für 6 Pferde 1 15
4 RM 15 Sgr
Hainrode, den,21.Octbr.1863
Der Schulze Kellermann
Obiger Betrag von 4 RM 15 Sgr ist uns baar und richtig ausgezahltworden, welches ich hiermit bescheinige.
Hainrode, den,21. Octbr.1863
Spritzenmeister K. Schmidt und A. Koch
Friedrich Zeitler Karl Strube Friedrich Palm
Karl Schöpfer Carl Müller Wilhelm Meyer
August Engel Karl Emmelmann Christian Wilke
Heinrich Eichholtz Louis Meier Christian Engel
Herr Burchardt Schulze Kellermann
Die Hainröder Spritze ist bey dem hiesigen Brande thätig gewesn, und kann hiermit zurück kehren
Nohra den21.Octbr.1863 K Ramsthal
A 55 Bd3 Spritzenmeister Carl Schmidt und August Koch 1 rthlr Gehalt pro1863
Spritzenmeister Carl Schmidt für Spritzenscmiere 6 Sgr
Sprtzenmeister Carl Schmidt und Consorten für 3 Gew. Spritzenproben 2 Rtlr
31.12.1863
Friedrich Zeitler Karl Münch Friedrich Palm
Heinrich Eichholz Wilhelm Meier Karl Schmidt
Karl Strube August Koch Louis Meyer
Carl Schöpfer j Karl Emmelmann Christian Engel
August Engel Chr. Wilke
für Ausfahrt vder Spritze nach Nohra am 21.Octbr 1863,als an
2 Spritzenmeister a 7 1/2 Sgr 15 Sgr
12 Spritzenzieher a 5 Sgr 2 RM
dem Schulzen Kellermann 15
Herr Burchardt für 6 Pferde 1 15
4 RM 15 Sgr
Hainrode,den 21.October 1863
Obiger Betrag von 4 RM 15 Sgr ist uns baar und richtig ausgezahlt worden, welches ich hiermit bescheinige
Hainrode den 21. October 1863
Spritzenmeister K. Schmidt u. A. Koch
Friedrich Zeitler Karl Strube Friedrich Palm
Karl Schöpfer Carl Müller Wilhelm Meyer
August Engel Karl Emmelmann Christian Wilke
Heinrich Eichholz Louis Meier Christian Engel
Herr Burchardt Schulze Kellermann
Die Hainröder Spritze ist bey dem hiesigen Brande thätig gewesen, und kann hiermit zurückkehren.
Nohra den 21. Octbr.1863 K Ramthal
Feuer Commissar
Die Spritzenmeister Schmidt und Koch für reinigen der Feuerspritze 2 Sgr 6 Pfg
1865-67
C 54 Band 2
Grundbesitz
Ein Spritzenhaus neben von Bilas Garten, der Pfarrwohnung gegenüber
Die der Gemeinde gehörigen Utensilien, Bücher etc.
-
Eine Feuerspritze mit Zubehör
-
Vier lederne Feuereimer
-
Drei Feuerleitern
-
Vier Feuerhaken
-
Ein Sturmfaß
-
Ein Löschfaß
1865
Tit X Unterhaltung der Feuerlöschgerätschaften
RM Sgr Pfg
für Spritzenschmiere 6
für Reinigung der Feuerspritze 2 6
für Reparatur eines Spritzeneimers 2 6
für die drei gewöhnlichen Spritzenproben 2 - -
für Ausfahrt der Spritze nach Kl. Werther 3 27 6
für Ausfahrt der Spritze nach Nohra 4 - -
für Kalken des Gem. Leiterhaus 2 2 9
Summa
A55 Bd 4 1865
für Ausfahrt der Feuerspritze am30. July nach Klein Werther
1. An C. Kellermann für 2 Pferde 15 Sgr
2. An C. Rumpff für 2 Pferde 15
3. An Schöppe Emmelmann 15
4. An SpritzenmeisterSchmidt 7 6 Pfg
5. An 13 Spritzenmannschaften zusammen 2 RM 5
3 RM 27 Sgr 6 Pfg
Hainrode, den,31 ten July 1865
Karl Rumpf der SchöppeLeopold Emmelmann
Spritzenmeister Karl Schmidt und Koch
Christian Engel Christian Wilke Karl Strube
Karl Münch Karl Emmelmann Carl Schöpfer
Friedrich Palm Friedrich Zeitler Louis Meyer
Wilhelm Meyer August Engel Heinrich Eichholz
C. Kellermann
Die Feuerspritze zu Hainrode wird auf ihren Antrag von hiesiger Brandstätte entlassen
Klein Werther den 30. July 1865 Der Schulze
Unterschrift unleserlich
Für die Ausfahrt der Feuerspritze am 26. Octbr. nach Nohra, als an
1. die beiden Spritzenmeister a 7 1/2 Sgr. 15 Sgr.
2. die 12 Spritzenbedienungsmannschaften a5 Sgr 2 RM
3. an den Schulzen Kellermann 15
4. an Friedrich Urlepp für 1 Pferd 7 6 Pfg
5. an Chr. Kellermann für 1 Pferd 7 6
6. an August Gebhart für 2 Pferde 15
4 RM - -
Fr. Urlepp A. Gebhardt Schulze Kellermann
Spritzenmeister Karl Schmidt und Koch
Friedrich Zeitler Friedrich Palm Karl Münch
Karl Emmelmann Karl Strube Heinrich Eichholz
Louis Meyer August Engel Christian Engel
Wilhelm Meier Christian Wilke Karl Schöpfer
Karl Schöpfer Chr. Kellermann
da das Feuer bereits niedergebrannt ist, so kann die Spritze von Hainrode wieder zurück fahren
Nohra, den 26. Octbr. 1865
Der Schulze Schaeffer
1866
An die Ortsbehörde
zu Hainrode
Nordhausen, den14.Februar 1868
Der Ortsbehörde übersende ich beifolgend 2 Exemplare der Feuer = Ordnung vom 1.July v.J.
nebstInstruktion für die Feuer = Polizei = Commissarien und Ortsbrandmeister und einer
Zusammenstellung der allgemeinen, die Feuerpolizei betreffenden gesetzlichen und Verordnungs
Bestimmungen mit der Veranlassung die darin enthaltenen Vorschriften pünktlich zu befolgen. Im Besonderen ist folgendes zu beachten;
1.) Obgleich es zweckmäßig sein würde, wenn jeder Ortsschulze, Schöppe, Ortsbrandmeister und
Abtheilungsführer ein Exemplar dieses Heftes in den Händen hätte, so habe ich doch der Kosten
Ersparnis wegen für jeden Ort nur 2 Exemplare bestimmt, und dürfte diese Zahl um so mehr ausreichen, als das für den Ortsvorstand als Inventar bestimmte Exemplar auch den Schöppen und das für den Ortsbrandmeister als Inventar bestimmte auch den Abtheilungsführern zur Kenntniß mitgetheilt werden kann, außerdem sich auch noch die Feuer = Ordnung im vorjährigen Amtsblatt, Seite 261 ff, abgedrückt findet. Ob die Druckkosten für die die Feuer = Ordnung cc enthaltenden Hefte von den Gemeinden aufzubringen, oder, wie ich zunächst beabsichtige, auf den Kreis = Communal = Fond zu übernehmen sein werden, hängt vom Beschlusse des Nächsten Kreistags ab und behalte ich mir hierüber eventuell weitere Befugniß vor.
2.)zu §§1 bis incl.13 und 19
Die Ortsbehörde hat durch Belehrung,Ermahnung, Warnung und andere zulässige Weise darauf hinzuwirken, daß diese Vorschriften genau befolgt werden und sich von der Ausführung derselben bei allen passenden Veranlassungen zu überzeugen. Insbesondere aber erwarte ich, daß bei den jährlichen Feuerstellen = Revisionen:(§15) genaue Controlle darüber geführt wird, ob überall den Anforderungen der $$2,5,6,7,9, 10 und 19 genügt ist.
3) zu § 15
Damit die durch die Feuerstellen = Revisionen veranlaßten baulichen Abänderungen noch rechtzeitig ausgeführt werden können, bestimme ich hierdurch, daß erstere alljährlich im Juni oder Juli vorzunehmen sind.
Um unbillige Forderungen zu verhindern, habe ich aus Veranlassung eines Specialfalles und in der Voraussetzung der Zustimmung sämtlicher Ortsbehörden mit den Schornsteinfegermeister des hiesigen Kreises ein Abkommen getroffen, nach welchem dieselben für ihre vorgeschriebene Theilnahme an der Feuerstellen = Revision nicht mehr liquidieren, als
1 ) in Ortschaften mit einer Zahl bis zu 60 Häusern incl. 1 Thlr.,
2 )in Ortschaften mit 61 bis100 Häusern 1 1/2 Thlr. ,
3.) in Ortschaften mit mehr als 100 Häusern 2 Thlr.
Dort würde demnach eine Remuneration von 1 1/2 Thlr. zu zahlen sein.
indem ich die Ortsbehörde veranlasse, mir anzuzeigen, ob dies Abkommen dort acceptiert wird , bemerke ich, daß ich einen höheren, als den angegebenen Satz in der Gemeinde = Rechnung nicht werde passieren lassen können.
Es wird sich sehr empfehlen, daß Seitens der Ortsbehörde auch miteinem Maurer = oder Zimmermeister- am geeignesten erscheint ein Maurermeister - ein Abkommen getroffen wird, in welchem die Höhe der demselben für seine Theilnahme an der Feuerstellen = Revision zu gewährenden Remuneration ein für alle Mal zu bestimmen ist. Über das, was in diesem Punkte geschehen , erwarte ich demnächst Bericht.
4.) zu § 16
Es ist sofort ein Verzeichniß sämtlicher in dortiger Gemeinde vorhandenen Lösch = und Rettungs Geräthschaften aufzustellen und dem Feuer = Polizei = Commissarius einzureichen.
Die öffentlichen derselben sind in der § 1 der Instruction enthaltenen Reihenfolge aufzuführen
und fehlende Nummern mit "vacat" zu bezeichnen, die Privatgeräthschaften ( §19 der Feuer = Ordnung) summarisch anzugeben.
Oeffentliche und Privat = Brunnen, Teiche, Flüsse, Wassergräben ec.dürfen nicht weggelassen und wenn etwa Rettungswerkzeuge der in §§25 und 26 der F. = O.gedachtenArt von den Mannschaften geführt werden, so ist hierüber in dem Verzeichnisse ebenfalls Auskunft zu ertheilen.
5.)zu § 18
In Betreff des Technikers, welcher die Spritzenschau vorzunehmen hat, behalte ich mir weitere Verfügung vor, da die angeknüpften Verhandlungen noch schweben.
6. ) zu §§ 21 bis incl.27 und 33
Diese Bestimmungen hat die Ortsbehörde ganz besonders genau zu beachten und ohne Ansehen der Person rücksichtslos und streng durchzuführen.
Die Verhandlungen wegen Ernennung von Ortsbrandmeistern und deren Stellvertretern sind so weit fortgeschritten, daß ich die öffentliche Bekanntmachung in Betreff derselben innerhalb Monatsfrist werde erlassen können.
Inzwischen hat die Ortsbehörde, sofern es nicht schon am 1. November v. J. geschehen sein sollte (§22), sämtliche dazu verpflichtete Personen (§ 21) in die vorgeschriebenen Abtheilungen (§ 22) zu bringen und die Arbeits = und Rettungsmannschaften womöglich aus Freiwilligen zu bilden. Sodann sind die vorgeschriebenen kleinern und größern Nachweisungen (§22) anzufertigen, die für mich und den Feuer = Polizei = Commissar bestimmten bis spätestens zum 20. k. M. einzureichen und bis dahin ist auch der Aushang in der Gemeindeschenke zu bewirken, welcher übrigens bis zum 1. November d. .J. fortdauern kann, und jeder Einzelne der Mannschaften von der Eintheilung in Kenntniß zu setzen.
In Zukunft muß Einreichung und Aushang dieser Nachweisungen unerinnert bis zum 10. November jeden Jahres erfolgen
Die Nachweisung ist so einfach, daß es nicht erforderlich erscheint ein Schema derselben zu geben; nur will ich bemerken, daß etwaige Ablösungsmannschaften als Unterabtheilung unmittrlbar hinter der betreffenden Hauptklasse aufzuführen, die Freiwilligen durch Fr. hinter ihren Namen zu bezeichnen. Lösch = und Rettunggsgeräthschaften (entspr. Nr.4 dieser Verfügung), das Verzeichniß der zu den Spritzen = und Transportfuhren verpflichteten Spannhalter (§§ 30 und 31),die Namen oder die Bezeichnung der Rettungsplätze(§26), dievNamen der Stürmenden und der zur Rettungdes Gemeinde = Archivs und derGemeinde = Kasse, sowe des Pfarr = Archivs und des KirchengutsBestimmten aufzunehmen sind.
Die Signalpfeife für den Spritzenmeister (§24), die rothe und weiße Fahne und die Laterne (§26 derF.O. und §11 der Instruction) sind unbedingt auf Kosten der Gemeinde anzuschaffen, namentlich bei Bildung der Arbeits =und Rettungsmannschaften aus Freiwilligen dürfte es indeß nicht schwer werden, dieselben zur Beschaffung von Spitzhacken, Aexten, Gurten, Seilen, Stricken, Säcken, Laternen (§25 und26 der F.O.) zu bestimmen. Gleiches gilt von den Lederhelmen; deren Anschaffung bei aller Zweckmäßigkeit doch nicht dringendes Erforderniß ist.
7.)zu § 31
Da die Reihenfuhren ihrem Zwecke nicht entsprechen, insofern durch dieselben vielfache Verzögerungen und andere Unzuträglichkeiten herbeigeführt werden, so ist deren Beseitigung und die Verdingung der Spritzen = und Transportfuhren an einen Besitzer von besonders gut eingefahrenen Pferden auf Kosten der bisher verpflichteten Spannhalter sehr wünschenswerth, und wird hierauf auch Seitens der Königlichen Regierung großes Gewicht gelegt. Auf Anordnung derselben soll das Verhältniß in Betreff dieser Fuhren überall durch einen Gemeindebeschluß festgestellt werden.Die Ortsbehörde hat einen solchen zu veranlassen und möglichst auf Beseitigung der Reihenfuhren hinzuwirken, was nicht schwer sein dürfte, da die Wünsche der meisten Spannhalter einer solchen Abänderung entsprechen werden.Die
(.) zu § 35
Eben so soll ein Gemeindebeschlußdarüber herbeigeführt werden, ob resp. welche Entschädigungdie Spritzen = und Druckmannschaften, die Spritzenmeister und Abtheilungsführer für ihre Thätigkeit beim Feuer erhalten sollen?
Die Erfahrung lehrt, daß die Aussicht auf eine Remuneration diese Mannschaften zu dauernden und kräftigeren Leistungen anspornt deshalb wolle die Ortsbehörde es sich angelegen sein lassen, daß eine solche Remuneration bewilligt werde.
Als Grundsatz würde hierbei gelten müssen, daß die Entschädigung der Mannschaften nach Maßgabe der Stunden, in welcher die Hilfe geleistet ist, bemessen wird und daß jede Gemeinde die Mannschaften ihres Orts ohne Rücksicht darauf, wo die Hilfe geleistet wird, renumiert
9.) zu § 36
Da eine größere Menge der vorgeschriebenen Abzeichen billiger herzustellen ist, als eine geringe Zahl, so bin ich bereit , um den Gemeinden Kosten zu ersparen , dem an mich gestellten Antrage, die Lieferung dieser Abzeichen für die sämtlichen, oder eine größere Zahl von Gemeinden des Kreises hiesigen Gewerbetreibenden zu übertragen, zu entsprechen, muß jedoch wünschen, daß tüchtige Gewerbetreibende in den betreffenden Landgemeinden deshalb nicht übergangen werden mögen.
Falls dort der Bezug der Abzeichen von hier gewünscht wird, so hat die Ortsbehörde mir baldigst Art und Zahl anzuzeigen.
10.) zu § 40.
Die zweimalige Bekanntmachung der Feuer = Ordnung nebst Instruction durch vorlesen derselben
vor versammelter Gemeinde darf um so weniger unterbleiben, als eine Veröffentlichung derselben im Kreisblatt nicht stattgefunden hat und die neue Feuer 0 Ordnung von der früheren in wesentlichen Punkten abweicht.
Der Einreichung der Gemeindebeschlüsse über Reihenfuhren und die den Mannschaften zu gewährende Remuneration, sowie die Anzeige über das Abkommen mit dem Schornsteinfegermeister, einem Zimmer = oder Maurermeister und die Abzeichen sehe ich baldigst, jedenfalls aber bis zum 7. kommenden. Monats entgegen.
Möge es den Bemühungen der Ortsbehörde imVerein mit der Thätigkeit des demnächst zu ernennenden Ortsbrandmeisters gelingen an der Hand der neuen Feuer = Ordnung dem Lösch =
und Rettungswesen in dortiger Gemeinde eine Einrichtung zu geben, welche in Zeiten der Gefahr tüchtige Leistungen und schnelle Hilfe verbürgt..
Der Königl. Landrath.
v. Davier
Tit XI Beiträge zur Anschaffung u. Unterhaltung der Feuerlöschgerätschaften
Thlr Sgr Pfg
Von Hermann Emmelmann et. Cons. 2 20 -
Tit X Unterhaltung der Feuerlöschgerätschaften
Für Spritzenschmiere pp an Schmidt 8 6
Für die drei gewöhnlichen Spritzenproben 2
2 8 6
4. 6. 1868
IV.Bezirk An Stelle des Hr. Gottfried Schulze zu Großwechsungen, als Stellvertreter
An Stelle des Herrn Gottfr. Schulze zu Gr. Wechs.,welchem die erbetene Entlassung
bewilligt worden ist, habe ich zum Stellvertreter des Feuer- Polizei Commissars für den
IV. Landbezirk, des Herrn Freiher von Werthern zu Kleinwerther, den Freigutsbestzer
Herrn Theodor Schulze zu Großwechsungen ernannt
Quittung über 1 Thaler 15 Sgr Einen Thaler fünfzehn Silbergroschen
Renumeration für die am 6.Juli 1867 abgehaltene Spritzenschau in Gemäßheit der Verordnung Königl. -Wohllöbl. Landrathsamts zu Nordhausen vom 20. März 1868 aus der Ortskasse zu Hainrode bar und richtig erhalten zu haben bescheinigt hiermit
D: J: Vollgold
A 55 Bd.5 1868
Spritzenmeister Carl Schmidt und August Koch Gehalt für 1868 1 Thaler
Für Ausfahrt der Feuerspritze am 30.v.M. nach Hain, an
1. Die beiden Spritzenmeister Koch und Schmidt a 7 1/2 Sgr 15 Sgr
2. An 12 Bedienungsmannschaften a 5 Sgr 2 RM
3. An Schöppen Emmelmann 15
4. An Chr.Kellermann für 1 Pferd 7 6 Pfg
5. An Carl Kellermann für 2 Pferde a 7 1/2 Sgr 15
6. An Lieutenant Burchardt für 2 Pferde a 7 1/2 Sgr 15
7. An Karl Rumpff für 1 Pferd 7 6
4 RM 15 Sgr
Hainrode, den 1. April 1868
Der Schulze Kellermann
Der Schöppe Emmelmann Spritzenmeister Karl Schmidt u. August Koch
Chr. Kellermann Karl Rumpff Lieutenant Burghardt
Louis Meyer August Engel August Gro0e
Karl Emmelmann Karl Schröder Christoph Engel
Friedrich Palm Friedrich Zeitler Friedrich Helbing
Friedrich Zeitler Christian Wilke Wilhelm Meyer
Die Spritze aus Hainrode wird hierdurch dankend entlaßen
Hain, am 30 ten März 1868
Der Schulze Hafermalz
Für Ausfahrt der Feuerspritze in der Nacht vom 3. zum 4. Mai zu dem Brande nach Oberdorf
1. die beiden Spritzenmeister koch u. Schmidt je 7 1/2 Sgr 15 Sgr.
2. an 12 Spritzendrücker a 5 Sgr 2
3. an Schöppe Emmelmann 15
4. an Lieutenant Burchardt für 6 Pferde 1 15
4 RM 15 Sgr
Schöppe Emmelmann Spritzenmeister Koch und Schmidt
Lieutenant Burghardt August Groß August Engel
Christoph Engel Karl Schröder Karl Emmelmann
Friedrich Zeitler Friedrich Helbing Friedrich Palm
Friedrich Zeitler Christian Wilke Hermann Emmelmann
Albert Schneppe
Die Gemeindespritze aus Hainrode ist zu dem in der Nacht vm 3.zum4.Mai stattgefundenen Brande zur Stelle gewesen.
Oberdorf den 4.
Spritzenbedienungsmannschaften Karl Schmidt und Consorten, für 3 gewöhnliche Spritzenproben
1868 mit 2 Thaler
Hainrode den 31.12.1868 Der Schulze
Kellermann
Spritzenmeister Karl Schmidt und August Koch Christian Engel
Christian Schmidt Christian Wilke Friedrich Zeitler
Friedrich Palm Friedrich Helbing Karl Schröder
A 55 Bd 5
1870 Ausgaben
Schulze Kellermann Gehalt pro 1870 27 rthlr 11 Sgr 6 Pfg
Nachtwächter August Müller u. Grabe pro 1870 1
Spritzenmeister Carl Schmidt für Spritzenschmiere im Jahr 1870 6 Sgr
Spritzenmeister Carl Schmidt und Friedrich Zeitler Gehalt pro 1870 1
Spritzenbedienungsmaaschaften Karl Schmidt und Consorten fürdie
drei gewöhnlichen Spritzenproben 2
Spritzenmeister Zeitler und Karl Schmidt Christian Engel
Christian Schmidt Christian Wilke August Engel
August Kellermann August Laudenbach Karl Emmelmann
Hermann Emmelmann Friedrich Zeitler Friedrich Palm
Friedrich Helbing Wilhelm Müller
An die Spritzenmannschaften, Spritzenmeister, Zugführer und Spannhatenden für die Ausfahrt der Feuerspritze am 9. Juni nach Klein Berndten bei länger als 24 stündiger Abwesenheit vom Orte confr.Gemeindebeschlüsse vom31.3.68 und Landräthlicher Verfügung vom 26.5.68
1. An die beiden Spritzenmeister a 22 1/2 1 rthlr 15 Sgr
2. An die 12 Spritzenbedienungsmannschaften a 15 Sgr 6
3. An den Schöppen Emmelmann 1 15
4. An Herrn Burchardt für 6 Pferde a 15 3
12 - -
Hainrode, den 20.Juni 1870
Schulze Kellermann
Der Schöppe Emmelmann Spritzenmeister K Schmidt und Friedrich Zeitler
Friedrich Palm Friedrich Zeitler August Engel
August Lautenbach August Kellermann Hermann Emmelmann
Christian Schmidt Karl Schröder Robert Wenkel
Karl Emmelmann Leopold Meier Christian Engel
W. Burchardt
Die Spritzenmannschaft von Hainrode wird angewiesen ihre Rückreise antreten zu können, besceinigt
Klein Berndten, den 10. Juni 1870
Der Schulze Illert
Ablichtung
An die Spritzenmannschaften für die Ausfahrt der Feuerspritze bei dem am gestrigen Tage in Wollersleben stattgehabten Brande stattgehabten Brande, als
1. für die beiden Spritzenmeister a 7 1/2 Sgr 15 Sgr
2. für 12 Spritzendrücker a 5 Sgr 2 RM
3. für den Schöppen Emmelmann 15
4. für den Ackermann August Gebhart für 2 Pferde 15
5. für den Ackermann C. Kellermann 15
4 RM
Hainrode, den16, Decbr. 1870
Schulze Kellermann
C. Kellermann Gebhardt Schöppe Emmelmann
Spritzeneister KarlSchmidt u. Friedrich Zeitler Christian Engel
Christian Schmidt Friedrich Palm Friedrich Zeitler
Friedrich Helbing Wilhelm Müller August Engel
August Lautenbach Karl Schröter Karl Emmelmann
Hermann Emmelmann August Kellermann
Der Gemeinde Hainrode u./ W. wird bescheinigt von der Gemeinde Wollersleben, daß dieselbe als Spritzenmannschaft retour fahren kann.
Wollersleben, den 15. Dez. 1870
Der Schulze Daniel
RM Sgr ch(Pfg)
Unterhaltung der Feuerlöschgerätschaften
Für drei gewöhnliche Spritzenproben 2 - -
Für Spritzenschmiere - 6 -
Für Reinigen der Spritze 2 6
Für Ausfahren der Spritze nach Klein Berndten 12 - -
Für Ausfahrt der Spritze nach Wollersleben 4 - -
Für Schmiedearbeit an Dörre 26 6
19 5 -
1871
RM Sgr Pfg
Ausgaben
Ausfahrt der Spritze nach Wollersleben 8
Tit X Unterhaltung der Feuerlöschgerätschaften
Für die drei gewöhnlichen Sptitzenproben 2 - -
Für Spritzenschmiere 6
Für Reinigung der Feuerspritze 2 6
Für Ausfahrt der Spritze nach Wolkramshausen 8 - -
Für Revision der Feuerspritze 1 15
11 23 6
1872 A 83
31.1.1872 Für Ausfahrt der Feuerspritze nach Wollersleben 4 - -
5.5. Für Ausfahrt der Feuerspritze nach Immenrode 7
An Spritzenmeister Zeitler für Abholung der Spritze in Immenrode - 7 6
4.6. Für Reparatur der Feuerspritze an Karlstedt in Immenrode 2 20 -
10.11. Für Ausfahrt der Spritze nach Nohra 4 - -
31.12, An die Spritzenmeister C.Schmidt und Zeitler Gehalt 1 - -
An die Spritzenmannschaften für die 3 gewöhnlichen Proben 2
An Spritzenmeister Schmidt für Reinigen derFeuerspritze - 2 6
An Spritzenmeister Schmidt für Spritzenschmiere - 6 -
An den Schulzen Bohnhardt in Sollstedt für die Spritzenschau 1 15 -
1873 83C
31.12.1873 An die Sptitzenmeister Schmidt und Zeitler Gehalt 1 - -
An dieselben für Spritzenschmiere - 8 6
An dieselben für 3 gewöhnliche Spritzenproben 2 - -
1874 A83
20.12 An die Spritzenbedienungs Mannschaften für die 3 gew. Spritzenproben 2 - -
29.12. An die Spritzenmeister Friedrich Zeitler und Friedrich Palm Gehalt. 1 - -
31.12. An den Spritzenmeister Friedrich Zeitler für Reparatur an den Lämpchen
in der Spritzenlaterne - 1 6
1875
Ausgaben M Pfg
26.4. An Petchermeister ? Friedrich Fricke für Reparatur am Spritzenfasse 3
Spritzenmeister Gehalt 3
Für Revision der Feuerstellen 9
(A83) 20.11.. An den Schmiedemeister Friedrich Nicolei für den Stutzen an das
Gemeinde Sturmfaß 1 25
21.11. An den Dachdecker Karl Worbes zu Wollersleben für Arbeit und Zuthat am
Gemeindebackhause, am Spritzenhaus und am Gemeindehause 51 10 .
31.12.. An die Spritzenmeister Gehalt Fr. Zeitler und Fr. Palm 3
An dieselben für Spritzenschmiere 85
An die Spritzenmannschaft für die 3 gewöhnlichen Spritzen 6
Gemeinde Einnahmen insgesamt 1875 3424 62 -
Ausgaben 1244 43
Bestand 2180 19
1876 A 83 M Pfg
26.9.1876 Für die Ausfahrt der Feuerspritze nach Kehmstedt den 25.und 26.Sept. 36
8.11. An Herrn Hauptmann Bindewald für 3 Wachslichter zur neuen Spritze 1 20
17.11. Frachtgeld für Nachlieferung der Spritzen Sauger eines Absperrhahnes
und Wasserschöppe 2 60
83 C
18.6.1876 An den Spritzen Fabrikanten GHbJauck zu Leipzig die letzte Rathe für die
neue Spritze 649 75
15.10. für Ausladen der neuen Feuerspritze auf dem Bahnhofe Wolkramshausen - 80
An den Schulzen Emmelmann für ausgelegtes Trinkgeld beim Ausladen
der neuen Feuerspritze an die auslade Mannschaften - 50
23. 9. Verkauf des alten Spritzenhauses laut Verkaufs Protokoll vom27.9. 1876 133 60
11.11. An Maurermstr.Karl Kellermann für das neue Spritzenhaus1876 Nachrechng 26 58
A 83 1877
16. 01.1877 An Klempnermeister Schachtebeck zu Nordhausen für 19 Stück
Sprtzenschilder 13 50
17.1.1877 An den Drechsler Thelemann für Armen auf den Thurm zu machen
zum Trocknen der Spritzenschläuche 1 25
18.1. An die Spritzenmeister Gehalt aufs Jahr 1876 3 -
An die Spritzenmannschaften für die 3 Proben 6 -
31.3. An die Spritzenmannschaften für die außergewöhnlichen Spritzenproben 6 -
23.6. An Traugott Plötner aus Hermsdorf für eine neue Feuerleiter 12, -
9.12. An die Spritzenmeister Friedrich Zeitler und Friedrich Palm Gehalt für
das Jahr 1877 6 -
An die Spritzenmeister für Spritzenschmiere auf das Jahr 1877 - 80
An die Spritzen Mannschaft bei der neuen Spritze 7 50
An die Spritzen Mannschaft der alten Spritze für die einmalige
Spritzenprobe1877 2 -
83 C
20.2.1877An den SpritzenfabrikantenG H Jauck in Leipzig 654 25
31.3. An Zimmermann Hermann Mundfür eine neue Leiter ins neue Spritzenhaus 2 50
18.6. An den Spritzen-Fabrikanten G H Jauck zu Leipzig die letzte Rathe für die
letzte Rathe für die neue Spritze 649 75
23. 6. An Transport Plötner aus Hermsdorf für die neue Feuerleither 12 -
16.12. An den Spritzenmeister Friedrich Palm für eine neue Laterne und Oehl 1 85
17.12. Kosten für die Ausrüstung der hiesigen Feuerwehr an I B Dotti u. Consorten 265 55
A55 Bd 5 1877 u. 54 C
Ausgabe M Pfg
Tit X Unterhaltung der Feuerlöschgeräthschaften
Spritzenmeister Friedrich Palm und Friedrich Zeitler Spritzenmeistergehalt
laut genehmigten Gemeindebeschluß vom 22. Januar 1877 6, -
Spritzen Fabrikant Herrn G:A.Jauck zu Leipzig die letzte Rathenzahlung
für die neue Feuerspritze welche wir von demselben bekommen haben
die letzte Rathenzahlung beträgt nemlich (654,75)
hiervon geht ab für zeichnen der Feuer Eimer und Schläuche mit den
Ortsnahmen 4 M 50 bleiben also 649,75
für Ausrüstungsgegenstände der Pflicht- Feuerwehr 265,55
für einen Weg nach Nordhausen, an den Einnehmer Engel die Rechnung über
die Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr zu bezahlen 2, -
Spritzenschmiere für 1877 - ,80 8pritzenmannschaften bei der alten Spritze für die einmalige Probe im
Kalenderjahr 1877 2, -
Alte Spritze Spritzenmeister Karl Strube
Spritzen Mannschaften für die drei gewöhnlichen Spritzenproben auf das
Kalenderjahr 1877 laut genehmigten Gemeinde Beschluß vom 22.Jan.1877 7,50
für eine Feuerleiter 12, -
für Revision der Feuerstellen 9, -
Spritzen Mannschaften bei der neuen Spritzenhaus
Spritzenmeister Friedrich Zeitler und Friedrich Palm
Ludwig Thelemann Robert Wenkel August Engel
Friedrich Schmidt Karl Emmelmann Carl Weihe
August Gaßmann Karl Emmelmann Christian Schmidt
Leopold Meier Friedrich Wand August Lautenbach
Hermann Emmelmann Theodor Wenkel Karl Reidemeister
An die Spritzenmannschaften und Anspänner bei der Ausfahrt nach Wernrode 29,50 M
Hainrode, den 18.August 1878
A55 Bd.6 1877
Nachweisung der von der Gemeinde Hainrode verausgabten nothwendigen Kosten für die Ausrüstung der Pflichtfeuerwehr daselbst, aus 7 Mann, einschließlich Orts Brandmeister bestehend.
M Pf
an Fabrikant I.B.Dotti in Berlin für 7 Stück Feuerwehrkappen
1 Leibgurt Antheil an (unleserlich) 55, 20
an Schneidermeister Gebrüder Hoffmann in Nordhausen für
7 Stück Röcke mit 1 Paar Achselstücke 71,25
an Sattlermeister Fr. Roesek in Nordhausen für 6 Stück Steigergurte
mit Haken, / Stück Beile mit Taschen 107,50
an Zimmermeister Kabelka in Nordhausen für 2 Stück Hakenleitern 28, -
an Kreis Brandmeister Auslagen für eine Fangleine, 2 Stück signalPfeifen,
mit 2 Ketten 3,60
265,55 M
Rechnung für die Ortsfeuerwehr in Hainrode von Joh. Bapt. Dotti Berlin, Neander Straße 4
Militair Effecten, Helm,Hut und Leder Lackir Fabrik.
Sie empfingen durch freundliche Vermiilung durch Herrn KreisbrandmeisterHallensleben
in Nordhausen:
1 Feuerkappe für Brandmeister 10, -
6 Feuerkappen für Mannschaften 42, -
1 schwarz blank Leibriemen 2,50
Antheil an ? -, 70
55,20
Netto per Casse
Vorstehend fünf und fünfzig Mark 20 Pfennig aus der Ortskasse zu Hainrode heute empfangen
zu haben bescheinigt
Berlin, den 22 ten December 1877
Unterschrift
Nordhausen,den 26. Nov. 1877
Rechnung für die Gemeinde Hainrode von Gebrüder Hoffmann für:
7 Feuerwehrröcke a 9 Mark 50 Pfennig 66,50
4,50
Summa 71,25 Mark
22.12. 77 Betrag dankend empfangen
Gebrüder Hoffmann
Nordhausen,den 24. Novbr 1877
Rechnung von Friedrich Roesch, Kranichstraße Nr. 20
für Eine Wohllöbliche Gemeinde Hainrode
über gelieferte Feuerwehr =Utensilien
6 Stück Steigergurte mit Haken, Beile nebst Tasche a Stück a Stück 17 M 102, - M
1 Beil mit Tasche 5,50
Summa 107,50 M
Nordhausen, 22.12. 77 Betrag dankend erhlten
Friedrich Roesch
Nordhausen, den 6. Nov. 1877
Rechnung für den Ortsvorstand der Gemeinde Hainrode von F. Kadelka für
2 Stück gelieferte Steigeleitern der Gemeinde Hainrode a 14,- 28, -M
Summa 28, -M
Obigen Betrag dankend erhalten
Kadelka
Nordhausen, den 24. Nov. 1877
Rechnung für die Gemeinde Hainrode von dem Kreis Brandmeister Hallensleben
1 Fangleine nebst Schlauchhalter 2,30
2 Signalpfeifen a 35 Pfg -,70
2 Ketten a 30 Pfg -,60
3,60
Drei Mark und sechzig Pfennige aus der Gemeinde Kasse erhalten, worüber quittiert
Nordhausen, den 22.Dec. 1877 Hallensleben
Kreis Brandmeister
1876/77
Ausgaben
Insertiva zur Licitation des Spritzenhauses 1 M 43 Pfg
Tit X Unterhaltung der Feuerlöschgerätschaften M Pfg
Ausfahrt der Spritze nach Kehmstedt 36 -
Für die neue Feuerspritze (2 Ratenzahlungen) 1308 50
Für ausladen der Spritze am Bahnhofe 80
den Abladern der Spritze Trinkgeld 50
Herrn Bindewald für Wachslichte an die Spritze 1 20
Lagergeld für die Spritze 2 60
Für zeichnen der Schläuche an Hartung 4 50
Für ein Vorlegeschloß an denslben 2 50
Für Spritzenschilder an Schachtebeck 13 50
Für Drechslerarbeiten an Thelemann 1 25
Für das neue Spritzenhaus an Mstr. Kellermann 1046 -
Demslben für Nachrechnung 26 58
Für drei gewöhnliche Spritzenproben 12
Für Spritzenschmiere 85
Für Bindfaden zum Schläuche Aufhängen an Palme 30
Für eine Leiter an das neue Spritzenhaus 2 50
2459,58
A 55 Bd 6
Nachweisung
1877
Polizei = Verordnung die Regelung des Feuerlöschwesens betreffend. 1877
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 11. März1850 und des § 78 der Kreis = Ordnung vom 13. Dezember1872 wird unter Zustimmung des Kreis = Ausschusses für die ländlichen Ortschaften des Kreises Nordhausen zur Regelung des Feuerlöschwesens im Anschluß an die Feuer =Polizei = Ordnung für das platte Land des Regierungs = Bezirks Erfurt vom 27. Oktober 1871 und mit Bezug auf die Polizei = Verordnung der Königlichen Regierung in Erfu vom 1. März1876 hierdurch verordnet, was folgt:
Erster Abschnitt.
Von den Geräthschaften.
§ 1.
Alle zum Feuerlöschwesen gehörigen Geräthschaften müssen vollzählig, mit dem Ortsnamen bezeichnet und numeriert sein, auch in vollkommen brauchbarem Zustand erhalten werden.
Ihre Aufbewahrung muß an den dazu bestimmten und in guter, den zweckgemäßen Gebrauch möglichst erleichtender Ordnung stattfinden. Die in Gebrauch gewesenen Geräthschaften sind unverzüglich wieder in guten, reinlichen Stand zu setzen.
§ 2
Eine solche Benutzung der Geräthschaften, welche ihre augenblickliche Anwendung bei einem Brande verhindern würde-wie z.B. die Benutzung von Feuerleitern zu Baugerüsten- ist verboten.
§ 3
Die noch vorhandenen Stoßspritzen sind innerhalb der nächsten 3 Jahre in Schlauch = und Saugspritzen umzuwandeln oder durch geeignetere Spritzen zu ersetzen
Zur Anlegung der Schläuche muß sich an der Spritze die Vaterschraube befinden oder doch ein Koppelstück mit zwei Vaterschrauben vorhanden sein
§ 4
Im Uebrigen ist in Betreff der Anschaffung von Lösch = und Rettungsgeräthschaften nach den bestehenden Vorschriften (§ 16 der Feuer = Polizei =Ordnung) zu verfahren.
Zweiter Abschnitt.
Von der Orts = Feuerwehr
§ 5
In sämmtlichen Ortschaften des sind Orts = Feuerwehren mit militärischer Organisation nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Kosten der Gemeinden einzurichten und dauernd zu unterhalten
§ 6
Die Orts = Feuerwehr ist die für das Feuer = Löschwesen bestimmte Mannschaft. Sie hat Alles zu thun, was bei einem Brande zu dessen Löschung oder zur Rettung von Personen und Sachen dienen kann.
§ 7
Zum Dienst in der Feuerwehr sind alle männlichen Personen, welche körperlich dazu tauglich, im Besitze der Ehrenrechte und über 16 und unter 60 Jahre alt sind, verpflichtet. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind allein der Gutsherr, die öffentlichen Beamten, Dorfgerichtspersonen, Aerzte und Apotheker ( §21 der Feuer = Polizei = Ordnung vom 27. October 1871 ) Eine Stellvertretung bei einzelnen Dienstleistungen der Feuerwehr ist unzulässig.
Kann die Feuerwehr aus Personen, welche über 20 und unter 40 Jahre sind, vollzählig gebildet und erhalten werden, so sind die unter 20 und über 40 Jahre alten Dienstpflichtigen freizulassen, bleiben jedoch als Reserve verpflichtet.
§ 8
Die Feuerwehr hat zu bestehen aus:.
a. Feuerwehrmännern und
b. Spritzendrückern,
in größeren Ortschaften, oder wo das Bedürfniß dazu vorhanden ist, außerdem aus:
c. Wassermannschaften und
d. Ordnungs = Mannschaften
Die Auswahl zu den Abtheilungen erfolgt das erste Mal durch den Orts = Vorsteher allein, später nach Verständigung mit dem Orts = Brandmeister
AlsFeuermänner sind hauptsächlich freiwillig sich meldende geeignete Leute, besonders Bauhandwerker zu nehmen.
§ 9
Die Feuermänner haben:
a. die zum Löschwesen gehörigen Spritzen und sonstigen Geräthschaften zu handhaben und alle
Arbeiten , welche eine besondere Kenntniß des Löschwesensund Gewandtheit erfordern,
auszuführen und
b. die Spritze mit Schläuchen und sonstigen Zubehör, sowie die Steiggeräthschaften in
brauchbarem Stande zu halten.
Für die Spritze sind mindestens 6 Feuermänner zu bestellen
§ 10
Die Spritzendrücker haben die Feuermänner, namentlichdurch das Herbeischaffen und drücken der Spritzen, aber auch sonst bei allen Leistungen, für welche nur gewöhnliche Körper = und Arbeitskrafterforderlich ist, zu unterstützen. Es ist thunlichst Ablösungs = Mannschaft zu bestellen
§ 11
Die Wassermannschaft hat für rasche und ausgiebige Wasserbeschaffung zu sorgen.
§ 12
Die Ordnungsmannschaft hat für das Absperren der Brandstätte gegen Unbefugte und erforderlichen Falls die Wegschaffung und Bewachung der geretteten Mobilien zu bewirken
§ 13
An der Spitze der Orts = Feuerwehr steht ein Orts = Brandmeister und als nächste Vorgesetzte sind Oberfeuermänner zu bestellen.
Brandmeister und Oberfeuermänner werden vom Amts = Vorsteher nach Anhörung des Orts = Vorstehers ernannt
§ 14
Jeder Feuermann ist für seine Person mindestens mit folgenden Stücken auszurüsten
1.) einem Helm mit Nackenleder
2.) einem starken ledernen Gurt mit Gurthaken, ferner mit Beiltasche nebst Beil und einem
eisernen Ringe;
die Oberfeuermänner außerdem noch:
3.) mit Signalpfeife nebst Kette und
4.) mit einer festen Rettungsleine
§ 15
Den Uebungen der Feuermänner sind die Commandos: und Signale der dem Brandmeister amtlich zugefertigten Normal = Uebungsordnung zu Grunde zu legen.
§ 16
Nach vollständiger Ausbildung der Feuermänner haben dieselben Jährlich mindestens 6 Uebungen abzuhalten. Jährlich 2 Mal finden Uebungen sämmtlicher Mannschaftenstatt. Auch können durch denLandrath und Amts = Vorsteher gemeinschaftlichr Uebungen benachbarter Feuerwehren veranstaltet werden.
§17
Ueber die richtigen Maßregeln zur Dämpfung eines Schadenfeuers und über die Behandlung der Löschgeräthe sind die Feuermänner nach Anleitung der besonderen amtlichen Anweisungen zu unterrichten
§ 18
Jeder beider Feuerwehr im Dienst Stehende ist schuldig, der für den Dienst vorgeschriebenen Ordnung, sowie dienstlichen Befehlen pünktlich nachzukommen, den Vorgesetzten Achtung und Gehorsam zu erweisen und sich im Dienste so zu verhalten, wie es das Interesse des Dienstes
und die Pflicht eines tüchtigen und gewissenhaften Feuerwehrmannes erheischt.
Die Vorgesetzten sind durch ihre dienstlichen Abzeichen, welche in Schulterstücken aus Silbertresse bestehen, erkenntlich.
Der Orts = Brandmeister trägt solche ohne Sternder Bezirks = Brandmeister mit einem gelben Stern und der Kreis = Brandmeister mit zwei gelben Sternen.
§ 19
Die zuständigen Behörden ( Landrath, Amts-Vorsteher, Orts =Vorsteher) überwachen die Thätigkeit der Feuerwehr und können durch den Commandierenden die ihnen nöthig erscheinenden Anordnungen in Vollzug setzen lassen.
Dritter Abschnitt
Von der Hülfsleistung bei Bränden
§ 20
Vom Ausbruche eines Brandes ist dem Landrath und dem Kreis = Brandmeister, sowie den Ortsvorständen der benachbarten Gemeinden schleunigst Nachricht zu geben.
§ 21
Bei einem Brande im Orte haben sich die Feuermänner mit ihrer Ausrüstung und den ihnen überwiesenen Steigergeräthen sofort zur Brandstätte zu begeben, die Spritzendrücker dagegen zum Spritzenhaus, und sobald eine ausreichende Zahl erschienen ist, mit der Spritze und deren Zubehör zur Brandstelle
Die Wassermannschaften befördern die zur Herbeischaffung des Wassers dienenden Geräthschaften nach den ihnen anzuweisenden Stellen. Die Wasserzufuhr erfolgt durch Gespanne, zu deren Stellung die Spannhaltenden der Reihe nach verpflichtet sind, wenn die Gemeinde nicht in anderer Weise genügende Einrichtungen trifft.Die Ordnungsmannschaft sperrt den Platz für Unberufene ab.
§ 22
Die Feuermänner haben auch bei auswärtigen Bränden mit ihrer Ausrüstung( § 14) zu erscheinen. Außer der Spritze sind die sonst zur wirksamen Bekämpfung des Feuers erforderlichen Geräthschaften, wie Hakenleitern, Aexte, Spitzhaken, Seilhaken und dergl. nach dem Brandorte mitzubringen
§ 23
Bei einem Brande in einem Nachbarorte hat sich die Mannschaft, welche zur Hilfeleistung bestimmt ist, an dem Spritzenhause zu versammeln und die weitere Anordnung des Commandoführes abzuwarten.
Der Transport der Mannschaft nach dem Brandorte erfolgt zu Wagen, wenn die Entfernung dahin mehr als 3 Kilometer beträgt. Es ist fernerhin nicht gestattet, daß die Mannschaft auf der abgehenden Spritze Platz nimmt.
Der Gemeinde = Vorstand hat wegen der Bespannung der Spritze und des Mannschaftswagens im Voraus geeignete Einrichtungenzu treffen.
Vierter Abschnitt.
Von der Ordnung auf dem Brandplatze
§ 24
Auf dem Brandplatze führt bis zum Eintreffen des Bezirks = oder Kreis = Brandmeisters der Orts = Brandmeister das Commando allein, wobei indeß den Anordnungen der zuständigen Behörden
( § 19) Folge zu geben ist.
Gebäude, welche vom Brande noch nicht betroffen, dürfen nur mit Zustimmung der Letzteren eingerissen werden
Von auswärts eintreffende Löschmannschaft hat sich beim Commandoführer des Brandplatzes zu melden und dessen Anordnungen unweigerlich Folge zu leisten. Die Commandos erfolgen mündlich oder nach Maßgabe der Normal = Uebungs = Ordnung durch Signale
§ 25
Auf dem Brandplatze muß möglichste Ruhe herrschen, damit die Commandos verstanden werden.
Wiederspruch gegen getroffene Anordnungen, sowie alles Lärmen und Zanken ist verboten. Das Publikum hat den Behufs Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung getroffenen Anordnungen unweigerlich Folge zu leisten. Ungehorsam gegen die Befehle der Polizei = Beamten und der im Dienst befindlichen Feuerwehr = Mannschaften wird bestraft.
§ 26
Spritzen und andere Geräthschaften, die nicht sofort gebraucht werden, sind in der Nähe des Brandplatzes an einer oder an mehreren passenden Stellen in Ordnung so aufzustellen, daß sie bei Bedarf rasch zur Hilfe beigezogen werden können. Sie sind mit Wachtposten zu besetzen.
§ 27
Alle nicht in Thätigkeit befindliche oder als Wachtposten angestellte Mannschaft hat sich in Ordnung an den anzuweisenden Plätzen aufzustellen, und zwar die Feuermänner getrennt von den Spritzendrückern
§ 28
Jeder der Feuerwehr Angehörige ist zur Hilfeleistung und Thätigkeit verpflichtet, gleichviel, ob die eigene Spritze einer Feuerwehr gebraucht wird oder nicht und wo die Leistung gefordert wird
§ 29
Nach Löschung des Brandes, sowie bei Uebungen nach deren Beendigung, begiebt sich die Mannschaft mit ihren Geräthen auf den Sammelplatz zurück, wo nach geschehenen Verlesen die Entlassung der Mannschaft resp. die Erlaubniß zum Rückmarsch nach Hause erfolgt .
Erforderlichen Falls ist jedoch die Brandstätte bis zur vollständigen Erlöschung des Feuers von der Ortsfeuerwehr zu bewachen und müssen dann auch die nöthigen Löschgeräthe auf dem Brandplatze bleiben. Sind außer der Ortsfeuerwehr noch anderweite Mannschaften und Spritzen erforderlich, so sind dieselben vom Commandoführer des Brandplatzes zu bestimmen.
§ 30
Sobald in einem Orte Feuer ausgebrochen ist, dürfen die Gast = und Schenkwirthe, sowie die zum Kleinhandel mit geistigen Getränken berechtigten Personen Bier und Branntwein weder ausschänken noch abgeben. Dies Verbottritt erst dann außer Kraft, wenn der Orts = Vorsteher nach völlig gelöschtem Feuer dasselbe durch ausdrückliche Mittheilung an die genannten Gewerbetreibenden wieder aufhebt. Dagegen hat für die Dauer der Löschmaßregeln die etwa nöthige Versorgung der Löschmannschaften mit Getränken auf Anordnung der Polizei = Behörde des Brandortes zu geschehen, die hierzu erforderlichen Mengen von Bier und Branntwein dürfen nur an diejenigen Personen verabfolgt werden, welche der Orts = Vorsteher zur Empfangnahme besonders ermächtigt hat.
Fünfter Abschnitt.
Straf = Bestimmung.
§ 31
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verordnung werden, soweit nicht der § 368 Nr. 8 des Reichs = Strafgestzbuches Anwendung findet, mit 1 bis 30 Mark oder verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Nordhausen, den 1. September 1877
Der Königliche Landrath.
v, Davier.
Polizei = Verordnung,
Die Bestellung eines Kreis = Brandmeisters, die Bildung von
Feuerwehr = Bezirken und Anstellung von Bezirks = Brandmeistern betreffend.
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 11. März 1850 und des § 78 der Kreis = Ordnung vom
13.Dezember 1872 wird unter Zustimmung des Kreis = Ausschusses für die Landgemeinden des Kreises Nordhausen hierdurch folgendes verordnet:
§ 1
Zur besseren Regelung des Feuerlöschwesens wird von dem Kreis = Ausschuß ein Kreis = Brandmeister ernannt; außerdem werden von dem Landrath Feuerwehrbezirke gebildet und für jeden derselben ein Bezirks = Brandmeister bestellt, Kreis = und Bezirks = Brandmeister verwalten ihre Stellen als unbesoldete Ehrenämter.
§ 2
Dem Kreis = Brandmeister liegt die gesammte Leitung und die Aufsicht über das Feuerlöschwesen im Einverständniß mit den Amts = Vorstehern und unter der Oberaufsicht.des Landraths ob.
§ 3
Der Kreis = Brandmeister hat darüber zu wachen, daß die erforderlichen Löscheinrichtungen ordnungsmäßig getroffen, insbesondere:
1.) die Mannschaften zur Hilfeleistung gehörig ausgebildet sind
2.) die Feuerlöschgeräthe sich stets in diensttauglichen Zustande und zum Gebrauch bereit
finden und
3.) die nöthigen Neubeschaffungen von Feuerspritzen und anderen Geräthen nicht
unterbleiben.
Bei Bränden im Kreise hat er sich womöglich an Ort und Stelle zu begeben und das Commando zu übernehmen.
§ 4
Derselbe ist verpflichtet, die im § 18 der Feuer = Polizei = Ordnung der Königlichen Regierung zu Erfurt vom 27. October 1871 angeordneten jährlichen Spritzenschauen selbst zu leiten, mit denslben Spritzen = und Gerätheprobe, sowie Mannschafts = Uebung zu verbinden und die Abstellung vorgefundener Mängel anzuordnen und zu überwachen. Bei vorkommender Säumigkeit ist dem Amts = Vorsteher, bezüglich dem Kreis = Ausschusse Anzeige zu machen.
Bei Anschaffung neuer Feuerspritzen und Geräthe hat er sich der Prüfung und Abnahme derselben zu unterziehen.
§ 5
Der Kreis = Brandmeister hat seine Fürsorge besonders auch auf die Errichtung von militärisch geschulten Feuerwehren und auf die tüchtige Ausbildung solcher bereits vorhandener Feuerwehren zu richten
§ 6
Derslbe ist befugt, gemeinschaftliche Uebungen der Feuerlöschmannschaften benachbarter Orte mit Ausnahme der Spritzen =, Druck =, Wasser = und Ordnungs = Mannschaften, sowie Versammlungen der Bezirks = Brandmeister des Kreises anzuordnen. Ueber Ort, Zeit und Tages = Ordnung ist dem Landrathe vorher Anzeige zu erstatten
§ 7
Die Polizei = und Orts = Behörden sind verpflichtet, die Anordnungen des Kreis = Brandmeisters nöthigen Falls mit Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel durchführen zu lassen.
§ 8
Mit dem Beginn jedes Jahres hat der Kreis = Brandmeister einen Bericht über die von ihm im abgelaufenen Jahre entwickelte Thätigkeit und über den Stand des Feuerlöschwesens im Kreise dem Landrathe einzureichen.
§ 9
Die Bezirks = Brandmeister haben innerhalb ihres Bezirks ebenfalls die in den §§ 2,3 und 5 gedachten Pflichten und Berechtigungen, nehmen mit berathender Stimme Theil an den im § 4 bezeichneten Dienstverichtungen des Kreis = Brandmeisters und an den nach § 6 von Letzterem veranstalteten Uebungen, sind zur selbstständigen Vornahme solcher gemeinschaftlichen Uebungen und Veranstaltung von Versammlungen der Führer der Löschmannschaften ihres Bezirks befugt, haben jedoch über Ort, Zeit und Tages = Ordnung dem Kreis = Brandmeister und den Amts = Vorstehern vorher Anzeige zu machen.
In technischen Fragen, namentlich bezüglich der Uebungs = Ordnung und der Feuerlöschregeln, ingleichen bezüglich der Thätigkeit bei Bränden ist der Kreis = Brandmeister der nächste Vorgesetzte des Bezirks = Brandmeiters.
§ 10
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen des Kreis = Brandmeisters und der Bezirks = Brandmeister ziehen Geldstrafe bis zu 30 Mark oder verhältnißmäßige Haft nach sich.
Nordhausen, den 1. September 1877
Der Königliche Landrath.
v. Davier.
1877
Tit X Unterhaltung der Feuerlöschgerätschaften
Letzte Ratenzahlung zur neuen Spritze 649,75
Für Spritzenschmiere -,80
Für Spritzenproben 9,50
Für eine Laterne ins Spritzenhaus 1,85
Für Ausrüstungsgegenstände der Pflicht -Feuerwehr 265,55
Für einen Weg nach Nordhausen an den Einnehmer Engel die Rechnung
über die Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr zu bezahlen 2,-
An die Spritzenmannschaften und Anspänner bei der Ausfahrt nach Werrnode 29,50
958,95
Tit VIII Entschädigungen und Besoldungen
Spritzenmeister Gehalt 6,- RM
Für Revision der Feuerstellen 9,-
1878/79
A Grundbesitz
1. Drei unter einem Dache liegenden Häuser, Von den Hutleuten bewohnt, liegennordwestlich vom
Dorfe, zwischen den zur Schenke gehörenden Gebäuden und Garten und dem Wege nach Klein
Wenden
2. Ein Spritzenhaus hinter Karl Fleiters Garten
usw.
C Die der Gemeinde gehörigen Utensilien, Bücher etc.
1. Die alte Feuerspritze nebst Zubehör
2. Vier lederne Eimer sind , weil desolat, verkauft
3. Drei Feuerleitern
4. Vier Feuerhaken
5. Ein Sturmfaß
6. Ein Löschfaß
7. Zwei Vorlageschlösser nebst Schlüßel
8. Eine neue Feuerspritze mit Saugern und 7 Stück Schläuchen pro 1876 angekauft
9. Sechs Stück neue hanfene Feuereimer pro 1876 angekauft
10. Eine eiserne Wasser Schöppe pro 1876 angekauft
11. Zwei Stück Schlauchbrücken pro 1876 angekauft
12. Eine neue Plane über die Spritze, im Spritzenhause befindlich
13. 19 Stück Abzeichen der Spritzenmannschaften und des Ortsvorstandes
Tit X Unterhaltunng der Feuerlöschgerätschaften
An die Spritzenmannschaftbei der neuen Spritze 7,50
Für Spritzenschmiere -,80
Für Reparaturkosten am Saugrohr -,25
An die Spritzenmannschaften der alten Spritze 2,.-
10,55
A55 Bd 6 1878
An die Spritzenmannschaften, Anspänner und Feuerwehr Mannschaften
bei der Ausfahrt nach Wernrode den 24. u. 25. Januar1878
1. Andie 15 Spritzendrücker pro Mann 1 M zusammen 15 M Pfg
2. Für 2 Spritzenmeiter pro Mann 1 M 50 Pfg 3
3. An 4 Feuerwehrmänner pro Mann 1 M 4
4. An den Ober Feuerwehrmann Friedrich Probst 1 50
5. An den Schulzen Emmelmann 3
6. An Herrn Amtmann Beck für fahren der Spritze 3
29 M 50 Pfg
Hainrode, den 27. Januar 1878
Der Schulze Emmelmann
Spritzenmeister F.Palm u.F.Emmelmann
Engel K.Emmelmann Ch.Schmidt
Carl Weihe Karl Emmelmann Heinrich Wenkel
Ludwig Thelemann L.Meier Friedrich Wandt
August Gaßmann A. Lautenbach Wenkel
Fr. Schmidt Theodor Wenkel K. Reidemeister
Friedrich Schmidt Friedrich Weihe Heinrich Strube
Ferdinand Probst Friedrich Probst
Der Schulze Emmelmann Beck
Der HandelsmannTraugott Plotner aus Hermsdorf, Altenburg
für eine neue Feuerleiter 12 Mark
Spritzenmeister Gealt auf das Jahr 1878
An Friedrich Palm 3 Mark
An Hermann Emmelmann 3 Mark
An Spritzenmannschaften bei der alten Spritze für 1 Spritzenprobe 1878 2 Mark
A 83
17.1.1878 Für die Ausfahrt der Feuerspritze nach Wernrode den 24. und
25. Januar1878 29,50 M
1879/80
Ausgaben
Tit X Unterhaltung der Feuerlöschgerätschaften
An Feuerwehrleute für Uebungen (27.4.A83) 16,50
An Feuerwehrleute für Probe 21,-
Für drei Riemen an die Spritze 1,25
An Feuerwehrleute für Proben 6,50
Für Reumnadel zur Spritze -,50
An die Spritzenmannschaften für Proben 7,50
An die Sprizenmannschaften der alten Spritze 2,-
55,25
1879
02.02.1879 An die Spritzenmannschaften für 3 Probenim Jahr 1878 7,50 M
An die Spritzenmeister Gehalt 6,-
An Friedrich Palm für Spritzenschmiere -, 80
An Friedrich Palm für Reparatur am Spritzen Sauger -, 25
An die Spritzen Mannschaft bei der alten Spritze und 1 Probe1878 2, -
27.04. An die Feuerwehrleute für Übungen 16,50
A 83
3.Juli1879 von der Sächischen Land=Feuer Socitätskasse zur ersten Einrichtung
einer Pflicht Feuerwehr 88,30 M
22.06. Für die Fahrt navh Kleinfurra zur Prüfung der Feuerwehr 21, -
23.7. An die Feuerwehrleute für 2 Übungen den 4.5. u. 15.6. 6,50
24.7. An Rudolpf Eichler zu Nordhausen für eine Reinnadel? zur Schlauchspritze -, 50
A54 Band 4 1880-1890
1880/81
A Grundbesitz
Ein Spritzenhaus hinter Carl Fleiters Garten
C Die der Gemeinde gehörigen Utensilien
1. Die alte Feuerspritze nebst Zubehör
2. Drei Feuerleitern
3. Vier Feuerhaken
4. Ein Sturmfaß
5. Ein Löschfaß
6. Zwei Vorlageschlösser nebst Schlüsseln
7. Eine neue Feuerspritze mit 3 Stück Schläuchen a 1876 angekauft
8. Sechs Stück neue hanfene Feuereimer
9. Ein eisernen Wasserschöpfer
10. Zwei Stück Schlauchbrücken
11. Eine neue Plane über die Spritze im Spritzenhauses
12. 19 Stück Abzeichen der Spritzenmannschaften und des Ortsvorstandes
13. 14 Stück Abzeichen für die Spritzenmannschaften
100 Zwei Stück Signalpfeifen
101.Zwei Stück Steige Leitern für die Feuerwehrleute
Tit X Unterhaltung der Feuerlöschgerätschaften
An die Feuerwehrleute für Übung 3,25 RM
An dieselben für Probe 12,-
An dieselben für Übung 3,25
An dieSpritzenmannschaften der neuen Spritze 7,50
An die Spritzenmannschaften der alten Spritze 2,-
28,-
A 83 1880
1.2.880 An die Spritzenmeister Gehalt auf das erste Halbjahr 1879 nebst
Spritzenschmiere 3,80 M
Für die gew.3 Spritzen Proben pro 1879 der neuen Spritze 7,50
An die Spritzen Mannschaft bei der alten Spritze für eine Probe 1879 2, -
A55 Bd.6 1880/81
An die Feuerwehrleute für Uebung den 8. Apil 1880
1. An Oberfeuerwehrmann Friedrich Probst 75 Pfg
2. An Friedrich Schmidt, Maurer 50
3. An Karl Probst 50
4. An Ferdinand Probst 50
5. An Friedrich Weihe 50
6. An Heinrich Strube 50
3,50 Mark
Hainrode den 18. April 1880
An Feuerwehrleute für Uebungen
Am 1.15.und 29. August und am 5. Sept. 4 Uebungen
Oberfeuerwehrmann Friedrich Probst pro Uebung 75 Pfg 3 M
Feuerwehrmann Karl Probst dieselben Uebungen proUebung 50 Pfg 2
Feuerwehrmann Ferdinand Probst 3 Uebungen den 1. 15. u.29.August 1 50 Pfg
Feuerwehrmann Friedrich Schmidt 4Uebungen 2
Feuerwehrmann Friedrich Weihe 4 Uebungen 2
Feuerwehrmann Heinrich Strube 3 Uebungen den 1.u29.Aug.u. 5.Sept. 1 50
12 M
Hainrode, den 12.Sept. !880
Feuerwehrleute für Uebung den24.Sept.1880
1. Ober Feuerwehrmann Friedrich Probst 75 Pfg
2. Feuerwehrmann Karl Probst 50 Pfg
3. Feuerwehrmann Ferdinand Probst 50
4. Feuerwehrmann Friedrich Schmidt 50
5. Feuerwehrmann Friedrich Weihe 50
6. Feuerwehrmann Heinrich Strube 50
3 M25Pfg
Hainrode den 16. Okt.1880
Feuerspritzen Mannschaften für die gewöhnlichen 3 Spritzenproben im Etatsjahr 1780/81 7,50 M
Friedrich Probs Robert Wenkel Ludwig Thelemann
August Gaßmann Karl Weihe Leopold Meier
Karl Wandt Ch. Schmidt August Lautenbach
Friedrich Wandt Heinrich Wenkel Theodor Wenkel
Karl Emmelmann Karl Reidemeister Friedrich Schmidt
Hainrode den31.3.1881
An die Spritzen Mannschaften bei der alten Spritze für die gewöhnliche einmalige
Probe pro 1880/81 2 Mark
nur Friedrich Engel unterschrieben
31.3. 1881
Bei dem großen Wasser am Bache im Dorfe wurden am 12. März1881 16 Männer je einen halben Tag eingesetzt und erhielten dafür je 1Mark
Dasgleiche nochmals am 19. März für das heben des Dorfbaches am 19. 3. 13 Männer
A54 Bd 4 1881/82
sämmtliche Mobilar und Immobilienstücke der Gemeinde Hainrode
A Grundbesitz
2. Ein Spritzenhaus hinter Carl Fleiters Garten usw.
C Die der Gemeinde gehörigen Utensilien, Bücher etc.
1. die alte Feuerspritze nebst Zubehör
2. drei Feuerleitern
3. vier Feuerhaken
4. ein Sturmfaß
5. ein Löschfaß
6. zwei Vorlegeschlösser nebst Schlüsseln
7. ene neue Feuerspritze mit 3 Stück Schläuchen 1876 angekauft
8. sechs Stück neue hanfene Feuereimer
9. eine eiserne Wasserschöppe
10.zwei Stück Schlauchbrücken
11. Eine neue Plane über die Spritze im Spritzenhause
12. 19 Stück Abzeichen der Spritzenmannschaften und des Ortsvorstandes
19. Eine blecherne Laterne
20. 14 Stück Abzeichen für die Spritzenmanschaften
Tit VII Entschädigungen und Besoldungen
u.a. Spritzenmeistergehalt und Schmiere 6,80M
Für Revision der Feuerstellen 9,-
Tit. X Unterhaltung der Feuerlöschgerätschaften
An die Feuerwehr für Übung 6,-
Einen Feuerwehrrock zu ändern 2,.
An die Feuerwehrleute für Übung 6,50
An die Feuerwehrleute für Übung 7,50
An die Spritzenmannschaften der alten Spritze 2,-
24,-
A55 Bd7
Oberfeuermann Friedrich Probst Gehalt auf das Etatsjahr 1881/82 6,- M
OberfeuermannFriedrich Probst für Spritzen Schmiere -,80
Feuerwehrleute für Uebungen den 16.u.18.Juli1881
1. An den Ober-Feuerwehrmann Friedrich Probst für 2 Proben 1,50 M
2. An Karl Probst Feuerwehrmann für 2 Proben 1
3. An Friedrich Schmidt für zwei Proben 1
4.An Ferdinand Probst für zwei Proben 1
5. An Friedrich Weihe für zwei Proben 1
6. An Heinrich Strube für zwei Proben 1
6,50 M
Hainrode, 25.Juli1881
Ortsbrandmeister Karl Fleiter für verändern des Feuerwehr Rockes 2,-M
Feuerwehrleute für 2 Übungen den 20.Nov. u. 10 Dez.1881
1. An den Ober_Feuerwehrmann Friedrich Probst pro Tag 75 Pfg 1,50 M
2. Karl Probst Feuerwehrmann pro Tag 50 Pfg 1,-
3. Friedrich Schmidt 1,-
4. Ferdinand Probst 1,-
5. Friedrich Weihe 1,-
6. Heinrich Strube 1,-
6,50 M
Hainrode, den24. Dez. 1881
An die Spritzen Mannschaftenu. Druckmannschaften bei der neuenSpritze für die drei gewöhnlichen Spritzen Proben im Jahre 1881/82 7 M 50 Pfg
Karl Reidemeister Karl Emmelmann Schmidt
Karl Wenkel Robert Wenkel Ludwig Thelemann
Friedrich Probt August Gaßmann Karl Weihe
Christian Schmidt Leopold Meyer Karl Wand
August Lautenbach Heinrich Wenkel Friedrich Wandt
Hainrode, den 31.3.1882
An die Spritzenmannschaften bei der alten Spritze für die einmalige Probe im Jahre 1881/82 2 M
Wilhelm Bergmann Friedrich Engel Louis Meyer
Albert Lautenbach Julius Koch Karl Müller
August Taute Karl Sander Carl Gaßmann
Christoph Schieke Karl Koch Karl Wenkel
Karl Schöpfer Heinrich Eichholz
Hainrode, den31.3.1882
Oberfeuerwehrmann Friedrich Probst Gehalt auf das Eteatsjahr1882/83 incl.Schmiere 6 M 80 Pfg
A55 BD 7 !882/83
Spritzen- u. Druck Mannschaften bei der neuen Spritze für die gewöhnlichen Spritzenproben
im Jahre 1882/83 7 M 50 Pfg
Carl Weihe Robert Wenkel Ludwig Thelemann
August Gaßmann Christian Schmidt Leopold Meier
Karl Wandt Heinrich Wenkel August Lautenbach
Friedrich Wandt Karl Wenkel Karl Reidemeister
Friedrich Schmidt Karl Emmelmann Friedrich Probst
Spritzenmannschaften bei der alten Spritze für die einmalige jährliche Probe 2 M
nur Friedrich Engel unterschrieben
Feuerwehrleute den 1.Mi1882, den 14. 21,u. 22. Mai1882
1. Friedrich Probst pro Uebung 75 Pfg 3 Mark - Pfg
2. Karl Probst desgleichen 4 Uebungen pto Uebung 50 Pfg 2
3. Friedrich Schmidt für 3 Uebungen 1. 14. u. 22. Mai 1 50
4. Ferdinand Probst 4 " 2
5. Friedrich Weihe 4 " 2
6. Heinrich Strube 3 1 50
12 M
Ortsbrandmeister Herr Alfred. Gebhardt Dienst Rock verändert 1 Mark 50 Pfg
1883 /84
Ober Feuerwehrmann Friedrich Probst Gehalt incl. Spritzenschmiere 6 M 80 Pfg
Feuerwehr Proben den 29. April, 20. Mai, 3. 5. 13. 15. u. 19 Juni 1883
1. Ober Feuerwehrmann Friedrich Probst 7 Proben a 75Pfg 5 M 25 Pfg
2. Der Feuerwehrmann Karl Probst 7 " a 50 Pfg 3 50
3, " " Ferdinand Probst 7 " 3 50
4. " " Friedrich Schmidt 7 " 3 50
5. " " Friedrich Weihe 7 " 3 50
6. " " Heinrich Strube 6 " 3
22 M 25 Pfg
Ortsbrandmeister Alfred Gebhardt für7 Feuerwehrübungen den 29. April,
20. Mai, 3.,5., 13., 15. u. 19. Juni 1883 a 1 M 7 Mark
Hainrode den 18.11.1883
An die Spritzen Mannschaften für die 3 gewöhnlichen.Spritzen Proben pro 1883/84 7 M 50 Pfg
Christian Schmidt August Lautenbach Leopold Meier
Robert Wenkel Karl Emmelmann Karl Wenkel
Heinrich Wenkel Friedrich Schmidt Karl Reidemeister
Karl Weihe Friedrich Wandt Ludwig Thelemann
Karl Wandt
Friedrich Probt 31.3. 1884
Spritzen Mannschaft bei der alten Spritze für die einmalige Spritzenprobe 2 Mark
A75 Bd1 18.11 1883 An den Oberfeuerwehrmann Alfred Gebhardt für
7 Feuerwehr Proben 7,-M
A55 Bd 8 1884/85
Feuerwehrleute für Uebungen in der Zeit vom11.-24. Mai 1884
1. An den Ortsbrandmeister Alfred Gebhardt für 5 Übungen, pro Übung 1 M 5 Mark
2. Oberfeuerwehrmann Friedrich Probst für 5 Übungen a 75 Pfg 3 " 75 Pfg
3. Der Feuerwehrmann Ferdinand Probst 5 " a 50 Pfg 2 50
4. " " Karl Probst 5 " 2 50
5. " " Friedrich Weihe 5 " 2 50
6. " " Friedrich Schmidt 4 " 2
7. " " Heinrich Strube 5 " 2 50
20 Mark 75 Pfg
Hainrode, den 12. Oct. 1884
Der Schulze Emmelmann
Obiger Betrag von 20 Mark 75 ist uns baar und richtig ausbezahlt worden, welches ich hiermit bescheinige
Friedrich Probst Karl Probst Friedrich Schmidt
Heinrich Stube Fiedrich Weihe Ferdinan Probst
Alfred Gebhard
Für Uebungen in der Zeit vom 8. Juni-!. Juli 1884
1. Oberbrandmeister Alfred Gebhard für 5 Übungen 5 M
2. Oberfeuerwehrmann Friedrich Probst 5 " 3 75
3.Der Feuerwehrmann Ferdinand Probst 5 " 2 50
4. " " Karl Probst 5 " 2 50
5. " " Friedrich Engel 5 " 2 50
6. " " Karl Emmelmann 5 " 2 50
7. " " Friedrich Eichholz 5 " 2 50
21 M 25 Pfg
Hainrode, den 12.10.1884
Der Schulze Emmelmann
Spritzen- Druckmannschaften für die 3 gew.Spritzenproben 1884/85 7 M 50 Pfg
August Lautenbach Christian Schmidt Karl Wandt
Karl Wenkel Karl Weihe Friedrich Schmidt
Karl Reidemeister Heinrich Wenkel Friedrich Wandt
Friedrich Probst August Gaßmann Robert Wenkel
Spritzen Mannschaft bei der alten Spritze für die einmalige Spritzenprobe 84/85 2 Mark
nur Friedrich Engel unterschrieben
54 C 1885/86
Tit VII An Entschädigungen und Besoldungen
u.a. Schmiere und Spritzenmeistergehalt Oberfeuerwehrm. Friedrich Probst Gehalt 1885/86) 6,80 M
Für Revision der Feuerstellen 9, -
Tit XI Unterhaltung der Feuerlöschgeräte
Für Feuerwehrmänner 36,75
Für Reinigen der alten Spritze 2, -
Für Spritzenprobe (neue Spritze) 7,50
Für Spritzenprobe ( alte Spritze) 2,-
Summa Tit XI 48,25
Ober-Feuerwehrmann Friedrich Probst Gehalt inclusive Schmiere f Etatsjahr 1885/86 6,80 Mark
(1.4.1885-dahin 86)
Ortsbrandmeister Alfred Gebhardt für 9 Übungen1885 a Probe1 Mark 9, - Mark
Oberfeuerwehrmann Friedrich Probst für 9 Übungen a Übung 75 Pfg 6,75
Feuerwehrmann Karl Probst 9 " a " 50 4,50
" Ferdinand Probst 8 " a " 50 4,-
" Friedrich Engel 7 " a " 50 3,50
" Friedrich Eichholz 9 " a " 50 4,50
" Karl Emmelmann 9 " a " 50 4,50
36,75 M
31.7.1885 beiden Spritzenmeistern der alten Spritze für reinigen und.schmieren
der alten Spritze Friedrich Engel und Wilhelm Bergmann 2, -M .
A55Bd8
Spritzenmeister für die drei gewöhnlichen Spritzen Proben für die neue Spritze
im Etatsjahr1885/86 7,50 M
Christian Schmidt August Gaßmann Friedrich Wandt
Robert Wenkel Friedrich Schmidt Karl Koch
Karl Wandt Friedrich Wenkel Carl Wenkel
Karl Reidemeister Carl Weihe Heinrich Wenkel
Karl Müller
Spritzenmannschaften bei der alten Spritze für die einmalige Probe pro1885/86 2 Mark
nur Wilhelm Bergmann unterschrieben
1885 .Nordhäuser Courier 13. 10.
Aus dem Landkreise Nordhausen
Am 6. d.M. wurden in Großwenden die Feuerwehr = Mannschaften aus den Ortschaften des Amtsbezirks Lohra dem königl. Landrath, Herrn Kammerherrn v. Davier vom Kreisbrandmeister Herrn Spangenberg vorgestellt. Auch hier konnte, wie anderwärts, den Mannschaften die ihnen gebührende Anerkennung für ihre Leistungen nicht versagt werden. Es war dies, wie ich hörte, die letzte Truppe, welche auf Grund der im Jahre 1877 erlassenen Anordnung ausgebildet worden ist, so daß jetzt die sämmtlichen Ortschaften des Kreises Nordhausen die Segnungen der wohltätigen Einrichtung genießen. Es handelt sich nunmehr darum, diese Verbesserung des Feuerlöschwesens nicht nur zu erhalten, sondern zu immer weiterer Vervollkommnung zu führen. Die Nothwendigkeit liegt in der Natur der Verhältnisse. Die auf dem Lande in Menge lagernden großen Holz = , Streu = , Heu = und dergl. Vorräthe machen jedes Dorf zu einem natürlichen Scheiterhaufen, den zu entfachen es ja nur eines einzigen unglücklichen Funkens bedarf. Und mitten in diesem angehäuften Brennstoff steht der Mensch, mit Allem, was ihm lieb, werth und theuer ist, jeden Augenblick dem grimmigen Feinde auf Gnade und Ungnade Preis gegeben. Ein Feind, der so hinterlistig lauernd, so zum heimlichen Ueberfall geneigt ist, wie das entfesselte Feuer, erfordert ganz außerordentliche Maßnahmen zu seiner Ueberwachung, zu seiner Abwehr und seiner Bekämpfung. Deshalb ist es unbedingt notwendig, daß schon in Friedenszeiten alle Einrichtungen für den Krieg vorgesehen werden. Die Männer, die dazu berufen sind, beim Erscheinen eines Feuers unberechenbaren Schaden an Gemeingut, ja an Menschenleben, von ihren Mitmenschen nach Möglichkeit abzuwenden, mögen nun hinfort es sich angelegen sein lassen, durch Fortsetzung weiterer Exercitien an den Maschinen und Geräthen noch gewandtere Uebungen in der Bekämpfung des tückischen Feindes sich zu verschaffen, dabei die Pflege der Maschinen nicht übersehen und bei dieser Gelegenheit sich von den Einrichtungen der Letzteren immer genauere Kenntnisse aneignen. Und wenn der Feind heranrückt, dann mag jedem der Ehrenmänner außer Schnelligkeit die Kraft und die Ausdauer, die Lust und die Liebe neben strenger Disciplin innewohnen, die ihn in Erfüllung seiner Pflicht gegen seine Nebenmenschen der Auszeichnung gegen gleichgültige und unthätige Zuschauer werth machen. Dann werden die von den Gemeinden und ihren Einwohnern aufgebrachten nicht unbedeutenden Kosten der Organisation der Feuerwehr und Anschaffung guter Löschmaschinen gute Zinsen bringen und der Wahlspruch der Feuerwehr
" Gott zur Ehr, dem Menschen zur Wehr" sich bewahrheiten.
Zum Schluß sei noch bemerkt, daß auch in den benachbarten Kreisen Ilfeld und Sangerhausen die Nothwendigkeit gleicher Einrichtungen anerkannt und die Organisation von Pficht = Feuerwehren in den ländlichen Ortschaften in die Hand genommen ist.
54C 1886/87
B Die der Gemeinde gehörigen Utensilien, Bücher etc.
1. Die alte Feuerspritze nebst Zubehör
2. 3 Feuerleitern
3. 4 Feuerhaken
4. 1 Sturmfaß
5. 1 Löschfaß
6. 2 Vorhängeschlösser nebst Schlüsseln
7. Eine neue Feuerspritze mit drei Schläuchen 1876 angekauft
8. 6 Stück hanfene Feuereimer
9. 1 eiserne Wasserschüppe
10. 2 Stück Schlauchbrücken,
11. Eine neue Plane über die Spritze im Spritzenhauses
12. 13 Stück Abzeichen der Spritzenmannschaft und des Ortsvorstandes
TitXI Unterhaltung der Feuerlöschgeräte
Übungen der Feuerwehr 45,25 M
Druckmannschaften Spritze 4,-
Druckmannschaften Spritze 7,50
20,75
77,50
19.5.1886/A75 Bd.1)
An die Spritzenmeister der alten Spritze Albert Lautenbach u Theodor Münch
für reinigen u. schmieren inclusive Schmiere 2,75 M
30.5. An die Feuerwehrleute für Übungen 41, - M
A75 Bd1
11.10.1886 Für Ausfahren der Spritze nach Mörbach 20,75
31.3. 1887An den Oberfeuerwehrmann Friedrich Probst Gehalt pro 1886/87 incl
Schmiere 6,80 M
Die Spritzenmannschsft bei der neuen Spritze für die gew. Proben 7,50
" " " " alten " " 2 " 4, -
54 C Bd 4 1887/88
Tit XI Unterhaltung der Feuerlöschgeräte
Feuerwehrrock zu ändern -,60 M
Übung an der alten Spritze 1,-
Lichte in die Spritzenlaterne -,50
Übungen der Feuerwehrleute 28,50
Ausfahrt nach Wollersleben 16,50
desgl. für die Druckmannschaft 10,50
Einen Feuerwehrrock zu ändern 1,-
Für Verdichtungsringe 1,20
Übung der Feuerwehrleute 4,25
Summa Tit XI 64,05 M
A75 Bd1
3.6.1887An den Schneidermeister Theodor Münch für Besetzen eines Feuerwehrrockes -,60
4.6.1887 für die Spritzen Ausfahrt am 15.April 1887 nach Wollersleben 16,50
für die Spritzendrücker bei dem a.15.4.1887 nach Wollersleben 10,50
30.6. An den Schneidermeister Theodor Münch für einen Rock des Herrn
Brandmeister K. Hoche geändert 1, -
22.7. . An den Spritzenmeister Theodor Münch für reinigen der alten Spritze 1. -
9.8. An Theodor Münch für einen Feuerwehrrock zu ändern -,70
12.8. An die Feuerwehrleute für Übungen in der Zeit vom 3.4. bis Ende Mai 28.75
Entgegen den Mitteilüngen das es bei den Gründungen um 1850 herum nur um Pflichtfeuerwehren gehandelt hat spricht eine große Anzeige im Nordhäuser Courier vom 12. 8. 1887 in der es heißt:
Mitbürger!
Am 21. und 22. August d.J.feiert unsere freiwillige Feuerwehr ihr 25 jähriges Stiftungsfest
und hält hiermit verbunden der Feuerwehr = Verband für den Regierunnsbezirk Erfürt seinen
II. Verbandstag
in unserer Stadt ab.
Da zu diesem Feste unserer Feuerwehr zahlreiche Gäste seitens der gesammten Kameradschaft aus unserem Regierungsbezirke angemeldet sind, richten wir an unsere verehrten Mitbürger die freundliche Bitte, uns freie Quartiere für eine Nacht resp. Aufnahme für einen Tag ggf. zur Verfügung stellen zu wollen.
Seit vielen Jahrzehnten ist unsere gute Vaterstadt glücklicherweise vor verheerenden großen Bränden verschont geblieben, nicht zum geringsten Theile verdanken wir dieses unserer gut organisierten und immer rasch auf dem Posten sich befindenden Feuerwehr. Zeigen wir Nordhäuser nun auch, daß wir gern bereit sind, Denen, die in Gefahr unser Hab` und Gut schützen , eine gastliche Aufnahme zu gewähren.
Anmeldungen betr. Frei = Quartiere nehmen die Unterzeichneten entgegen, auch sind Einzeichnungslisten in Umlauf gesetzt und erlauben wir uns noch zu bemerken, daß die Herren Quartiergeber zu den Feierlichkeiten freien Zutritt haben.
Die freiwillige Feuerwehr.
O. Eberhardt, Hauptmann. A.Eckardt, H. Becker, Zugführer. F.Taubert, G.Busch, C, Peter,
O. Kaufholz, Oberfeuerwehrmänner.
Der Haupt = Ausschuß.
Diesterweg, Stadtrath. C. Habermann, Baumeister. E Hertzer, Fabrikant. H. Weber, Brauereibesitzer.
A. Rösch, Mechanikus.
Dietzschke Landgerichts = Assistent. O. Eberhardt, Zimmermeister
A75 Bd1
31.3.1887An den Oberfeuerwehrmann Friedrich Probst Gehalt für 1886/87 incl. Schmiere6,80 M
Andie Spritzenmannschaft bei der neuen Spritze für die gewöhnlichen.Proben 7.50 M
An die Spritzenmannschaft bei der alten Spritze für die gewöhnlichen Proben 4, - M
1888/89 (A54 Bd 5)
Grundbesitz
u.a. Ein Spritzenhaus hinter dem Dorfe hinter Albert Schneppens Garten
B Die der Gemeinde gehörigen Utensilien, Bücher etc.
1. Die alte Feuerspritze nebst Zubehör
2. Drei Feuerleitern
3. Vier Feuerhaken
4. Ein Sturmfaß
5. Ein Löschfaß
6. Zwei Vorlegeschlösser nebst Schlüsseln
7. Eine neue Feuerspritze mit 3 Schläuchen 1876 eingekauft
8. Eine eiserne Wasserschöppe
9. Sechs Stück hanfene Feuereimer
10. Zwei Stück Schlauchbrücken
11. Eine Plane über die neue Spritze im Spritzenhause
12. 13 Stück Abzeichen der Spritzenmannschaft und des Ortsvorstandes
Ausgaben
Tit XI Unterhaltung der Feuerlöschgeräte
Reinigen der Feuerspritze 1,- M
Feuerwehrrock zu ändern -,70
Übungen der Feuerwehrleute 28,75
Übungen der Feuerwehrleute 20,75
Übung der Spritzenmannschaft 7,50
Feuerwehr 58,70 M
A75 Bd1
4.6.1888 An den Zimmermeister Hermann Mund für Anlage eines Gerüstes für die
Feuerwehr am Spritzenhause 32,16 M
A75 Bd 1
7.12.1888 An die Feuerwehrleute für Übungen den 23. 24. 25. 31.7. u9.10.1888 20,75 M
1889/90
Tit XI Unterhaltung der Feuerlöschgerätschaften
Für einen Schlauch 59,30 M
Brand zu Rüxleben 16,50
Brand zu Rüxleben 10,50
Übungen der Feuerwehrleute 38,25
Reinigen der alten Spritze 1,-
Proben an der Spritze 7,50
2 Proben an der alten Spritze 4,-
Summa 137,- M
Abwartung der Dorflaternen 6,-
A75 Bd 1
31.3.1889 An die Druckmannschaften der alten Spritze 7,50 M
An den Oberfeuerwehrmann Friedrich Probst Gehalt für 1888/89 inl. Schmiere 6,80
17.5. An den Spritzen Fabrikanten G A Jauck zu Raschwitz bei Leipzig 59,80
An die Bahn Station Wolkramshausen, Frachtgelg für zwei Stück
Spritzenschläuche von Leipzig - ,80 M
19.10. An die Feuerwehrleute und an Herrn Beck für Spannen vor die Spritze , bei
dem Brande am 22. Sept. 1889 16,80
An die Sptitzendrücker für die Ausfahrt bei dem Brande in Rüxleben
den 22. 9.1889 10.50
An die Feuerwehr leute für Übungen und Proben pro 1889 38,25
16.11. An den Spritzenmeister Albert Lautenbach für reinigen und schmieren
der alten Spritze im Jahre1889 1, -
31.3.1890 An die Spritzenmannschaften bei der alten Spritze für 2 gewöhnliche Proben 4, -
An die Spitzendrücker bei der neuen Spritze für 3 gewöhnliche Proben 7,50
Oberfeuerwehrmsnn Friedrich Probst Für Gehalt 1889/90 inclusive Schmiere 6,80
21.7. An die Anspänner und Feuerwehrleute für die Spritzenausfahrt am 21.Mai 1890
nach Wolkramshausen 15,-
An die Spritzendrücker Karl Reidemeister und Genossen bei der Ausfahrt
des Brandes den 21. Mai 1890 in Wolkramshausen 10,50
28.3. An die Spritzdrücker bei der neuen Spritze und die 3 gewöhnlichen Proben 7,50
An die Spritzenmannschaften bei der alten Spritze und 1 " Probe 2, -
Oberfeuerwehrmann Friedrich Probst Gehalt
1890/91
A75 Bd 1
28.3. 1891 An die Spritzendrücker bei der neuen Spritze und die 3 gewöhnlichen Proben 7,50 M
An die Spritzenmannschaften bei der alten Spritze und 1 gewöhnliche Probe 2, -
Oberfeuerwehrmann Friedrich Probst Gehalt pro 1890/91 inclusive Schmiere 6,80 - -
54C 1891/92
Spritzenhaus hinter Albert Schneppens Garten
eine neue Feuerspritze mit 3 Schläuchen, 1876 angekauft
A75 Bd1
2.8.1891 An die Feuerwehrleute für 8 Übungen 32, -M
30.11. An Herrn Beck für Spannen vor die Spritze bei dem Brande am Sept.1891
und an die Feuerwehrleute 15, -
An die Spritzendrücker für die Ausfahrt mit der Spritze nach Mörbach den
September1891 a Mann 75 Pfg 9, .
31 12. An die Feuerwehrleute für 2 Uebungen den 27.7.u.13.10. 1891 8,50
März 1892 An den Oberfeuermann das Gehalt auf das Jahr 1891/92 inclusive Schmiere 6,80
An die Spritzendrücker für 4 Proben im Jahre 1891/92 10,-
an die Spritzendrücker für 1 gewöhnliche Probe bei der alten Spritze 2,-
A54 Bd5 1891/92
Die der Gemeinde gehörigen Utensilien, Bücher etc.
1. die alte Feuerspritze nebst Zubehör
2. drei Feuerleitern
3. vier Feuerhaken
4. ein Sturmfaß
5. ein Löschfaß
6. zwei Vorlege Schlösser nebst Schlüsseln
7. eine neue Feuerspritze mit drei Schläuchen 1876 angekauft
8. eine eiserne Wasserschöppe
9. sechs Stück hanfene Feuereimer
10. zwei Stück Schlauchbrücken
11. eine neue Plane über die Spritze im Spritzenhaus
12 13 Abzeichen der Spritzen Mannschaft und des Ortsvorstandes
75 zwei Stück Feuerleitern für die Feuerwehr
Tit XI Unterhaltung der Feuerlöschgeräte M Pfg
für Spritzenproben 10, -
für Spritzenproben 2, -
für Spritzenproben Feuerwehr 8,50
Ausfahrt nach Mörbach 15, -
Ausfahrt 9, -
Übungen der Feuerwehrleute 32, -
. 76,50
1892/93
Unterhaltung der Feuerlöschgeräte
3Riemen 1,40 M
Feuerwehrröcke 7,80
Für Spritzenausfahrt Herrn Fleiter 1,50
Feuerwehrübung 3,75
Druckmannschaften 9,-
Ausfahrt nach Friedrichslohra 11,50
Schnallriemen -,60
Reparatur der Spritze 169,75
Numerieren von " Schläuchen -,75
Arbeiten an den Feuerleitern -,80
Übungen der Feuerwehr 23,-
Feuerwehrdrell 6,25
Alte Spritze gereinigt und geschmiert 1,60
Übungen an der Spritze 34, -
271,70 M
Spritzenmeistergehalt 6,80
75C
31.3.1893 Gehalt an Oberfeuerwehrmann Fr. Engel für das Etatsjahr1892/93 incl Schmiere 6,80
A75 Bd 1
4.8. 1892 Ortsbrandmeister Münch für Auslagen 1,40 M
10.8. Schneidermeister Münch für Feuerwehrrock vorschriftsmäßig 7,80
21.8. Für die Ausbildng der neuen Feuerwehr 23, -
für Arbeit am Steigerhause und Feuerleitern an Zimmermann August Engel -,80
15.9. An Vollgold Nordhausen für Reparatur der Spritze 169,75
16.10. Dem Schöppen August Kellermann und der Feuerwehr für die Ausfahrt der
Spritze nach Friedrichslohra 11,50
desgleichen den Druckmannschaften 9, -
der Feuerwehr für die Spritzenprobe am 13. Oktober 3,75
16.12.1892 Herrn C..Fleiter für 2 Pferde an die Spritze zu Spannen zur Ausfahrt
nach Friedrichslohra 1,50
31.3.. den Oberfeuerwehrmann Fr.Engel Gehalt für 1892/93 inlusive Schmiere 6,80
1893/94
Tit X Unterhaltung der Feuerlöschgeräte
Feuerwehrübungen 36,25 M
Spritzenschlauchpflaster und Reparatur 3,35
12 Stück Feuerpolizeibinden 3,60
Versicherungsaufnahme der Spritze 1,20
Feuerwehrübungen 2,75
Summa Tit X 47,15 M
A 75 Bd 1
3.6.1894 für Uebungen an die Feuerwehr 36,25
12.12. an die Feuerwehr für Uebungen am 9.Okt. 3 ,25
30.12. an die Druckmannschaften der neuen Spritze für 3 Proben 1892/93,
für 4 Proben 1893/94 , für 3 Proben 1894/95 insg.10 Proben 25, -
1894/95
Für Feuerwehrübungen 40. - M
Titel X Unterhaltung der Feuerlöschgeräte
Feuerwehrübungen 37,75 M
Feuerwehrübungen 12,50
Feuerwehrübungen 3,25
Feuerwehrübungen 3,25
Druckmannschaften der Schlauchspritze 10,50
Druckmannschaften der Schlauchspritze 10.-
Druckmannschaften der Rohrspritze 6,-
für Anspannen zur Brandstelle 3.-
86,2 M
12 1.1895An die Druckmannschaften der neuen Spritze für Übungen 10.-
7.2. An die Feuerwehrmannschaften für eine Übung 3,25
31.5. An die Feuerwehr Mannschaften 33,50
23.1. An Fr. Engel Spritzenmeister Gehalt 6,80
1895/96
A75 Bd 1
26.6.1895 an die Feuerwehr für Uebungen 37,75 M
28.7.1895 An die Feuerwehr und Ortsbehörde für die Ausfarhrt am 7.7, nach Nohra 12,50
An die Pferdebesitzer für die Ausfahrt der Spritze am 7.7. nach Nohra 3, -
An die Feuerwehr für 1 Uebung am 8. 7. 3,25
12.1.1896 An die Druckmannschaften der neuen Spritze für 4 Uebungen1895 10, -
7.2. An die Feuerwehr für 1 Uebung am 15.10.1895 3,25
31.3. An Oberfeuerwehrmann Friedrich Engel Gehalt für 1895/96 6,80
1896/97
Fr. Engel Spritzenmeistergehalt und Schmiere 6,80 M
Tit X Unterhaltung der Feuerlöschgeräte
Für Feuerwehr Üebungen 46,65 M
Für Reparatur der alten Spritze 2,50
Für Spritzenschläuche 19,40
68,55 M
A75 Bd 1
31.5.1896 An den Ortsbrandmeister Th. Münch nebst Feuerwehr für Übungen 33,50 M
13.10. An die Feuerwehr für Übung am 13.10.1896 und Ortsbrandmeister
Th. Münch für Auslagen usw 5,65
3.1.1897 An die Spritzenmannschaft der Schlauchspritze für 3 Übungen1896 7,50
28.3. Spritzenmeister Gehalt an Fr. Engel 6,80
1897/98 (A54 Bd5)
An den Spritzenmeister für Gehalt und Schmiere 6,80 M
Tit X Unterhaltung der Feuerlöschgeräte
Für Feuerwehr und Spritzenmannschsften Uebungen 50, - M
A75 Bd 1
31.5.1896 An den Ortsbrandmeister Th. Münch nebst Feuerwehr für Übungen 33,50 M
13.10. An die Feuerwehr für Übung am 13.10.1896und Ortsbrandmeister
Th. Münch für Auslagen usw 5.65
3.1.1897 An die Spritzenmannschaft der Schlauchspritze für 3 Übungen1896 7,50
28.3. An Fr.Engel Spritzenmeister Gehalt 6,80
1897/98
A75 Bd 1
30. 5. 1897 An die Feuerwehr für Übungen in diesem Frühjahr 38,25 M
14.11. An die Feuerwehr für Übung am 12. Okt. 3,25 .
1898/99 (A54 Bd 5)
Titel X Unterhaltung der Feuerlöschgeräte
Für Feuerwehr und Spritzenmannschaften Uebungen 61, - M
Für Spritzen Reparaturen usw. 23,50
84,50 M
57 C Oberfeuerwehrmann Friedrich Engel Gehalt für 1899 9,-M
Ausgabe für Feuerwehr für Übungen vom 1.April -1.6.1899 ca.9 Proben
1. Otsbrandmeister Th. Münch 9, - M
2. Oberfeuerwehrmann Friedrich Engel 6,75
3. Feuerwehrmann August Engel 4,50
4. " Friedrich Lautenbach 4,50
5. " Hermann Meier 4,50
6. " Carl Schmidt 4,50
7. " Emil Sennewald 4,50
38,25 Mark
Feuerwehr für eine Probe am 10. d.Monats
1. Ortsbrandmeister Th.Münch 1,. Mark
2. Oberfeuerwehrmann Friedrich Engel 0,75
3. Feuerwehrmann Hermann Meier 0,50
4. " Emil Sennewald 0,50
5. " Friedrich Lautenbach 0,50
6. " Carl Schmidt 0,50
3,75 Mark
Hainrode, d. 16.10.1899
1899/1900
Tit X Unterhaltung der Feuerlöschgeräte
Für Feuerwehr und Sprtzenmannschaften Uebungen 54,50 RM
1900/01
3.6. an die Feuerwehrmannschaften 42,25 RM
15.7. an die Spritzen Leute für Proben 28,50
57C Oberfeuerwehrmann Friedrich Engel Gehalt für 1899 7, - M
A 57
Feuerwehrmann Emil Sennewald 0,50 Mark
" Carl Schmidt 0,50
" Hermann Meier o,50
für Reinigen der Schlauchspritze im Monat October 1899 nach dem Brande der Ziegelei
Hainrode, den 4.März 1900
A54 Bd 6
1900/01
Tit X Für Feierwehr
Für Spritzenmannschafts Uebungen 82,- RM
1901/02
Tit X Unterhaltung der Feuerlöschgeräte
Für Feuerwehr und Spritzenmannschafts Uebungen 51,80 RM
An den Spritzenmeister Gehalt 7.-
1902/03
TitX Unterhaltung der Feuerlöschgerätschaften
für Feuerwehr und Spritzenmannschafts Uebungen 47,50
An den Spritzenmeister Gehalt 7,-
Für Dichtungsringe 7,50
62, -
58C Oberfeuerwehrmann Friedrich Engel für Spritzenmeistergehalt 1903 7, -M
A58
13.10.1903Spritzenmannschaft der Schlauchspritze für die Ausfahrt am 21. September
nach Nohra 10,50 M
Feuerwehr 9,50
Schulze Hoche für die Ausfahrt nach Nohra 3, -
1904/05 vom 1.Apr.1904 bis 31. März 1905
Tit X Unterhaltung der Feuer Löschgeräte
An den Korbmacher Walter Wolkramshausen 1,50 M
An die Feuerwehr für Ueben 38,75
An den Schulzen und Feuerwehr 12,50
Für Feuerwehrhelme 12, 05
Für Röckefärben 14,35
Für Feuerwehr Übungen 22,25
Spritzenmeister Gehalt 7,-
108,40
23,6.1904/05an die Feuerwehrmannschaft für ein Weg auf den Rüxleber Zoll 12,50 M
4.12. Fr. Schneppe für Spritzenproben 22,25
1905/06
A76 Tit X Unterhaltung der Feuer= und Löschgeräte
für Feuerwehr Uebungen 38,25 M
desgl. 6,25
für Spritzenprobe 15, -
Spritzenmeist Ghalt 7, -
66,50 M
1906/07
Tit X Unterhaltung der Feuerlöschgeräte
für Feuerwehr Übungen 40,20
für Spritzenproben 10,50
für Spritzenmeister Gehalt 10,-
für Spritzenprobe 2,50
63,25
für eine Ausfahrt zur Brandstelle nach Wolkramshausen u.1Probe 16,75
1908/09 1.4.1908-31.3.1909
Tit 10 Unterhaltung der Feuerlöschgeräte
An die Feuerwehr 38,25
An Karl Schneppe 7,50
45,75
Petroleum zur Beleuchtung der Dorfstraße 16,72
1906/07
Tit X Unterhaltung der Feuerlöschgeräte
für Feuerwehrübungen 40,20
für Spritzenproben 10,5ß
für Spritzenmeister Gehalt 10,-
für Spritzenprobe 2,50
63,25
für eine Ausfahrt zur Brandstelle nach Wolkramshausen, 1Probe 16,75
1908/09
Tit 10 Unterhaltungder Feuerlöschgeräte
An die Feuerwehr 38,25
An Karl Schneppe 7,50
45,75
1909/10 1.4.1909-31.3.1910
Unterhaltung der Feuerlöschgeräte
An den Spritzenmeister K Müller 10,-
An die Fuererwehr 38,25
An Karl Müller 1o,-
58, 25
Bd 7 1910/11
Für Feuerlööschwesen 196,60 M
Abschnitt 13 Für das Feuerlöschwesen
für Feuerwehrübungen 17,-
desgleichen 15,-
desgleichen 3,75
für Reparatur arbeiten 4,50
für Spritzenproben 39,25
für Spritzen Reparatur 117,10
196,60 M
1911/12
Abschnitt 13 Feuerlöschwesen
Gehalt für Spritzenmeister pro 1910 12,- M
desgleichen 12,25
für die Feuerwehr 20,50
desgleichen 30,-
desgleichen 25,-
desgleichen 15,-
desgleichen 4.50
desgleichen 1,-
desgleichen 10,75
für gekaufte Schläuche 54,30
Summa Abschnitt 13 185,30
A54 Bd7 1912/13
Abschnitt 13 Für das Feuerlöschwesen
Entschädigung für die Feuerwehr 20,50 M
Desgleichen 38,25
desgleichen 7,50
desgleichen 18,25
desgleichen 25,-
desgleichen 14,-
An Kellermann für Feuerwehr 47,25
Für Dichtungsköpfe 5,-
Summa Abschnitt 13 175,75 M
1913/14
Abschnitt 13 Feuerlöschwesen
für eine Steigerleine 6,40 M
Entschädigung für die Feuerwehr 59,25
An die Firma Bräumert- Bitterfeld für Ausrüstungsstücke 67,75
für Reparatur der Uniformröcke 1,50
Entschädigung für die Feuerwehr 9,75
An Schmiedemeister Schneppe für Reparaturarbeiten an den Feuerwehrgeräten 5,45
150,10 M
62 C
18. 4. 1914 Oberfeuerwehrmann Karl Müller für erhalten der Spritze vom 1.4.-1.4. 10, - M
Nordh.Volkszeitung
4.2.1914 Wolkramshausen; Feuer entstand gestern Abend gegen 8 1/2 Uhr in Wernrode. Zwei Feldscheunen der Firma Schreiber & Sohn die in der Nähe des Dorfes standen, waren in Brand geraten. Durch die sofort alamierte Feuerwehr aus Wernrode, sowie die Wehr vom Schacht
"Ludwigshall" war es möglich, die danebenliegende dritte Scheune zu erhalten. Neben den Strohvorräten ging auch eine in der brennenden Scheune befindliche Dreschmaschine, die dem Dreschmaschinenbesitzer Lemke -Schate gehörte, in Flammen auf. Der Schaden ist durch die Versicherung gedeckt. Durch den Brand war der ganze Abendhimmel gerötet und hatte die hiesigen Einwohner in Aufregung versetzt.
31.3. 1914Spritzenmannschaft für Probe 13,50 M
4.Mai 1914 Oberfeuerwehrmann Karl Müller für Hilfeleistung bei den Spritzen
Reparaturen aus der Gemeindekasse 2, - M
1.Nov.1914 Für Nachtwache auf der Brandstelle bei Hennings Scheune 1,50 Mark
8.11.1914 Maurer Friedrich Strube für eine Nachtwache und Wasser tragen auf
der Brandstelle bei Henning Scheune 1, -M
Ausgaben als Weihnachtsgruß 1914 der Gemeinde an die eingezogenen Mannschaften
612 Zigarren a 5 Pfg 30,60 Mark
55 Kartons dazu a 6 Pfg 3,30
55 Weihnachtskarten a 5 Pfg 2,75
Porto für 46 Pakete 4,60
41,25 Mark
1. Gefreiter Otto Meier 26. Wehrmann Hermann Wenkel
2. Gefreiter Karl Bartlitz 27. Uffz. Alwin Schützenmeister
4. Musketier Karl Schieke 29. Wehrmann Karl Fuhrmann
5. Wehrmann Karl Wille 30. Reservist August Bröder
6. Wehrmann Albert Brode 31. Uffz. Alwin Münch
7. Uffz. Kellermann 32. Uffz. Richard Probst
8. Reservist Otto Müller 33. Reservist Wichmann
9. Gefr. Friedrich Lautenbach 34. Wehrmann Tronnier
10. Wehrmann August Gaßmann 35. Reservist Kühlewind
11. Kanonier Friedrich Lautenbach 36. Wehrmann Robert Lutze
12. Gefr. Otto Strube 37. Uffz. Wenkel
13. Dragoner Karl Müller 38. Fritz Sennewald
14. Wehrmann Karl Müller 39. August Linsel
15. Gefr. K. Strecker 40. Wehrmann Fritz Koch
16. Reservist Emil Münch 41. Sanitäter R. Münch
17. Wehrmann Joh. Matetzky 42. Wehrmann Fr. Müller
18. Reservist Hugo Axt 43. Musketier T. Hilpert
19. Wehrmann Hugo Kellermann 44. Wehrmann K. Apel
20. Gefr. Ottomar Bösel 45. Ers. Reservist R. Wenkel
21. Kanonier Hermann Schieke 46. Wehrmann H. Mund
22. Grenadier Karl Gaßmann 47. Musketier Ferd. Schützenmeister
23. Wehrmann Thilo Husung 48. Uffz. Otto Schützenmeister
24. Wehrmann Otto Probst 49. Wehrmann H. Bauer
25. Wehrmann Karl Bergmann
1914/15
Abschnitt 13 Feuerlöschwesen
An Oberfeuerwehrmann Müller 12,-
Entschädigung beim Brande Henning 8,10
Spritzenprobe 13,50
Entschädigung beim Brande Henning 17,-
Hauptprobe 65.-
An Gemeindediener für 1 Nachtwache beim Brande Henning 1,50
An Friedrich Strube für 1 Nachtwache beim Brande Henning 1,-
An Vollgold für Spritzenreparatur 36,75
154,85
A 62 Bd1
20.4.1914 Rechnung von Julius Vollgold Nordhausen Ullrichstr.16 36,15 M
Brandmeister A.Kellermann
1915/!6
Abschnitt 13 Unterhaltung der Feuerlöschgeräte
An Oberfeuerwehrmann Karl Müller 3,-
für Spritzenprobe 11,25
An Karl Müller 3,-
Reparatur der Spritze 1,-
18,25 M
28.2.1915 Ausgabe =Anweisung
Der Gemeinde Einnehmer Schöpfer wird angewiesen an die Mannschaften für bewachen der Spritzen und der Feuerstelle bei Eduart Hennings Scheune wird aus der Gemeindekasse ausgezahlt wie folgt a 1Mark erhalten
1. August Schöpfer 10. Friedrich Helbing
2. Emil Gaßmann 11. Fr.Wenkel
3. Eduart Breuning 12 Karl Gaßmann
4. Hermann Schmidt 13. Alwin Schmidt
5. Otto Schmidt 14. Fr.Groschop
6. Fr.Schmidt 15. Karl Müller, Schneider
7. Fr. Schmidt II 16. Fr.Strube, Dachdecker
8. August Linsel 17. Fr. Wandt
9. Alwin Thelemann zusammen 17 M buchstäblich Siebzehn Mark
gegen Quittung aus der Gemeindekasse auszuzahlen und solche in der Rechnung für 1914/15 unter Abschnitt 13 in Ausgabe zu verrechnen
Hainrode, den28 Februar 1915 der Gemeindevorsteher Wandt
25.Jan.1915 Rechnung an Gemeinde von Friedrich Schneppe;
17 mann Essen bekommen a 30 Pfg 5,10 M
3 Liter Branntwein beim Brande bei Henning 3, -
Nordhausen Allg. Zeitung.v.2.8.1917
Wolkramshausen 2.8.1917 Bei dem schweren Gewitter das gestern Abend über unseren Ort niederging, traf ein kalter Blitzstrahl die große Scheune des Herrn Gutsbesitzers Koch. Der Blitz fuhr am Ostgiebel nieder , hat aber keinen erheblichen Schaden angerichtet. Der Regen, der das Gewitter begleitete, hat den Gärten und Fluren das so notwendige Naß gebracht, das besonders den Kartoffeln zu gute kommen wird.
1917/18 v. 1.4.1917-31.3.1918.
Abschnitt 13 : Feuerlöschwesen
Für Spritzenprobe 22,25
Für Unterhaltung der Spritze 10,-
32,25 M
A62 Bd2
18.6. 1917 an Schneider Müller für Unterhaltung drt Spritze 10, - M
23.6.1917 Feuerlöschmannschaften für Spritzenprobe am 3.6.1917 12,75
" " Spritzenschau am 9.6. 9,50
1920
Abschnitt 13 Feuerloschwesen
Für Feuerwehr und Druckmannschaften 32,25
Desgleichen 57,-
89,25
1921
XIII Feuerlöschwesen
Für die Feuerwehr 100.-
Beiträge zur Anschaffung und Unterhaltung der Feuerlöschgerätschaften
von Louis Fleiter 2 RM
von August Dörre 2 RM
von Wilhelm Müller 2 RM
von Albin Lautenbach u. Friedrich Müller 1 RM 10 Sgr
von Karl Wenkel 20 Pfg
1924
304.1924 Ortsbrandmeister Carl Schmidt Gehalt für 1923 15 Goldmark
gemeindevorsteher Kellermann
A65 Bd.1 1927-28 u.65C
18.5.1927 an Oberfeuerwehrmann August Bröder das Gehalt 15, - M
24.5. für eine Lampe am Spritzenhaus laut Anschlag 100, -
2.6. Herrn Fritz Eichholz für Tannenschlagen und schälen zu einem
Masten vor das Spritzenhaus 2, -
20.5. Ortsbrandmeister Karl Schmidt und Oberfeuerwehrmann Bröder und
Thilo Schütze für Beiwohnen des Verbandstagesam15.5. in Bleicherode 10, -
12.9. Ortsbrandmeister Karl Schmidt für einen Weg nach Nordhausen mit
Saugkorb von der Spritze 3, -
28.5. die hiesige Feuerwehr für die Besichtigung am 28. 5. 18, -
7.10. 14 Armbinden a 1,75 24,50
15.10. den Druckmannschaften der neuen Spritze für Übung am 15.10.1927
15.11. die hiesige Feuerwehr für eine Übung 4,75
28.11. Geist-Feuergreifer "Greif" DRP mit Stahldrahtseil 25, -
20.12. Gehalt an Ortsbrandmeister Karl Schmidt 30, -
Bd.2 1928-29
10. 5. 1928 Oberfeuerwehrmann August Bröder das Gehalt 15, -M
19.5. Ortsbrandmeister Karl Schmidt für eine Dienstreise nach Sollstedt zum
Kreisverbandstag am 13. Mai 7, -M
20.7. hiesige Feuerwehr für Übungen 12, -M
für die Druckmannschaften 21, -M
Friedrich Schneppe unterschrieben
30.7. Kreisbrandmeister Becker für Feuerwehrverband 7, -M
19.12. Ortsbrandmeister Carl Schmidt das Gehalt 30, - M
Oberfeuerwehrmann August Brüder das Gehalt 15, - M
A75 Bd 2
21.4.1929 An die hiesige Feuerwehr und Druckmannschaften 15, -M
An den Oberfeuerwehrmann Bröder 15, -
2.5.. An die hiesige Feuerwehr für 5 Übungen 31,50
15.5. An den Brandmeister Becker für Feuerwehrverband 8, -
20.1.1930 An den Ortsbrandmeister Schmidt für Gehalt für 1929/30 30, -
17.3. An den Ortsbrandmeister Schmidt für einen Weg zum Feuerwehrverbandstage
nach Obergebra 6, -
4.5. An den Oberfeuerwehrmann August Bröder 15, -
An die hiesige Feuerwehr und Druckmannschaft 15, -
29.6. An die hiesige Feuerwehr für Übungen 38,25
23.12. An den Ortsbrandmeister Schmidt Gehalt für 1930/31 30,
26.4.1931 An August Bröder Gehalt(Spritzenmeister) 15,-
30.5. An den Kreisbrandmeister Becker für Feuerwehrveerband 1931/32 7, -
23.6. An die hiesige Feuerwehr u. Druckmannschaften für Übung in Wolkramsh. 23,25
An die hiesige Feuerwehr u.Druckmannschaften für Übungen 11,75
22.1.1932 An den Brandmeister Schmidt Gehalt für 1932 30, -
9.4. An August Bröder Spritzenmeister Gehalt 15, -
26.7. An die Feuerwehr für 4 Übungen 17, -
31.7. An den Brandmeister Becker für den Feuerwehrveerband 7, -
2.1.1933 An den Ortsbrandmeister Schmidt Gehalt für 1932 30, -
1.4. An August Bröder Spritzenmeister Gehalt 15, -
2.5. An die hiesigen Druckmannschaften für die Hauptprobe 10,50
6.5. An den Feuerwehrverband 7, -
27.5. An die hiesige Feuerwehr für Übungen 23,50
27.9. An W. E.Reinert Ballenstedt für Feuerwehr -Utensilien 47,20
6.10. An Wilhelm Becker Nordhausen für Feuermeldeschilder 4,90
14.10. An Ortsbrandmeister Schmidt für einen Weg nach Kleinbodungen 6, -
Ellricher Zeitung
3.11.1931 Hainrode (Hainleite) ( 900 Zentner Getreide in Flammen)
Gestern abend gegen 9 Uhr wurden die Einwohner durch Feueralarm erschreckt. Nicht weit von der Chaussee, Zwischen dem Hünstein und dem Dorf Hainrode, brannte die große Scheune des Herrn von Bila = Hainrode. Die Scheune war mit Getreide gefüllt und bildete bald ein Einziges großes Flammenmeer. Die Feuerwehr von Hainrode war sofort zur Stelle. Die Scheune mit allen Erntevorräten, Dreschmaschiene und weiteren Maschienen, wurde ein Raub der Flammen. In der Scheune lagerten u.a.600 Ztr. Weizen und 300 Ztr Hafer Der entstandene Schaden wird auf 30000
Mark geschätzt. Es liegt zweifellos Brandstiftung vor. - Heute morgen um 8 Uhr ertönte schon wieder das Feuerhorn. Im Auguste Victoria- Haus war ein großer Stubenbrand ausgebrochen. Es gelang der Feuerwehr, dem Feuer Einhalt zu gebieten. Immerhin ist ein ziemlicher Schaden entstanden.
A65 Bd. 3 u.65C Bd 3
9.4.1932 Oberfeuerwehrmann August Bröder Gehalt 15. -M
29.6. Becker Kreisbrandmeister
26.7. hiesige Feuerwehr für 4 Übungen 17. - M
JUan.1933 Ortsbrandmeister Karl Schmidt Gehalt für das Jahr 1932 3o, - M
A75 Bd 2
2.1.1934 An den Ortsbrandmeister Gehalt für 1933 30, -
21.4. An den Oberfeuerwehrmann August Bröder Gehalt 15, -
28.5. An den Ortsbrandmeister Schmidt Gehalt 15, -
An die hiesige Feuerwehr für Übungen 14, -
29.6. An Kramer Niedergebra für Feuerwehrröcke 54, -
21.11. An die hiesige Feuerwehr 16,90
Allg. Ztg. v. 9.6.1934
Die Neugliederung der Feuerwehren in der Grafschaft Hohensten
Eine Unterredung mit Kreisfeuerwehrführer Wählisch = Nordhausen
Nach dem Abschluß der Neugliederung der Feuerwehren im Kreise Grafschaft Hohenstein gewährte Kreiswehrführer Wählisch unserem Redaktionsmitglied eine Unterredung, inder er sich über seine bisherige Tätigkeit im Kreisfeuerwehrverband und seine weiteren Pläne Äußerte.Es ist eine betrübliche und bedenkliche Tatsache, daß wir in Deutschland alljährlich Brandschäden in Höhe von rund 400 Mill. Mark zu verzeichnen haben, eine ungeheuerliche Summe , deren Höhe nicht zuletzt auch auf die gesteigerte Feuersgefahr durch die fortschreitende Entwicklung der Technik zurückzuführen sein dürfte. da schon ein Bruchteil dieses Betrages das Aufbauwerk unseres Führers noch wesentlich fördern könnte, müssen die größten Anstrengungen gemacht werden,dieser nutzlosen Vergeudung des Volksvermögens durch wirkungsvolles Eindämmen der Brandgefahr Einhalt zu gebieten
Der Sinn des neuen Feuerlöschgesetzes
Bisher war das aber nicht im erforderlichen Umfange möglich, weil die Feuerwehren besonders im Kriege, aber auch in der Nachkriegszeit in jeder Beziehung wesentlich vernachlässigt worden waren. Dieser Missstand bedurfte dringend einer Abhilfe. Zu diesem Zwecke wurde am 15. Dezember 1933 das neue Reichsfeuerlöschgesetz erlassen, das eine grundlegende Änderung des Feuerlöschwesens brachte und für alle Wehren im ganzen Reich gültig ist. Dadurch war eine einheitliche, straffe Zusammenfassung der Feuerwehren möglich. Gleichzeitig wurden sie zu Hilfsorganen des Ortspolizeiverwalters ausgebaut. An führende Stellen berief man ausschließlich gut vorgebildete Fachleute und schuf damit die Voraussetzung zur sachgemäßen Verwirklichung des Feuerlöschgesetzes, das in erster Linie eine gesteigerte Schlagfertigkeit der Wehren auch in den kleineren Ortschaften zum Ziele hatte.
Der neue Kreiswehrführer Wälisch, ein alter Polizei = und Feuerwehrfachmann, legte zunächst im Januar dieses Jahres auf der Provinzial = Feuerwehrfachschule in Schloß Barendorf bei Beeskow das Branddirektor = Examen ab. Als er dann am 28. März das verantwortungsvolle Amt des Kreiswehrführers im Grafschaft Hohenstein übernahm, begann er sofort sehr eifrig mit der Neugliederung der im Kreise bestehenden 83 Feuerwehren. Bis zum März gab es in der Grafschaft Hohenstein nur fünf Freiwillige Wehren und zwar in Bad Sachsa, Benneckenstein, Bleicherode, Ilfeld und Appenrode, alle übrigen waren Ortspflichtfeuerwehren
Der Neuaufbau der Wehren
In wenigen Wochen gelang es dem Kreiswehrführer, die bisherigen Wehren in der Weise neu zu organisieren, daß heute im Kreise 25 Freiwillige Feuerwehren bestehen, und zwar vier städtische Wehren in Bleicherode, Ellrich, Bad Sachsa und Benneckenstein, sowie 21 ländliche Amtswehren, die je einen Amtsbezirk umfassen. Sie können auf diese Weise eng mit den Ortspolizeibehörden zusammenarbeiten.
Diese neuen Freiwilligen Feuerwehren sind nach den Bestimmungen des Feuerlöschgestzes folgendermaßen gegliedert:
1. Normallöschzug, bestehend aus 3 Fahrzeugen und 35 Mann
1 Halbzug mit 2 Fahrzeugen und 27 Mann
1 Löschtrupp mit 1Fahrzeug und 16 Mann
Der Normallöschzug wird von einem Oberbrandmeister,
der Halbzug von einem Brandmeister ud
der Löschtrupp von einem Löschmeister geführt.
An der Spitze der Amtswehr steht der Wehrführer, der sich nach Stärke der Wehr den Dienstgrad eines Oberbrandmeisters oder Hauptbrandmeisters bekleidet
Mit der Umorganisation, die kürzlich beendet wurde, konnte der Feuerwehr = Mannschaftsbestand im Kreise von bisher 780 Mann auf 2140 Mann erhöht werden. Hierbei war man besonders darauf bedacht, unbescholtene und gewissenhafte Männer neu aufzunehmen. Diese nahezu 1400 neu eingestellten Feuerwehrmannschaften intensiiv zu schulen, ist eine vordringliche Aufgabe, die der Kreiswehrführer baldigst in Angriff nehmen wird.
Gleichzeitig war er auf die mindestens ebenso notwendige Modernisierung der Feuerlöschgeräte
bedacht.Sie erstreckte sich insbesondere auf die Beschaffung von Kleinmotorspritzen, die sich im Ernstfalle sehr bewährt haben und gerade für die ländlichen Wehren das geeignete Gerät sind. Diese Erkenntnis hat dazu geführt, daß alle Wehren eifrig bemüht sind die Anschaffung solcher Kleinmotorspritzen zu ermöglichen.
Die Beschaffung von Automobil =Mannschaftswagen erflgt vielfach in der Weise, daß die Gemeinden, denen das neue Feuerlöschgesetz die Ausrüstung der Wehren zur Pflicht macht, gebrauchte große Personenkraftwagen erwerben, die dann von den Wehrangehörigen selbst zu Mannschaftswagen umgebaut und zweckentsprechend eingerichtet werden.
Doch ist man zunächst bestrebt, in absehbarer Zeit möglichst jede Amtswehr mit einer Kleinmotorspritze auszurüsten, denn vornehmlich auf diese Weise wird die Schlagkraft einer Feuerwehr ungemein gehoben, und es steht dann zu erwarten, daß somit viel Volksvermögen erhalten bleibt, das nutzbringend beim Aufbau verwendet werden kann.
Schon deshalb sollte jeder noch untätige Volksgenosse seinen Stoltz darein setzen, Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr zu werden und dadurch am Aufbauwerk mitzuwirken. Denn gerade der Feuerwehrmann hat durch seinen freudigen Einsatz für das Gemeinwohl nach dem alten Wahlspruch"Gott zur Ehr, dem Nächsten zur Wehr!" bewiesen, daß es das Gedankengut des ptaktischen Nationalsozialismus von jeher in die Tat umgesetzt hat.
Löschwasser darf nicht fehlen!
Die Wsserverhältnisse sind besonders in diesem regenarmen Sommer sind teilweise katastrophal. . Dabei liegen die Löschteiche oft so weit, daß die Druckleistungen der alten Handdruckspritzen nicht ausreichen, um eine wirksame Löschhilfe zu gewährleisten. Gerade bei den letzten Großfeuern in Hesserode und in Stöckey im Mai haben die Handdruckspritzen vollkommen versagt.
Während in Hesserode drei solcher Druckspritzen, die hintereinander geschaltet waren, nur einen kläglichen Wasserstrahl erzeugten, warfen die Nordhäuser Motorspritze mit drei Schlauchleitungen und ebenso die Bleicheröder Kreismotorspritze ungeheure Wassermengen- etwa 1000 Liter in der Minute! -in das wütende Element. Nur dem frühzeitigen Eintreffen der Motorspritzen war die schnelle Bekämpfung dieses Brandes zu verdanken.
Auch in Stöckey arbeitete die Kreismotorspritze aus Bleicherode trotz beträchtlichen Leitungslängen sehr gut. Hätte man die von ihr beförderten Wassermengen heranschaffen wollen, dann wären 21 solche Löschgeräte erforderlich gewesen.
Die Löschteiche in den Ortschaften sind teilweise versandet und verschlammt. Hier hat der Kreiswehrführer veranlaßt, daß sie baldigst gereinigt und auch befestigt werden, um ein Versickern des Wassers während der heißen Jahreszeit zu vermeiden. Auch auf andere Weise wird man für die Sicherstellung der erforderlichen Löschwasserreserven Sorge tragen. Unter anderen soll in Großwechsungen am Rösselbach in der Nähe der Bachbrücke ein Staubecken angelegt werden. In vielen anderen Orten sind ähnliche Maßnahmen erforderlich.
Schließlich hat der Kreiswehrführer Wählich bei der Besichtigung der Wehren auch die Alarmvorrichtungen eingehend geprüft, und überall dort, wo es notwendig war, die Beschaffung vorschriftsmäßiger Einrichtungen veranlaßt.
So hat die Aktivierung des Feuerlöschwesens im Kreise Grafschaft Hohenstein bereits erfreuliche Fortschritte gemacht, und die weiteren Ausbau = und Ausbildungspläne werden zweifellos und mit Recht in der Bevölkerung das Gefühl der Sicherheit bei Feuersgefahr stärken
1935
Allg. Ztg. 31.1.1935 Unsere Feuerwehr im neuen Heim
Ein Vorbildlicher Bau für 200.000 Mark
Gestern in den ersten Nachmittagsstunden sind die sämtlichen Geräte der Feuerwehr vom alten Heim an der Sedanstraße in das neue Feuerwehrdepot an der Hohekreuzstraße überführt worden,auch die Feuerwehrleute nahmen Besitz von den neuen Räumlichkeiten, nachdem die Alarmanlage schon vorher eingebaut war.Die Wohnungen waren ebenfalls schon vor einigen Wochen bezogen, bis auf eine, die für einen weiteren Berufsfeuerwehrmann vorgesehen ist Unsere Feuerwehrleute fühlen sich offensichtlich wohl in den neuen Räumen und staunen nicht wenig über den himmelweiten Unterschied zwischen Alt und Neu.
In dem Hause herrscht jetzt Branddirektor vom Bruch; Stadtbaurat Rost führte uns während der Übergabe durch die fertigen Räume, und beiden Herren verdanken wir die folgenden Einzelheiten: Die Alarmanlage ist inzwischen noch verbessert worden. Bei Alarm flammen automatisch in allen benötigten Räumen Signale auf. Soweit der Platz unten nicht für die große Halle mit den Motorspritzen, Leitern usw. und die Alarmanlage benötigt wurde, sind dort für den Wachhabenden notwendige Räume und ein kleines Büro untergebracht.
Riesige Anlagen finden wir unter Tage: Eine Schlauchwäsche mit Trockenvorrichtung, ein Luftschutzkeller, splitterfrei erbaut, und einige Nebenräume. Die Schlauchwäsche ist eine ganz moderne Anlage. Sie steht in Verbindung mit dem Turm, dessen einer Schacht heizbar ist und zum Trocknen der Schläuche benutzt wird. Weiter sind unten Räume zum unterbringen der Schläuche. Die Feuerwehr hat etwa 3000 Meter Schlauchmaterial.
In der ersten Etage nehmen die Räume für die Feuerwehrleute den meisten Platz weg. Da ist der Bereitschaftsraum mit zehn Betten, von dem drei Rutschen nach unten in die Halle führen. Bei Alarm geths in einigen Sprüngen vom Bett in die Rutschen, herunter in die Halle, mit einem Griff öffnen sich die Tore und nach Sekunden kann der erste Zug ausrücken.
Oben sind weiter Waschräume, ein Aufenthaltsraum mit je einem Schrank für jeden Feuerwehrmann. Sogar ein kleiner Kochraum ist da mit Gas. Dann finden wir noch einen Schlauchflickraum, in dem auch andere Reparaturen gemacht werden können. Weiter muß dieser Raum gelegentlich als Schulungsraum herhalten. Gasschutzgeräte haben wieder Unterkunft in einem besonderen Raum, der an ein Sanitätszimmer anschließt, in dem unter Umständen Rauchvergiftete gleich behandelt werden können.
Die ganze Anlage gilt in weiter Umgebung als mustergültig. Fachleute aus anderen Städten haben sie schon zum Vorbild genommen. Der Entwurf und die Ausführung lagen in den Händen von Stadtbaurat Rost.
Die Außenansicht der Anlage ist unseren Lesern bekannt. Der Blick über die gewaltige Front fällt auf ein Kunstwerk oben am Giebel: Es ist eine Keramik eines Künstlers aus der Gegend. Der Heilige Florian wird da gezeigt, wie er ein Feuer ausgießt. Möge der Schutzpatron unserer Feuerwehr Erfolg verleihen, wenn sie nun im neuen Heim und unter besseren Bedingungen ihrem Wahlspruch dient:
Gott zur Ehr`,
dem Nächsten zur Wehr !
In der alten Feuerwache an der Sedanstraße erhält die Sanitätskolonne Unterkunft, außerdem der damit in Verbindung stehende Bergungstrupp. Die weiteren Räume sind der Straßenreinigung zur Verfügung gestellt.
A75 Bd 2
17.5. 1935 An den Bäcker Schultze für die Feuerwehr 3,19 M
2.6. An den Führer der Feuerwehr (Beitrag) 49, -
13.6. An die Feuerwehr zum Kreisverbandstage 9, -
20.6. An den Schneidermeister Mund für Feuerwehrröcke 250, -
3.6.1936 An die hiesige Feuerwehr für Stiefel 130, - M
25.8. An Heinrich Mund für Feuerwehrröcke 133,15
11.12. An den Amtsbezirk für Motorspritze 79,60
15.3.1937 An H. Glöckner für Kübelspritze 45, - M
22.5. An Hugo Kohlis Beitrag zur Feuerwehr 40, -
19.7. An Hugo Kohlis Beitrag zur Feuerwehr 59,50
30.7. An Wilhelm Becker für Feuerwehr 591,65
14.12. An Becker für Feuerwehrbeitrag 86,50
17.12. An Kohlis Beitrag für Feuerwehr 49,19
30.12. An die Amtskasse für Motorspritze 79,60
.
.
A 47 Niedersachswerfen 1927-1940
Satzung
des Kreis-Schlauchmacherei- Verbandes Grafschaft
Hohenstein. (24.02.1937)
________
Die auf Grund des § 16 Abs.2 des Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 15.12.1933 (G:S:S: 484) und des Zweckverbandsgesetzes vom 19. 7. 1911 durch den Landrat zu einem
Schlauchmacherei- Verband zusammengeschlossenen Gemeinden haben sich durch freie
Vereinbarung folgende Satzung gegeben:
§ 1
Die Gemeinden
Benneckenstein Bad Sachsa Appenrode Ascherode
Bliedungen Bösenrode Branderode Buchholz
Buhla Clettenberg Crimderode Elende
Epschenrode Etzelsrode Friedrichslohra Friedrichsrode
Gratzungen Großberndten Großwechsungen Großwenden Großwerther Gudersleben Günzerode Haferungen Hainrode Harzungen Haferungen Herreden
Hochstedt Hohensteinsche Forst Holbach Hörningen
Ilfeld Immenrode Kehmstedt Kleinbodungen
Kleinberndten Kleinfurra Kleinwechsungen Kleinwenden
Leimbach Liebenrode Limlingerode Lipprechterode
Mackenrode Mauderode Mitteldorf Mörbach
Neustadt Niedergebra Niedersachswerfen Nohra
Oberdorf Obergebra Obersachswerfen Osterode
Pützlingen Pustleben Rehungen Rüdigsdorf
Rüxleben Salza Schiedungen Sollstedt
Sorge Steigerthal Steinsee Stöckey
Sülzhayn Tettenborn Trebra Urbach
Werna Werningerode Wernrode Woffleben
Wolkramshausen Wollersleben Wülfingerode
im Kreise Grafschaft Hohenstein bilden einen Kreis-Schlauchmacherei-Verband mit dem Namen:
Kreis-Schlauchmacherei Grafschaft Hohenstein.
Der Verband hat seinen Sitz in Salza. Er hat die Stellung eines Zweckverbandes im Sinne des Gesetzes vom 19.7.1911 (G.S.S.115)
§ 2.
Der Zweck des Verbandes ist die gemeinsame Anschaffung und Unterhaltung des zur Bekämpfung und Unterhaltung des zur Bekämpfung von Schadenfeuern notwendigen Schlauchmaterials für die Feuerwehren der im § 1 genannten Gemeinden des Kreises Grafschaft Hohenstein sowie der Einrichtung und Unterhaltung der Gegenstände der Schlauchmacherei.
§ 3.
Führer des Zweckverbandes( Verbandsvorsteher)ist der jeweilige Kreisfeuerwehrführer des Kreises Grafschaft Hohenstein. Er vertritt den Verband nach außen und führt den Vorsitz im Verbandsausschuss.
Stellvertreter des Verbandsführers ist der jeweilige Leiter der Gemeinde Salza. Dem Verbandsführer steht ein Kassenführer zur Seite,der vom Ausschuss auf Vorschlag des Verbandsführers gewählt wird. Diese 3 Ausschussmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Urkunden über Rechtsgeschäfte,die den Verband Dritten gegenüber verpflichten, sowiecVollmachten bedürfen der Unterschrift des Verbandsvorstehers und eines Ausschussmitgliedes sowie der Beifügung des Amtssiegels.
§ 4.
Alleiniges Organ des Kreis-Schlauchmacherei-Verbandes ist der Verbandsausschuss. Er setzt sich zusammen aus den jeweiligen Leitern der in § 1 genannten Gemeinden und den beteiligten Amts-bezirks-Feuerwehrführern. Ihre Ersatzmänner sind ihre gesetzlichen Stellvertreter
§ 5.
Der Verbandsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten des Kreis -Schlauchmacherei-Verbandes.Ihm steht die Genehmigung des Haushaltsplanes, Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des im § 3 genannten Vorstandes zu.
§ 6.
Hat der Verbandsausschuss einen Beschluss gefasst, der nach der Ansicht des Verbandsvorstehers
das Verbandsinteresse verletzt, so ist der Verbandsvorsteher verpflichtet, die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und, wenn der Verbandsausschuss bei nochmaliger Beratung bei seinem
Beschluss beharrt, innerhalb 2 Wochen die Entscheidung des Landrats einzuholen.
§ 7.
Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Hiervon findet eine Ausnahme statt, wenn nach festgestellter Beschlussfähigkeit eine neue Sitzung zur Beschlussfassung über denselben Gegenstand anberaumt ist. In diesem Falle ist der Verbandsausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Abstimmung geschieht nach einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsführers den Ausschlag.
§ 8.
Der Verbandsausschuss ist vom Verbandsführer zusammen zu rufen, so oft seine Geschäfte es erfordern. Die Zusammenberufung geschieht unter Angabe der Tagesordnung. Sie muss erfolgen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es verlangen.
die gefassten Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und von dem Verbandsführer und 2 weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen.
§ 9.
Die Kosten der Beschaffung und Unterhaltung der im § 2 genannten Schläuche, Lager- und Werkstatteinrichtung sowie des Schlauchtransportwagens, der Schlauchwaschmaschine und der sonst erforderlichen Gegenstände tragen die angeschlossenen Mitglieder gemeinsam und zwar in der Art, daß die Kosten nach der Schlauch Soll Länge in mtr. alljährlich umgelegt wird. Der Beitrag pro m. der Schlauch-Soll Länge wird jährlich bei der Beratung des Haushaltsplanes vom Verbandsausschuss nach Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes festgesetzt.Die Verbandsmitglieder zahlen ihren Kostenanteil an den Kassenführer des Schlauchmacherei-Verbandes. Die Kassengelder sind auf ein Konto bei der Kreissparkasse Grafschaft Hohenstein zu führen.
§ 10.
Einnahme- und Ausgabeanweisungen dürfen nur vom Verbandsführer oder seinen Stellvertreter erteilt werden. Zeichnungsbefugnis in Kassenangelegenheiten hat nur der geschäftsführende
Vorstand in der Art, dass immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich zeichnen müssen. Die Kassenprüfung hat alljährlich einmal durch das Gemeinde Rechnungsprüfungsamt zu erfolgen
§11.
Der Verbandsführer hat die Pflichten zu erfüllen, die sonst den Leitern der Gemeinden auf dem Gebiet der Schlauchbeschaffung und Unterhaltung für die Feuerwehren ihrer Gemeinden obliegen.
§ 12.
Dem Verbandsvorsteher kann vom Verbandsausschuss eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Diese bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Streitfall den Betrag festsetzt.
§ 13.
Für die erstmalige Schlauchbeschaffung und Einrichtung hat jede angeschlossene Gemeinde eine Sonderumlage von 0,19 RM pro m.der Schlauch-Sollänge an die Kasse des Zweckverbandes bis 30. Juni 1937 abzuführen
§ 14.
Bei einer evtl. Auflösung des Kreis- Schlauchmachrei-Zweckverbandes entscheidet der Landrat als Aufsichtsbehörde über eine erforderliche Auseinandersetzung zwischen den Verbandsmitgliedern.
§ 15.
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Regierungsamtsblatt in Kraft.
Nordhausen,den 24.Februar 1937
Nach Anhörung der Gemeinderäte beschlossen:
Benneckenstein ......................
.......................
Bad Sachsa ..........................
........................
Der Landrat Nordhausen, den 27 Februar 1937
Nr. 594 1.
An die Herren Bürgermeister
des Kreises
Einkleidung und Ausrüstung der Feuerwehren.
In den Bürgermeister = Versammlungen am 19.3.1936 im Kreishause hier und am 24.10.1936 in Ilfeld habe ich die Bürgermeister angewiesen, gemäß der von dem Herrn Oberpräsidenten ausnahmsweise, zugestandenen schrittweisen Einkleidung und Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehrren die für jede Gemeinde erforderlichen Maßnahmen zu treffen und dafür zu sorgen, daß die notwendigen Anschaffungen auch erfolgen.
Durch Bekanntmachung vom 6.1.1937-veröffentlicht in Stück 1 des amtl. Kreisblattes vom9.1.1937 Seite 3- ist nochmals auf die Notwendigkeit der fraglichen Anschaffungen und ferner darauf hingewiesen,daß, soweit der für das Rechnungsjahr 1936 erforderlichen Stand nicht erreicht wird,das Versäumte im Rechnungsjahre 1937 nachzuholen ist und dass daneben die auf 1937 selbst entfallenden Anschaffungen vorgenommen und durch entsprechende Verstärkung der Haushaltsmäßigen Mittel unbedingt gesichert werden müssen. Dies sollte bei der Aufstellung der Haushaltspläne für 1937 beachtet werden.
Am 30.9.1936 hatten 18 Gemeinden den vorgeschriebenen Ausrüstungsstand erfüllt, während 42 Gemeinden auf meine Rundverfügung vom 31 1 1937 berichteten, dass der gehörige Stand bis Ende des Rechnungsjahres1936 erreicht werde. Die verblebenden24 Gemeinden wollen die fehlenden Anschaffungen 1937 machen.
Der Herr Regierungs-Präsident fordert von mir mit Verfügung vom 25.1.1937-Tgb.Nr..P.1.220- über den Stand der Einkleidung und Ausrüstung der Feuerwehrren erneut Bericht
bis zum 15.Juni1937
und weist dabei darauf hin, dass nunmehr auch der Uniform Frage besondere Aufmerksamkeit zugewendet werden müsse.
Wie ich festgestellt habe, ist in einer großen Anzahl von Gemeinden der für den 30.9.1936 vorgesehenen Stand der Einkleidung und Ausrüstung nicht erreicht worden, weil die dafür H Haushaltsmäßig vorgesehenen Mittel z.T. als Jahresrate für die beschaffte Motorspritze,z.T. für Geräte Instandsetzungen usw. verwendet wurden. Dieses Verfahren kann nicht gut geheißen werden und darf auch für die Folgezeit nicht mehr angewendet werden
Ich ersuche daher,dafür zu sorgen, daß die für das Feuerlöschwesen erforderlichen Ausgaben unter engster Fühlungsnahme mit dem Wehrführer festgestellt und ihrem Zwecke entsprechend - den Untertiteln des Haushaltsplanes angepasst- eingesetzt werden und auch demgemäß Verwendung finden.Dabei ist auf die geforderte schrittweise Einkleidung und Ausrüstung der Feuerwehren unbedingt Wert zu legen.
.
A75 Bd 2 inrich Mund für Feuerwehrröcke 600, - M W. Becker für Feuerwehr 10, -
18.10. An W. Becker Nordhausen für ein Feuerhorn 4,85
28.11. An Glöckner Nordhausen für Feuerwehr 90, -
28.3.1939 An Heinrich Mund für Feuerwehr 40, -
31.3. An Hugo Kohlis Beitrag für Feuerwehr 69,47
12.6. Kreisschlauchmacherei Beitrag 85, -
21.6. An Amtskasse Beitrag für Feuerwehr 63,56
7.8. An die Feuerwehr Entschädigung 20!; -
2.1.1940 An die Amtskasse für Motorspritze 79,60 M
19.5. Kreisschlauchmacherei Beitrag 85,
18.4.1941 Kreisschlauchverband Beitrag für 1941 85, - M
29.4. Dienststelle Freiwillige Feuerwehr Beitrag für 1941 63, -
2.5.1942 Kreisführer freiwillige Feuerwehr Beitrag 63, - M
Kreisschlauchmacherei Beitrag 85, -
22.7. Freiwillige Feuerwehr für Feuerwache 46,20
2.8. Wilhelm Becker für Feuerwehrausrüstung 60,55
26.Sept. Freiwillige Feuerwer, Nachtwache bei Strube 33,60
23.7.1943 Wilhelm Becker für Feuerwehrmäntel 173,40 M
6.5. 1944 Beitrag der Feuerwehr 63, - M
24.5. Betiebsanlage der Kreisschlauchmacherei 85, -
23.11.1945 Kreiswehrführer Beitrag 63, -
23.09.1943 wird beschlossen eine Kleinmotorspritze von der Firma G.A.Fischer
Feuerwehrgerätefabrik in Görlitz anzuschaffen.
15.01.1947 Feuerwehr Bespannung
vom 01.01.47 bis 30.06.47 Richard Wenkel und Hugo Kellermann
Ersatz:Karl Strube, Kurt Beck und Valentin Müller
Kreisarchiv Hainrode B A 50 Protokollbuch der Gemeindevertretung
1966
Entschlossen gehandelt
Wolkramshausen (VK).Der hervorragenden Einsatzbereitschaft der Kameraden der Freiwilligen Feuerwehren von Wolkramshausen, Wernrode, Hainrode, Kleinfurra und Nohra ist es zu danken,
daß der in der vorigen Woche durch Blitzschlag hervorgerufene Brand eines VEAB_Lagers nicht auf das benachbarte gefüllte Weizenlager übergreifen konnte.
Spritzenmeister in Hainrode
1814 Heinrich Rumpf und Christoph Grimm
1819 Wilhelm Schmidt und Christian Zimmermann
1854 August Wiederhold und Heinrich Koch
1856 August Wiederhold und Schmidt
1861 August Wiederhold und Karl Schmidt
1863 K.Schmidt und A. Koch
1863 K. Schmidt und A. Koch
1868 Karl Schmidt und August Koch
1870 Karl Schmidt und Friedrich Zeitler
1872 Karl Schmidt und Friedrich Zeitler
1874 Friedrich Zeitler und Friedrich Palm
1875 Friedrich Zeitler und Friedrich Palm
1877 Fiedrich Zeitler und Friedrich Palm Pflichtfeuerwehr
1885 alte Spritze Friedrich Engel und Wilhelm Bergmann
1886 Albert Lautenbach und Theodor Münch
Oberfeuerwehrmänner
1878 Friedrich Probst, Spr. Mstr. Friedrich Palm u. Fridrich Emmelmann
1880 Friedrich Probst
1914 Karl Müller
1924 August Bröder
1927 August Bröder
1929 August Bröder
1933 August Bröder
Ortsbrandmeister
1882 Friedrich Gebhardt
1887 Hoche
1899 Theodor Münch
1924 Carl Schmidt
1928 Karl Schmidt
Kreisbrandmeister
1929 Wilhelm Becker Nordhausen
Feuerkommissare
Feuer Commissar und Stellvertreter für 8. Bezirk( umffasst Hainrode, Nohra, Kinderode Mörbach,
Pustleben, Wolersleben, Wolkramshausen, Rüxleben, Kleinfurra, Münchenlohra,
Klinwenden und Großwenden
1819 Oberamtmann Eggert Nohra Stellvertreter: OberamtmannTaute, Wollersleben
1845 Amtmann Kürsten, Pustleben, Stellvertreter:Gutspächter Reidemeister, Wollersleben
1856 C. Ramsthal, Rittergubesitzer zu Wollersln, Sgelllv.H. Reidemeister, Freigutsbesitzer
zu Wollerleben