Vorbemerkungen zur Grundstücks Chronik
Vorbemerkungen zur Grundstücks – Chronik von Hainrode
Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Flurstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung (GBO).
In Deutschland ist das Vermessungsrecht Länderrecht. Es gibt je nach Bundesland verschiedene Regelungen für die Führung des Katasters (in Form von Vermessungsgesetzen, Vermessungsverordnungen und Vermessungserlassen). Eintragungen und Änderungen der Katasterunterlagen (Plan und Liegenschaftsregister, beziehungsweise Liegenschaftskarte und -buch) müssen dem Grundbuch mitgeteilt werden.
Der Katasterplan (auch Liegenschaftskarte oder Flurkarte genannt) genießt in Verbindung mit den vermessungstechnischen Unterlagen des Liegenschaftskatasters bzgl. der Lage/Geometrie des Grundstücks öffentlichen Glauben und damit die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit (Regelungen hierzu im § 892 BGB und in der Grundbuchordnung (GBO), die bundesweit gültig sind). Die im Grundbuch nur nachrichtlich geführten Einträge (Lage, Größe, Nutzung) nehmen nicht am öffentlichen Glauben teil. Im Grundbuch beschränkt sich der öffentliche Glaube entsprechend seiner Zweckbestimmung auf Rechte und Lasten des Grundstücks.
Zu beachten ist, dass insbesondere die amtliche Fläche (Größe), die verzeichnete Nutzung (Wirtschaftsart) und die dargestellten Gebäude nicht am öffentlichen Glauben teilnehmen. Das heißt, aus der im Kataster oder Grundbuch eingetragenen Flächengröße ergibt sich kein Anspruch darauf, dass das Flurstück tatsächlich diese Größe besitzt. Jedoch wird der gute Glaube an die Richtigkeit einer in der Flurkarte angegebenen, fehlerhaft eingezeichneten Flurstücksgrenze geschützt.
Bezüglich der Daten wurden die ausführenden Vorschriften weitgehend vereinheitlicht, um eine länderübergreifende Datenabgabe gewährleisten zu können. In den meisten Bundesländern ist das Innenministerium, das Finanzministerium oder das Wirtschaftsministerium zuständig.
Das Kataster wird vom zuständigen Kataster- oder Vermessungsamt geführt. Das Kataster stellt das amtliche Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 (GBO) dar. Es dient damit der Sicherung des Eigentums.
Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB)
wurde aus dem früher manuell geführten Katasterbuchwerk entwickelt und enthält dessen Inhalt in digitaler Form. Im ALB sind die Daten sämtlicher Flurstücke gespeichert.
Das ALB ist Teil des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke, nach dem laut Grundbuchordnung die Grundstücke im Grundbuch benannt werden (§2 Abs. 2 GBO).
Das ALB gliedert sich nach Gemarkungen, Fluren und diese wiederum in Flurstücke. Flurstück ist die Bezeichnung der Flächen, die im ALB unter einer Nummer gebucht werden. Das Flurstück kann dabei in Flächen verschiedener Nutzungsart (z. B. Wald und Acker) unterteilt sein. Landwirtschaftlich genutzte Flächen können zusätzlich nach ihrer Qualität klassifiziert werden. Die Buchungseinheit für Flächen im Grundbuch ist das Grundstück. Es kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen.
Das ALB enthält auch personenbezogene Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die betreibenden Vermessungsverwaltungen haben geeignete und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigten Zugriffen auf die ALB-Daten getroffen. Das ALB ist in das Datenschutzregister aufgenommen.
Das ALB ist kein Geoinformationssystem, da die Flurstücksdaten nur adresskodiert vorliegen. Der korrekte Raumbezug wird mit der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) hergestellt.
Das Nachfolgeverfahren ALKIS wird die Daten von ALB und ALK zusammenfassen. Durch diese Zusammenfassung werden die Probleme der Datenredundanz und damit die Fehlerquellen aufgrund nicht identischer Datensätze behoben. Dies war eines der Hauptprobleme in der Anwendung des ALB und der ALK, da beide Datensätze parallel gepflegt werden mussten, um eine reibungslose Verknüpfung zu ermöglichen.
personenbezogene Daten in Deutschland:
Das deutsche Bundesrecht definiert in § 46 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) personenbezogene Daten als „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen“. Die entsprechenden landesgesetzlichen Definitionen haben den gleichen oder einen ähnlichen Wortlaut.
Der in Deutschland geltende Grundsatz, dass nur die Daten natürlicher Personen unter die gesetzliche Definition fallen, wird v. a. durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung durchaus infrage gestellt und sogar aufgeweicht, indem zunehmend auch auf Unternehmen die Regelungen der Datenschutzgesetze angewendet werden. So entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden,[3] dass datenschutzrechtliche Vorgaben „auch auf juristische Personen, soweit ein grundrechtlich verbürgtes Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 14 GG gegeben ist, entsprechend“ anzuwenden sind. Am 27. Februar 2009 bestätigte das Verwaltungsgericht Wiesbaden seine Rechtsprechung.[4] Allerdings hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden keine unmittelbare Relevanz für die gesamte Bundesrepublik.
Besonders schutzbedürftig sind nach § 46 Abs. 14 BDSG und § 48 Abs. 1 BDSG „besondere Arten personenbezogener Daten“. Hierzu zählen Gesundheitsdaten, Informationen über die rassische oder ethnische Herkunft, politische, religiöse, gewerkschaftliche oder sexuelle Orientierung. Ihre Verarbeitung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als die Verarbeitung sonstiger personenbezogener Daten.
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Die Gemarkung besitzt einen landesweit eindeutigen Namen, der in der Regel kulturhistorischen Bezug hat. In der Regel sind die Gemarkungsnamen aus dem ehemaligen Gemeindenamen gebildet worden.
Die Flur ist ein Teil der Gemarkung und umfaßt die kleinsten Buchungseinheiten des Katasters, die Flurstücke. Im alten, noch nicht digitalen Kataster wird die Flur auf einem Kartenblatt, der Flurkarte, dargestellt.
Die Fluren sind je Gemarkung durchlaufend nummeriert.
Ein Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Flurstücke erhalten eine besondere Nummer, ersichtlich in der amtlichen Flurkarte und im Liegenschaftsbuch.
Die Flurstücksnummer ist die Bezeichnung eines Flurstücks. Die Flurstücke werden durchlaufend je Flur mit einer maximal fünfstelligen Nummer nummeriert. Die Flurstücksnummer kann sich auch aus Zähler und Nenner zusammensetzen.
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Tatsächliche Nutzung
Im Liegenschaftsbuch wird die tatsächliche Nutzung als eine Eigenschaft des Flurstücks geführt. Diese beschreibende Angabe wird von Behörden und Institutionen vielfältig, unter anderem zur Besteuerung und zur Festlegung von Beiträgen und Gebühren, genutzt. Sie findet auch Anwendung bei der Beantragung von Fördermitteln und EU-Beihilfen in der Landwirtschaft. Für das Flurstück wird entsprechend den Begriffsbestimmungen des Verzeichnisses der tatsächlichen Nutzungen die vorherrschende Art der Nutzung angegeben. Das Flurstück kann wie im Beispiel in mehrere Nutzungsartenabschnitte aufgeteilt sein, die mit ihrer Flächengröße, der Schlüsselnummer und der Bezeichnung angegeben werden. Die tatsächliche Nutzung gibt keine Auskunft über die rechtmäßige Nutzbarkeit des Flurstücks, in etwa über die baurechtlich zulässige Ausnutzbarkeit. Die Nutzung der Flurstücke wird im Zuge einer hoheitlichen Vermessung aktualisiert. Es erfolgen aber auch turnusmäßige Aktualisierungen durch das Katasteramt.
Es wird die Gesamtfläche des Flurstücks angegeben, die sich aus der letzten Vermessung ergeben hat. Die Flächengröße des Flurstücks wird auch im Grundbuch gemäß der Angabe des Liegenschaftskatasters geführt. Die Angabe der Flächengröße nimmt allerdings nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuches teil. Das heißt, aus der im Kataster bzw. Grundbuch eingetragenen Flächengröße ergibt sich kein Anspruch darauf, dass das Flurstück auch tatsächlich diese Größe besitzt. Viele Flächenangaben stammen noch aus der Zeit der Aufstellung des Liegenschaftskatasters im Jahr 1865. Sie wurden mit einfachen Mitteln, zumeist grafisch aus der Flurkarte bestimmt. Die Flächengröße ist somit oft ungenau und wird im Zuge von Fortführungsvermessungen berichtigt.
Siehe auch :
https://www.oebvi-schroeder.de/wissen/nutzung.html